Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

18. April 2016

Datenspeicherung durch einen Telekommunikationsanbieter

Datenspeicher mit vielen Kabeln
Urteil des OLG Köln vom 14.12.2015, Az.: 12 U 9/14

Eine die Datenspeicherung rechtfertigende Störung nach § 100 TKG ist anzunehmen, wenn ohne die Speicherung der IP-Adressen zu befürchten ist, dass andere Provider wegen auftretender Schadprogramme, Versand von Spam-Mails oder „Denial-of-Service-Attacken“ mangels näherer Möglichkeit der Eingrenzung des infizierten Rechners ganze IP-Adressbereiche des Internetanbieters sperren, weil die Gefahren von ihnen, bzw. einem von ihnen ausgehen. Diese Sperrung wäre eine als Störung zu bewertende Veränderung der Telekommunikationsanlage, da diese sodann wegen der Sperrungen teilweise nicht mehr nutzbar wäre.

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15. April 2016

Drosselung bei „unbegrenztem Datenvolumen“ nicht zulässig

Ortschild mit Flatrate und Drosselung
Urteil des LG Potsdam vom 14.01.2016, Az.: 2 O 148/14

Wird ein Mobilfunktarif mit der Leistungsbeschreibung „Datenvolumen pro Monat unbegrenzt“ beworben, so ist eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltene Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit auch dann unzulässig, wenn die Internetverbindung nach Erreichen der vereinbarten Verbrauchsgrenze immer noch mittels einer deutlich reduzierten Datenrate hergestellt werden kann. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen unter dem Begriff des „unbegrenzten Datenvolumens“ die dauerhafte Möglichkeit der Internetnutzung mittels einer zumutbaren Datenaustauschgeschwindigkeit. Gemessen am heute üblichen Nutzungsverhalten des mobilen Internets kommt die Reduzierung der Übertragungsrate in den Kilobit-Bereich dabei einer unzulässigen Nichtleistung seitens des Telekommunikationsunternehmens gleich.

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12. April 2016 Top-Urteil

BGH konkretisiert Prüfpflichten für Betreiber der Arztbewertungsplattform Jameda

ein Stehtoskop liegt auf einer Laptop-Tastatur
Urteil des BGH vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15

a) Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt.

b) Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht, und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.

c) Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen - ggf. zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers.

d) Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.

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12. April 2016

Online Banking: Beweislast bei streitiger Autorisierung eines Zahlungsvorgangs

Eine Frau greift mittels Tablet auf Online Banking zu
Urteil des BGH vom 26.01.2016, Az.: XI ZR 91/14

a) Bei dem Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist nach § 675w Satz 3 BGB Voraussetzung einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, dass auf Grundlage aktueller Erkenntnisse die allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungsverfahrens sowie dessen ordnungsgemäße Anwendung und fehlerfreie Funktion im konkreten Einzelfall feststehen.

b) Der Zahlungsdienstnutzer muss zur Erschütterung eines für die Autorisierung eines Zahlungsauftrags sprechenden Anscheinsbeweises keinen konkreten und erfolgreichen Angriff gegen das Authentifizierungsinstrument vortragen und beweisen, sondern kann sich auch auf außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Umstände stützen, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen.

c) Es gibt keinen einen Anscheinsbeweis rechtfertigenden Erfahrungssatz, dass bei einem Missbrauch des Online-Bankings, wenn die Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments korrekt aufgezeichnet worden und die Prüfung der Authentifizierung beanstandungsfrei geblieben ist, eine konkrete grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers nach § 675v Abs. 2 BGB vorliegt.

d) Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Anscheinsvollmacht und eines Handelns unter fremdem Namen bei einem Missbrauch des Online-Bankings.

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12. April 2016

Textergänzung lässt Anspruch auf Gegendarstellung nicht entfallen

Schriftzug "Gegendarstellung" in Form von Würfeln
Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.06.2015, Az.: I-16 U 85/15

Der Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung auf einer Internetseite entfällt nicht bereits dadurch, dass der Text der ursprünglichen Erstveröffentlichung ohne besondere Heraushebung im Fließtext ergänzt wird. Auch ein Hinweis auf eine Aktualisierung ohne genaue Angaben zu Inhalt und Umfang der Aktualisierung erzeugt beim Leser nicht die erforderliche Aufmerksamkeit um den Rechten des Betroffenen Rechnung zu tragen. Ein solcher Gegendarstellungsanspruch kann somit allenfalls dann entfallen, wenn die Ergänzung eindeutig und erkennbar die Erstmitteilung korrigiert oder der Artikel bereits selbst die Stellungnahme des Betroffenen wiedergibt.

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12. April 2016

Handlungspflicht bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Hand mit Würfel, auf dem Paragraphenzeichen abgebildet ist
Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.11.2015, Az.: 4 U 120/14

Gibt ein Unternehmer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtet sich damit, im geschäftlichen Verkehr eine Verbandsbezeichnung nicht mehr ohne Berechtigung zu verwenden, so treffen ihn grundsätzlich auch Handlungspflichten, insbesondere die Pflicht, über gängige Suchdienste zu recherchieren, ob eine weitere Verwendung der untersagten Bezeichnung stattgefunden hat und eine Löschung etwaiger Verwendungen zu veranlassen. Dem Unternehmer ist es jedoch nicht zumutbar, das Internet wochen- oder monatelang nach rechtsverletzenden Einträgen zu durchsuchen.

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11. April 2016 Top-Urteil

Auto-Reply-Mail mit Werbezusatz kann allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen

Eine Hand tippt auf dem Laptop. Zahlreiche E-Mails sind dort zu finden. Spam-Mails
Urteil des BGH vom 15.12.2016, Az.: VI ZR 134/15

a) Ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach ist Teil der Privatsphäre.

b) Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.

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07. April 2016

Haftung der Herausgeberin eines Adressverzeichnisses für irreführende Einträge und Werbeanzeigen

rotes Telefon mit Wählscheibe auf einem Stapel Telefonbücher
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 05.01.2016, Az.: 6 W 106/15

Die Herausgeberin eines Fernsprechverzeichnisses kann nur dann für die Richtigkeit der von ihr veröffentlichten Einträge und Werbeanzeigen haften, wenn sie auf eine etwaige Wettbewerbsverletzung hingewiesen wird und der Hinweis so eindeutig ist, dass die Irreführung ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei und unschwer zu erkennen ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Hinweis einzig durch eigene Recherchen des Hinweisenden und eine eidesstattliche Versicherung gestützt wird, es aber beispielsweise an einem rechtskräftigen Unterlassungstitel fehlt.

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05. April 2016

Zur Bedeutung von durchgestrichenen Preisen im Internet

10 Prozent Rabatt, rot markiert, 10%-Rabatt
Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14

Werbung mit einem durchgestrichenen Preis misst der Verbraucher nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie Amazon.de erkennt der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis.

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05. April 2016

Bereithaltung von Altmeldungen in Online-Archiv einer Zeitung kann unzulässig sein

Aufschrift "News Releases" symbolisiert ein Zeitungsarchiv
Urteil des BGH vom 16.02.2016, Az.: VI ZR 367/15

1. Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem - später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Ermittlungsverfahren berichtet und in denen der Beschuldigte - durch Namen und/oder Bild - identifizierbar bezeichnet wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig war. Ist dies nicht der Fall, ist das Bereithalten der Beiträge zum Abruf in einem Online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.

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