Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“
Archivierung eines Artikels bei bereits abgegebener Unterlassungserklärung
„pcb“
Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird, als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen
Beta Layout
Wird ein mit einem fremden Unternehmenskennzeichen übereinstimmender Begriff bei einer Internetsuchmaschine als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, so kann eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Schlüsselwort und dem geschützten Kennzeichen zu verneinen sein, wenn bei Eingabe des Begriffs durch einen Internetnutzer auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift „Anzeigen“ eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
Haftung von eBay bei Markenrechtsverstößen
Teurer Flirt
Entgeltvereinbarungen in einem ungegliederten Fließtext sind überraschend und daher unwirksam.
Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts
Der Inhaber eines Mitgliedkontos bei eBay haftet als selbstständiger Täter auch für Rechtsverletzungen während der Benutzung durch Dritte. Er muss sich dabei so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der Zurechnungsgrund liegt in der durch das Mitgliedskonto geschaffenen Unklarheit, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat.
Besonderheiten des Kommunikationsmittels beachtlich für irreführende Werbung
Urteil des BGH vom 11.09.2008, Az.: I ZR 58/06
Eine Werbung ist dann für den Verbraucher irreführend, wenn es dem durchschnittlichen Verbraucher nicht möglich ist wesentliche Informationen aus der Werbung zu entnehmen. Zu berücksichtigen sind dabei ebenso die Besonderheiten des jeweiligen Kommunikationsmittels. Bei der Fernsehwerbung muss der Verbraucher daher sowohl Informationen aus Ton, als auch aus Bild berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 UWG; Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken).
