Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

28. August 2018

Falsche Angaben zur Scheckheftpflege berechtigen zur Anfechtung

Hand hält einen Autoschlüssel über der geöffneten Hand eines anderen
Pressemitteilung Nr. 64/2018 zum Urteil des AG München vom 10.01.2018, Az.: 142 C 10499/17

Gibt ein Verkäufer in einem Internetinserat über einen Gebrauchtwagen seinen Namen sowie seine Kontaktdaten an und führt sich im Kaufvertrag als Verkäufer an, kann der Käufer davon ausgehen, dass auch der Verkäufer als Vertragspartner und nicht nur als Vertreter für einen Dritten auftritt. Weist der Verkäufer in dem Inserat zudem weitere Eigenschaften des Wagens wie etwa die Scheckheftpflege aus, können auch solche Angaben Vertragsbestandteil werden. Die Eigenschaft der Scheckheftpflege ist dabei ein wesentliches und wertbildendes Merkmal eines Gebrauchtwagens. Täuscht der Vertragspartner wahrheitswidrig über die Scheckheftpflege des Fahrzeugs, ist der Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt.

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28. August 2018

Auch E-Mails, die nur in der Signaturzeile Werbecharakter haben, können unzulässig sein

Ein Berg Illustrationen von Briefumschlägen und Nachrichten, auf dem ein Feld mit der durchgestrichenen Aufschrift "SPAM" liegt
Urteil des AG Bonn vom 09.05.2018, Az.: 111 C 136/17

Versendet ein Telekommunikationsunternehmen an einen Rechtsanwalt eine E-Mail mit der Aufforderung an einer Produktumfrage teilzunehmen, so kann darin eine unzulässige Werbe-E-Mail gesehen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keine Einwilligung und keine geschäftliche Beziehung vorliegen. Eine solche Geschäftsbeziehung kann jedenfalls nicht dadurch begründet werden, dass der Anwalt einen Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten gegen das werbende Unternehmen vertreten hat. Allein der Umstand, dass die Kommunikation in einem solchen Fall über den Rechtsanwalt laufen soll, stellt auch keine Einwilligung dar.

Darüber hinaus ist eine E-Mail, die sich zwar dem Hauptinhalt nach auf die Rechtsstreitigkeit bezieht, in der Signaturzeile jedoch eine Kundenzufriedenheits-Umfrage beinhaltet, als Werbe-E-Mail zu qualifizieren und unter den gegebenen Voraussetzungen ebenfalls unzulässig.

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24. August 2018 Top-Urteil

Betreiber eines ungesicherten WLAN-Netzes haftet grundsätzlich nicht für darüber begangene Urheberrechtsverletzungen

WLAN-Symbol erscheint vor einer Person mit weiteren Symbolen die damit im Zusammenhang stehen
Urteil des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

a) Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unions-rechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.

b) Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.

c) Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen.

d) Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.

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21. August 2018

Bezeichnungen wie „Schlepper“ in einem Facebook-Post können von Meinungsfreiheit umfasst sein

Laptop mit Facebook Icons
Urteil des OLG Dresden vom 01.06.2018, Az.: 4 U 217/18

Die Bezeichnung von Hilfsorganisationen, welche im Mittelmeer in Not geratene Flüchtlinge aufnehmen, als „Schlepper“, „Schlepperorganisation“ und „Schlepper-NGO“, kann nach der Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen noch als zulässige Meinungsäußerung zu bewerten sein. Das alleinige „Teilen“ eines solchen Beitrags auf Facebook kann dabei noch nicht als zu eigen machen des Inhalts verstanden werden; hierfür müssen weitere Anhaltspunkte vorliegen, wie etwa ein weiterer zustimmender Kommentar des Teilenden (hier: „wichtige und richtige Aktion“).

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dann unzulässig, wenn es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen eines kerngleichen Verstoßes bereits ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde; gegen solche Verstöße wäre dann lediglich ein Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 ZPO zulässig.

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20. August 2018

Anforderungen an sekundäre Beweislast bei Urheberrechtsverletzungen

Heimkino mit Popcorn, Pommes und Getränken
Urteil des AG Charlottenburg vom 10.07.2018, Az.: 233 C 148/18

Wird ein Inhaber eines Internetanschlusses beschuldigt, eine Rechtsverletzung im Wege des Filesharings begangen zu haben, wird grundsätzlich seine Täterschaft vermutet. Will der Anschlussinhaber jedoch geltend machen, nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, so kann er die Tatbegehung nicht einfach pauschal bestreiten. Er muss zusätzlich vortragen, welche andere Person zum Verletzungszeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatte und inwiefern diese Person als Täter in Betracht kommt. Es genügt nicht darzulegen, dass für Dritte eine theoretische Möglichkeit zum Zugriff auf den Anschluss zum Tatzeitpunkt bestand.

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16. August 2018

Bezeichnung eines Unternehmens als Sekte kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

Schild mit der Aufschrift "Meinungsfreiheit" in einer Stadt
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.06.2018, Az.: 16 U 105/17

Wird ein Unternehmen gegenüber seinen Kunden und Mitgliedern eines beruflichen Netzwerkes als Sektengemeinschaft bezeichnet, so liegt nicht grundsätzlich ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vor. Bei der Abwägung zwischen Kläger- und Beklagteninteresse überwiegt hier das Meinungsäußerungsinteresse, wenn es bei dieser nicht vordergründig um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen geht, sondern lediglich um Aufklärung und Information der Kunden über die nach Ansicht des Klägers im Unternehmen vorherrschenden ideologischen Wertvorstellungen und intern bestehenden Strukturen. Bei falschen Tatsachenbehauptungen steht Betroffenen zum Schutz der wirtschaftlichen Reputation im Übrigen ein Unterlassungsanspruch zu.

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16. August 2018

Voraussetzungen der Haftung als Störer bzw. Verletzer im Rahmen des Filesharings

Begriff Download mit Beiwörtern
Urteil des AG Frankenthal vom 05.07.2018, Az.: 3a C 73/18

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet bei einem erstmaligen Vorfall grundsätzlich nicht mehr als Störer für über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, sofern er darlegen kann, dass Dritte (hier: volljährige Familienmitglieder) den ihnen überlassenen Anschluss für einen behauptete Urheberrechtsverletzung im Rahmen des Filesharings missbrauchen. Dabei trägt der Rechteinhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind.

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14. August 2018

Berichterstattung über den Gesundheitszustand eines Verstorbenen verletzt nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht

Würfel mit Kreuz auf Tastatur
Urteil des OLG Köln vom 12.07.2018, Az.: 15 U 151/17

Die Berichterstattung auf einer Internetseite über den Gesundheitszustand, speziell die Alkoholerkrankung eines Verstorbenen, ist nicht generell unzulässig und verletzt ferner nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht. Der allgemeine Achtungsanspruch des Verstorbenen wird dadurch nicht beeinträchtigt, da der Verstorbene durch die Offenbarung der Erkrankung weder ausgegrenzt, verächtlich gemacht oder verspottet wird; dass eine bestimmte Krankheit als unschicklich gilt, genügt im Bereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht. Auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert des Verstorbenen ist erst verletzt, wenn es zu einer groben Entstellung seines Lebensbildes kommt. Folglich kann ein Unterlassungsanspruch durch die Witwe nicht geltend gemacht werden.

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10. August 2018

Abmahnung wegen Internetwerbung: Eingeschränkte Unterlassungserklärung beseitigt keine Wiederholungsgefahr

Unterlassungserklärung als Brief die eine Frau liest und schockiert ist
Urteil des LG Berlin vom 25.01.2017, Az.: 97 O 122/16

Wird nach einer berechtigten Abmahnung wegen einer gegen das Wettbewerbsrecht verstoßenden Werbung eine Unterlassungserklärung abgegeben, in welcher die Unterlassung nur auf einen bestimmten Ort (hier: Internetwerbung) beschränkt wird, so kann die zu vermutende Wiederholungsgefahr auch noch weiterhin bestehen. An den Wegfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen, so dass der begründet geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang grundsätzlich auch durch die Unterlassungserklärung voll abgedeckt sein muss.

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09. August 2018

Pflicht zur Grundpreisangabe gilt unter Umständen auch bei eBay-Angeboten

Illustration einer Packung Alufolie
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 18.06.2018, Az.: 6 U 93/17

Bietet ein Händler im Rahmen der Internetplattform eBay Haushaltswaren als Meterware (hier: Aluminiumfolie) an, so hat er neben dem jeweiligen Produkt-Preis grundsätzlich auch den entsprechenden Grundpreis mit anzugeben. Denn bereits die Möglichkeit, das Produkt per „Sofort-Kauf“ zu erwerben ist als Angebot im Sinne der §§ 1, 2 PAngVO zu qualifizieren. Für ein solches ist ausreichend, dass der potentielle Käufer detaillierte Informationen über das Produkt sowie den Preis erfährt, um sich für dessen Kauf zu entscheiden. Ist dies der Fall, so muss aus Gründen der Preisklarheit auch der Grundpreis mitgeteilt werden.

Darüber hinaus liegt ein Wettbewerbsverstoß bei widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Widerrufsfrist (ein Monat oder zwei Wochen) vor, weil nicht erkennbar ist, welche Frist tatsächlich gelten soll.

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