Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“
Facebook scheitert mit Unterlassungsklage gegen StudiVZ
Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat in einer aktuellen Entscheidung die Klage von Facebook gegen den Konkurrenten StudiVZ abgewiesen. Nach Auffassung der zuständigen Richter liegt trotz nicht zu übersehender Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten keine unlautere Nachahmung vor, da es an der hierfür erforderlichen Herkunftstäuschung fehle.
Da sahen die Richter schwarz
Auskunft nur über Verkehrsdaten
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 12.05.2009, Az.: 11 W 21/09
§ 101 Abs. 9 UrhG ist die Grundlage zur Berechtigung eines Providers, die von Dritten begehrten Daten nicht zu löschen. Dieser Erlaubnistatbestand gilt nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, jedoch nicht für die auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeicherten Daten. Eine Auskunft über diese Daten an Private zu deren Rechtsverfolgung darf nicht erfolgen.
Unbewusster Austausch
Beschluss des OLG Oldenburg vom 08.05.2009, Az.: 1 Ss 46/09
Allein die Nutzung einer Internet-Tauschbörse lässt nicht darauf schließen, dass der User weiß oder damit rechnet, dass seine heruntergeladenen Dateien, die im Ordner "incoming" gespeichert werden, automatisch allen anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung stehen.
Angaben zum Versand
Urteil des LG Bochum vom 10.02.2009, Az.: I-12 O 12/09
Wer gegen die Pflicht, die Höhe der Versandkosten für Lieferungen ins Ausland anzugeben, verstößt, handelt wettbewerbsrechtlich unlauter. Die nicht erläuterte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versandes führt den Verbraucher in die Irre, da das Risiko des Versandes allein vom Unternehmer zu tragen ist. Zudem darf nicht mit der Selbstverständlichkeit, Originalware zu liefern, geworben werden.
Veröffentlichung von Subventionen
Beschluss des VG Karlsruhe vom 19.05.2009, Az.: 10 K 932/09
Die Veröffentlichung von gezahlten Subventionen und deren Empfänger kann in das Datenschutzgrundrecht eingreifen. Allerdings ist dies durch ein berechtigtes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Dazu gehören eine transparente Verwendung öffentlicher Mittel sowie eine wirtschaftliche Haushaltsführung. Die Höhe der ausgezahlten Summe lässt dabei nur einen Rückschluss auf die bewirtschaftete Fläche zu.
Keine E-Mail-Werbung ohne Einverständnis
Urteil des OLG Hamm vom 19.03.2009, Az.: 4 U 179/08
Es ist untersagt, E-Mail-Werbung im geschäftlichen Verkehr an Gewerbetreibende ohne Einwilligung des Adressaten zu versenden. Dies ist eine unzumutbare Belästigung. Die Veröffentlichung von E-Mail-Anschriften in öffentlichen Verzeichnissen wie dem Internet reicht für die Annahme einer konkludenten Einverständniserklärung nicht aus, wenn ein branchenfremder Gewerbetreibender die Adresse nutzt, um branchenfremde Dienstleistungen anzubieten.
Doch nicht ersteigert!
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 11.06.2008, Az.: 17 U 70/08
Ein Leasingübernahmevertrag bedarf dem Formerfordernis des zu übernehmenden Leasingvertrages. Zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist hier die Schriftform erforderlich. Der Vorvertrag unterliegt grundsätzlich dem gleichen Formzwang, so dass er nicht im Internet formwahrend ersteigert werden kann.
Streit um Domainnamen ahd.de
Urteil des BGH vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06
Wir hatten bereits über die Pressemitteilung 39/2009 zum Urteil berichtet, nun liegt der Volltext vor.
Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.
Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

