Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

23. Februar 2016

YouTube haftet nicht als Täter für Urheberrechtsverstöße

Zeitleiste eines Videos mit rotem Wiedergabeknopf und grauem Lautstärkeknopf
Urteil des OLG München vom 28.01.2016, Az.: 29 U 2798/15

Der Betreiber der Internet-Videoplattform YouTube haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für Urheberrechtsverstöße, welche durch Dritte in Form einer öffentlichen Zugänglichmachung von Musikwerken nach § 19 a UrhG über das Videoportal begangen wurden. Zwar trägt der Provider durch das Eröffnen seiner Plattform für fremde Inhalte durchaus zu den über das Portal begangenen Urheberrechtsverletzungen bei, für die Begründung einer täterschaftlichen Haftung bedarf es jedoch vielmehr einer gewissen Identifikation mit diesen Fremdinhalten. Für den verständigen Durchschnittsnutzer wird jedoch deutlich, dass es sich bei den auf YouTube gesammelten Inhalten nicht um Inhalte handelt, für welche der Betreiber die Verantwortung übernimmt, sondern um solche, die von Dritten herrühren und von diesen abrufbar gemacht werden.

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19. Februar 2016 Kommentar

BGH bejaht im Grundsatz Werktitelschutz für Internet-Domains und Apps

Tablet mit Wetter-App und zwei Händen.
Kommentar zum Urteil des BGH vom 28.01.2016, Az.: I ZR 202/14

Immer häufiger finden sich Online-Shops und Dienstleistungen, die bislang vornehmlich über das „stationäre“ Web erreichbar waren, nunmehr auch im mobilen Internet und dort als Smartphone Applikation wieder. Die Betreiber der Domains haben dabei regelmäßig ein Interesse, unter dem Namen ihrer Domain auch im Bereich der Apps gefunden zu werden. Aufgrund der Vielzahl der mittlerweile existierenden Apps kann es passieren, dass der eigene Name bereits als App-Name existiert. Der Bundesgerichtshof hatte in einem solchen Fall über den Schutz und die Reichweite von Domainnamen und den Namen von Apps zu entscheiden.

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16. Februar 2016

Unerlaubte Weitergabe eines SIM-Unlocks als strafbarer Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

grüne SIM-Karte mit Schlüssel
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 29.01.2016, Az.: 2 (6) Ss 318/15; 2 (6) Ss 318/15 - AK 99/15

Die unerlaubte Weitergabe eines SIM-Unlocks für Mobilfunkgeräte stellt einen strafbaren Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen dar. Der SIM-Lock-Code stellt ein betriebsbezogenes Geheimnis dar. Das Mobiltelefon wird im „Bundle“ von einem Anbieter aus Marktgesichtspunkten (Kundenbindung) billiger verkauft und gerade deshalb für andere Anbieter gesperrt, weshalb der SIM-Lock-Code nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll. Der Entsperr-Code wird auch nicht dadurch offenkundig, dass er im Internet unter erheblichen Schwierigkeiten unbefugt in Erfahrung zu bringen ist.

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16. Februar 2016

„Teilen“-Funktion dient lediglich Verbreitung eines Postings

Hand hält Zettel mit Aufschrift "Just Share!"
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 26.11.2015, Az.: 16 U 64/15

Die bei Facebook verfügbare, sogenannte „Teilen“-Funktion bietet den Nutzern der Social-Media-Plattform die Möglichkeit, auf private Beiträge anderer Nutzer aufmerksam zu machen. Dabei macht sich der jeweilige Nutzer einen Post durch Teilen nur dann zu eigen, wenn er sich mit der geteilten Aussage identifiziert und sie so in seinen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ist dies nicht der Fall, so erschöpft sich der Zweck des Teilens lediglich in der Verbreitung des Postings.

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10. Februar 2016 Top-Urteil

Amazon verstößt mit Gutschein-Aktion gegen Buchpreisbindungsgesetz

Halb geöffnetes Buch mit rotem Umschlag in dessen Öffnung sich ein graues EURO-Zeichen befindet, dass die Buchpreisbindung symbolisieren soll
Urteil des BGH vom 23.07.2015, Az.: I ZR 83/14

a) Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung ist, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird.

b) Wer im Zusammenhang mit preisbindungsfreien Geschäften Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden können, an Letztverbraucher abgibt, ohne dass ihm bei der Abgabe des Gutscheins eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist, verstößt gegen die Buchpreisbindung.

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09. Februar 2016

„Blitzer-App“ verstößt gegen StVO

Smartphone hängt in einer Saugnapfhalterung an der Windschutzscheibe eines Autos und wird von einer Hand bedient
Beschluss des OLG Celle vom 03.11.2015, Az.: 2 Ss (OWi) 313/15

Installiert ein Fahrzeugführer auf seinem Smartphone eine sogenannte „Blitzer-App“, die dazu geeignet ist, auf Verkehrsüberwachungsmaßnahmen hinzuweisen und vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen, und benutzt er diese App während der Fahrt, so verstößt er gegen § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ein Smartphone vornehmlich zur Kommunikation bestimmt ist, da der Fahrzeugführer seinem Smartphone durch die Installation und Nutzung der App aktiv und zielgerichtet eine bestimmte Zweckbestimmung gibt.

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05. Februar 2016

Adblocker mit „Whitelist“-Funktion zulässig

Achteckiges Schild mit der Aufschrift "AD BLOCK" und roten Umrandung
Urteil des LG Köln vom 29.09.2015, Az.: 33 O 132/14

Das Bereitstellen eines Werbeblockers mitsamt einer sogenannten „Whitelist“-Funktion verstößt nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG und kann daher keinen Unterlassungsanspruch begründen. Zwar ist grundsätzlich eine Mitbewerbereigenschaft zwischen dem Betreiber des Adblockers und dem Websitenbetreiber gegeben, eine gezielte Behinderung des Werbenden oder das Vorliegen einer allgemeinen Marktstörung kann jedoch nicht festgestellt werden, da einzig der jeweilige Nutzer über eine mögliche Verwendung des Werbeblockers entscheidet.

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02. Februar 2016

Für Rotbuschtee darf nicht mit Aussage „Vitamine GESUND“ geworben werden

Tee mit Zimt
Urteil des KG Berlin vom 27.11.2015, Az.: 5 U 96/14

Werbung für einen Rotbuschtee mit der Aussage „Vitamine GESUND“ ist wettbewerbswidrig, da es sich bei dem Begriff „gesund“ um eine unspezifische, gesundheitsbezogene Angabe i. S. d. Art. 10 Abs. 3 HCVO handelt. Die Werbeaussage suggeriert einen Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Verbesserung des Gesundheitszustands, ohne konkrete Wirkungen für bestimmte Körperfunktionen zu nennen, wobei Art. 10 Abs. 3 HCVO entgegen der Annahme des BGH bereits jetzt uneingeschränkt gilt.

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02. Februar 2016 Top-Urteil

Acces-Provider kann unter Umständen als Störer haften

Keine Verbindung, Miniaturmensch baut Mauer zwischen 2 Lan-Kabeln und dem Ln-Anschluss eines Laptops
Urteil des BGH vom 26.11.2015, Az.: I ZR 174/14

a) Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen und der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen.

b) Eine Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen kommt nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder ­ wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen.

c) Bei der Beurteilung der Effektivität möglicher Sperrmaßnahmen ist auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandete Internetseite abzustellen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internets bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.

d) Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Dass eine Sperre nicht nur für den klagenden Rechteinhaber, sondern auch für Dritte geschützte Schutzgegenstände erfasst, zu deren Geltendmachung der Rechteinhaber nicht ermächtigt ist, steht ihrer Zumutbarkeit nicht entgegen.

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