Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

31. März 2016

Zur Preisdarstellung bei Online-Buchung von Flügen

Handy, Kreditkarte und Flugtickets liegen auf einem Laptop, Flüge online Online buchen
Urteil des BGH vom 30.07.2015, Az.: I ZR 29/14

a) Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 kann - auch wenn er als Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist - als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden.

b) Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 können gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG geltend gemacht werden. Darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 nicht in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze des § 2 Abs. 2 UKlaG aufgenommen worden ist, kommt es nicht an.

c) Ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen.

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29. März 2016

„Ticketschutz“ im Rahmen von Flugbuchung muss auf „Opt-in“ Basis angeboten werden

Notebook mit Weltkarte, Koffer und Papierflieger, Aufschrift "booking", Reise
Urteil des OLG München vom 16.07.2015, Az.: 6 U 4681/14

Hat der Kunde eines Flugbuchungsportals im Rahmen seiner Buchung die Möglichkeit, einen sogenannten „Ticketschutz“ als Zusatzversicherung abzuschließen, so muss diese Verpflichtung zur Zahlung fakultativer Zusatzkosten gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-LuftverkehrsdiensteVO auf „Opt-in“ Basis erfolgen. Dem Kunden muss es insbesondere möglich sein, die Buchung ohne Inanspruchnahme der Zusatzleistung fortzusetzen. Werden zwei Entscheidungsalternativen etwa durch räumliche Anordnung nicht so klar und transparent dargestellt, dass der Kunde sie als gleichwertig wahrnimmt und daher ausreichend vergleichen kann, so wird diesem nicht, wie durch die Verordnung gefordert, eine bewusste Auswahlentscheidung ermöglicht.

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24. März 2016

BGH legt die Frage an die Anforderungen einer Printwerbung eines Onlineanbieters dem EuGH vor

männlicher Paketbote reicht ein Paket aus dem Laptop-Display
Beschluss des BGH vom 28.01.2016, Az.: I ZR 231/14

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können?

2.Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird?

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23. März 2016 Top-Urteil

Internetdienst „Google Analytics“ ohne Nutzungshinweis unzulässig

Mann arbeitet am PC
Beschluss des LG Hamburg vom 10.03.2016, Az.: 312 O 127/16

Wird das Internet-Analysetool „Google Analytics“ auf einer Internetseite verwendet, so ist die Nutzung des Dienstes nur dann zulässig, wenn der Besucher der Webseite bei Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung, sowie der Verwendung der personenbezogenen Daten aufgeklärt wird.

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23. März 2016

Zur Ermittlung des lizenzanalogen Schadensersatzes beim Filesharing

Hörbücher gestapelt mit Kopfhörer
Urteil des LG Düsseldorf vom 16.12.2015, Az.: 12 S 13/15

Wird ein Hörbuch mittels Filesharing öffentlich zugänglich gemacht, so wird die Höhe des lizenzanalogen Schadensersatzes unter Berücksichtigung der Länge des Zeitraums, innerhalb dessen das Hörbuch abrufbar war, der Popularität des Werks und des Brutto-Verkaufspreis in einem Portal, in dem das Hörbuch heruntergeladen werden kann, ermittelt.

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22. März 2016

Anschlussinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzung durch WG-Mitbewohner

Freunde schauen gemeinsam einen Film auf einem Laptop
Beschluss des LG Flensburg vom 23.02.2016, Az.: 8 S 48/15

Der Inhaber eines Internetanschlusses einer WG haftet nicht für eine über den Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung, sofern er hinreichend darlegen kann, dass die streitgegenständliche Verletzungshandlung durch einen ehemaligen Mitbewohner begangen wurde. Auch das bloße Zurverfügungstellen der Internetverbindung genügt nicht, um als Tatbeitrag eine mögliche Teilnehmerhaftung begründen zu können, sofern der Anschlussinhaber nicht mit Rechtsverletzungen durch den Mitbewohner rechnen musste. Eine Störerhaftung scheitert bereits mangels einer Verletzung von Verhaltenspflichten, da gegenüber volljährigen Mitbewohnern keine besonderen Aufsichts- und Belehrungspflichten bestehen.

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22. März 2016

Trotz Kündigung: Amazon muss Zugriff auf erworbene Inhalte gestatten

schwarzes Buch vor weißem Hintergrund und einem Verbotsschild auf der Vorderseite
Urteil des OLG Köln vom 26.02.2016, Az.: 6 U 90/15

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, welche es dem Konzern vorbehält Kunden mit einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Retouren vom weiteren Handel auf der Versandplattform auszuschließen, ist unzulässig sofern sie dem Unternehmen ermöglicht neben der reinen Schließung des Mitgliedskontos auch den Zugriff auf bereits gekaufte Inhalte zu verwehren. Zwar ist Amazon grundsätzlich berechtigt die Geschäftsbeziehungen zu seinen Kunden jederzeit zu kündigen, eine Zugriffmöglichkeit auf bereits entgeltlich erworbene Inhalte wie E-Books und MP3-Dateien muss der Konzern jedoch gewähren um den Kunden nicht unangemessen zu benachteiligen.

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18. März 2016

Amazon Prime: Bestellbutton „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ ist unzulässig

Roter "Jetzt gratis testen"-Button
Urteil des OLG Köln vom 03.02.2016, Az.: 6 U 39/15

Bietet ein Onlineshop neben einem Streaming-Dienst einen DVD-Verleih an und eröffnet seinen Kunden dabei die Möglichkeit, die beiden Dienstleistungen im Rahmen eines Abonnement-Vertrags auch als „Paket“ zu buchen, so muss er bei Abschluss des Vertrags die für dieses einheitliche Leistungsangebot entstehenden Gesamtkosten angeben. Da ein solcher Vertrag, selbst wenn die ersten 30 Tage aufgrund eines Probemonats kostenlos sind, unmittelbar zu einer Zahlungspflicht des Verbrauchers führt, sofern der Vertrag nicht vor Ablauf der 30 Tage gekündigt wird, muss der Bestellbutton auf diese Zahlungspflicht hinweisen. Insbesondere die Formulierung „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ ist irreführend und damit unzulässig.

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04. März 2016

Zur Haftung eines Blog-Betreibers wegen kritischem Forumsbeitrag

Ein Finger drückt auf eine blaue Taste einer schwarzen Tastatur mit der Aufschrift "User Forum".
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 10.12.2015, Az.: 6 U 244/14

Zwischen einem Unternehmen, das unter anderem geschlossene Immobilienfonds anbietet und einem Blog-Betreiber besteht grundsätzlich kein Wettbewerbsverhältnis, ein solches kann auch nicht anhand des Wechselwirkungsgrundsatzes des BGH hergeleitet werden. Damit besteht kein Anspruch des Kapitalanlageunternehmens auf Unterlassung eines auf dem Blog erschienenen kritischen Forumsbeitrags. Insbesondere stellt das Freischalten des Beitrags keine geschäftliche Handlung dar, weil der Blog-Betreiber für Drittbeiträge nicht verantwortlich ist, sich diese nicht zu eigen macht und ihn keine allgemeinen Prüfungs- oder Überwachungspflichten treffen. Allerdings muss ein rechtswidriger Beitrag vom Blog-Betreiber nach Kenntnis gelöscht werden. Eine Pflicht zur Herausgabe der Nutzerdaten des Verfassers besteht jedoch nicht.

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02. März 2016 Top-Urteil

Erhöhte Prüfpflichten für Betreiber eines Ärztebewertungsportals

ein Stehtoskop liegt auf einer Laptop-Tastatur
PM Nr. 46/2016 zum Urteil des BGH vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15

Eine täterschaftliche Haftung des Portalbetreibers für Bewertungen scheidet aus, wenn sich dieser die Bewertungen nicht zu eigen gemacht hat. Eine Haftung als Störer ist gleichwohl bei Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten denkbar.

Deren Umfang ist beim Betrieb von Bewertungsportalen erhöht, da hierbei ein gesteigertes Risiko an Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Fehlt die Möglichkeit des Betroffenen, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen, weil dieser anonym Bewertungen abgeben kann, erhöht dies nochmals die Prüfungspflichten.

Dem Betreiber eines Bewertungsportals für Ärzte obliegt es in einer solchen Fallkonstellation daher, dem Bewertenden eine Beanstandung einer Bewertung zu übersenden und ihn aufzufordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Unterlagen wie z.B. Rezepte möglichst umfassend vorzulegen. Dies kann vom Betreiber unter Berücksichtigung des Gewichts der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers sowie der Funktion des betriebenen Dienstes verlangt werden, ohne dass das Geschäftsmodell des Betreibers wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert wird.

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