Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“
Keine Tombola im Internet
Urteil des LG Köln vom 07.04.2009, Az.: 33 O 45/09
Ein nach Art einer Tombola konzipiertes "Gewinnspiel" kann auch als erlaubnispflichtiges Glücksspiel gelten. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verbraucher neben der im Rahmen der Registrierung gewährten Gratislose weitere - wenn auch nur niedrigpreisige - Lose gegen Entgelt erwerben und somit seine Gewinnchancen erhöhen kann.
Stadtpläne nicht weiterverlinken
Allein die Möglichkeit, den Stadtplanausschnitt auf der Internetseite des urheberrechtlich Berechtigten aufzurufen und ausdrucken zu können, begründet keine konkludente Einwilligung darin, die Stadtkarte auch auf der eigenen Internetseite bereitzuhalten. Wird dennoch die Stadtkarte so auf der eigenen Webseite genutzt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Kommt es zu einer derartigen Rechtsverletzung, steht dem Berechtigten sowohl ein Unterlassungsanspruch zu und ggf. sogar ein Schadensersatzanspruch zu.
galileo.eu
Die Verwendung eines Domainnamens wie "galileo.eu" ist ausschließlich den
Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft vorbehalten. Selbst wenn ein Unternehmen das Recht inne hat, die Wortmarke "Galileo" führen zu dürfen, begründet das keinen Anspruch eine entsprechende Domain betreiben zu dürfen. Dies gilt auch in dem Fall, wenn ihr wirtschaftliches Interesse dadurch schwer beeinträchtigt ist.
reisebuchung24
Der Begriff entspricht der Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen mit Unterscheidungskraft zu gewährleisten. Dass es der Marke "reisebuchung24" an einem unmittelbaren Produktbezug fehle, kann nicht angenommen werden.
Motor in Wassertonne getestet: Garantie?
„Halzband“ – Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts für die Benutzung durch Dritte
Widerrechtliche Nutzung von Karten
Im Internet veröffentlichte Karten, die umfangreich zugänglich sind, aktualisiert werden sowie jeweils mit einem Copyright-Hinweis versehen sind, sind urheberschutzfähige Werke. Zur gewerblichen Nutzung werden Kartenausschnitte branchenüblich mit Lizenzen vermarktet. Ein gewerblicher Nutzer muss substantiiert vortragen können, von welcher Website er die von ihm genutzten Karten entnommen haben will. Dabei werden diese widerrechtlich verwendet, wenn sie für Verwendungen zuvor notwendigerweise nicht autorisiert worden sind.
Bundeskabinett beschließt Netzsperren gegen Kinderpornos
Zulässigkeit von „internetbasierten“ Videorekordern
Das Angebot eines "internetbasierten" Videorekorders kann Leistungsschutzrechte, die den Rundfunkunternehmen nach dem Urhebergesetz zustehen, verletzen. Dies ist in der Regel unzulässig, denn entweder greift die Abspeicherung im Auftrag des Kunden in das Recht des Rundfunkunternehmens ein, Sendungen aufzunehmen, oder verletzt im vollständig automatisierten Verfahren durch die Weiterleitung an mehrere Kunden das Recht des Rundfunkunternehmens, die Sendungen weiterzusenden.

