Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“
Auskunftsanspruch der Presse in der Telekom-Spitzelaffäre
Die Pflicht des Bundesdatenschutzbeauftragten zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erstreckt sich nur allgemein auf "wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes" und schließt somit konkrete Auskunftserteilung über noch andauernde konkrete Ermittlungen aus. Dies folgt aus Gründen des Vertrauensverhältnisses, das sowohl im öffentlichen Interesse als auch zum Schutz der betroffenen Personen unabdingbar ist.
Verschmelzung von t-online mit Telekom AG
Bei der Verschmelzung von t-online mit der Konzernmutter Telekom AG wurde der Wet des Internetunternehmens zu niedrig angesetzt, so dass zahlreiche ehemalige Aktionäre Anspruch auf Zuzahlung zu jeder Aktie haben. Diese Zahlungen muss die Konzernmutter nun für die Verschmelzung der beiden Unternehmen leisten.
Relevanz der Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen bei der Gebührenfrage
Für Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG fällt nur eine Festgebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F. an, wenn dasselbe urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kommt es nicht an.
Personenbezogene Datenfahndung bei strafbaren Handlungen im Internet
Wird der Zugang einer Internetseite mit strafbaren Inhalten durch die Benutzung einer Kreditkarte bezahlt, ist die Abfrage der Kreditkartendaten bei einem Kreditkartenunternehmen kein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung, wenn diese mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden. Bei den übermittelten Daten liegt demnach zwar ein Eingriff vor, zu diesem sind aber die Behörden aber nach § 161 StPO berechtigt.
Ehrenrührige Behauptungen im Internet
Bei ehrenrührigen Behauptungen tritt eine erweiterte Darlegungslast ein. Fehlt ein entsprechender konkreter Tatsachenvortrag ist von der Unwahrheit der Behauptung auszugehen. Dies gilt auch bezüglich pauschaler Aussagen. Die Verbreitung eines Verdachts ist nur zulässig, wenn es sich dabei um den Gegenstand eines berechtigten öffentlichen Interesses handelt.
Haftung bei Domain-Parking
3,2,1 … meins: Porsche 911 ’07 für 5,50 Euro?
Keine Haftung des Domain-Parking-Anbieters und des Admin-C, Urteil des LG Düsseldorf vom 03.09.2008, Az.: 2a O 40/04
Es ist einem Domainparking-Platform-Inhaber unzumutbar, ihm Prüfungspflichten zur Verhinderung einer Rechtsverletzung Dritter auf seinen Seiten aufzuerlegen, da durch den entstehenden Aufwand sein gesamtes Geschäftsmodell zum Erliegen käme. Schließlich müsste er jegliche Verlinkung auf den einzelnen von ihm geparkten Domains auf eventuelle Markenrechtsverletzungen überprüfen. Dies gilt erst recht für den administrativen Ansprechpartner für die eingetragenen Domains, da dieser nicht mehr Pflichten hat als der Domaininhaber selbst. Folglich haften beide nur dann, wenn sie aufgrund einer Abmahnung nicht reagieren und somit eine eventuelle Rechtsverletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz zuließen.
Disko-Fotos
Auch die Veröffentlichung von Massenaufnahmen müssen von der Einwilligung der Abgebildeten gedeckt sein, wenn individuelle Gesichtszüge darauf erkennbar sind. Nur der Besuch einer Diskothek, in der Fotos gemacht werden, beinhaltet kein konkludentes Einverständnis.

