Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“
Bank kann Abofallenbetreiber das Konto kündigen
Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet
Eine Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet ist, nach dem VG Wiesbaden, ein gravierender Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz. Zwar werde damit das Ziel verfolgt mehr Transparenz zu schaffen, allerdings stellt dies keinen eigenständigen Zweck dar, wobei auch die Geeignetheit der Internetveröffentlichungen fraglich ist. Deshalb legt das VG zwei EG-Verordnungen dem EuGH zur Überprüfung vor.
Haftung für E-Mail-Hotline mit Börseninformationen
Wird eine E-Mail-Hotline mit Börseninformationen gegen Bezahlung angeboten, gehört zu den Pflichten des Börsendienstes den E-Mail-Inhalt sorfältig zu recherchieren und ungünstige Faktoren nicht zu verschweigen. Wurde von der Erfüllung dieser Pflichten abgesehen, haftet der Börsendienst aufgrund der E-Mail auf Schadensersatz wegen Spekulationsverlusten.
Internetlink auf urheberrechtlich geschützte Kartenausschnitte
Kartographien diverser Städte sind Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art im Sinne von § 2 UrhG und sind daher vor widerrechtlichen Veröffentlichungen im Internet urheberrechtlich geschützt. Die Wiederholungsgefahr einer Urheberrechtsverletzung wird nicht schon dadurch beseitigt, dass der zielgerichtete Link auf die geschützte Darstellung von fraglicher Webseite entfernt wird, vielmehr ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich.
Beamtenstatus und Table-Dancing im Internet
Während der Entscheidung über die Eignung als Beamte kann sich die Behörde des Internets zum Abruf von Informationen über den Bewerber bedienen. Zweifel an der charakterlichen Eignung können durch Table-Dance-Einlagen im Internet entstehen, auch wenn die Fotos unverzüglich gelöscht werden.
Keine Sperrung einer Internetseite mit rechtswidrigem Inhalt durch Access-Provider
Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C
Der Admin-C als administrativer Ansprechpartner in Gestalt einer natürlichen Person tritt für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auf. Der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich daher lediglich auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der Registrierungsstelle für Domains. Diese rechtliche Konstellation verbietet es Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis gegenüber Dritten anzunehmen.
Internetwerbung für Glücksspiele
Ein räumlich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränktes Internetwerbeverbot für Sportwetten ist zulässig. Dieser räumlich beschränkten Untersagung kann zumutbar durch sogenannte Geolokalisations-Programme nachgekommen werden. Reine Warnhinweise sind dabei nicht ausreichend, da diese nicht ebenso effektiv sind wie der völlige Werbeverzicht.
Verantwortung für das Handeln der „Reseller“
Bedient sich ein Telekommunikationsunternehmen für den Absatz ihrer Dienstleistungen eines "Resellers", dem die Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung gestellt werden, muss sie sich wettbewerbswidrige Handlungen zurechnen lassen, denn eine arbeitsteilige Organisation eines Unternehmens kann die Verantwortung nicht beseitigen. Entscheidend ist, dass der Betriebsinhaber die Möglichkeit hat, auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmten Einfluss auszuüben.

