Urteil des LG Bonn vom 08.05.2009, Az. 10 O 395/08
Wenn bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages der Kunde nicht deutlich macht, dass er Interesse an verschiedenen Tarifmodellen für Internetnutzung über das Handy hat, kann er sich bei exzessiver Nutzung und dadurch hohen Kosten nicht auf Falschberatung berufen und die Zahlungen verweigern. Den Mobilfunkanbieter trifft nicht die Pflicht zur Aufklärung über Preismodelle und Optionen, an denen der Kunde bei Vertragsabschluss kein erkennbares Interesse gezeigt hat.
Urteil des EuGH vom 16.02.2012, Az.: C-360/10 Die Richtlinien 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG und 2004/48/EG (Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) sind bei einer Gesamtbetrachtung und einer Auslegung im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, dahin auszulegen, dass sie der Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter entgegenstehen, ein System der Filterung
- der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, - das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, - präventiv, - allein auf eigene Kosten und - zeitlich unbegrenzt
einzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern, dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Urteil des LG Landshut vom 14.07.2011, Az.: 24 O 1129/11
Kann einem Online-Banking-Nutzer hinsichtlich der Erkennbarkeit eines Phishing-Angriffes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, so ist die Bank diesem zum Ersatz verpflichtet, § 675u S.1 BGB. Grobe Fahrlässigkeit kann etwa durch die Verwendung eines aktuellen Antivirenprogramms/Firewall, aufgrund nur rudimentärer Computerkenntnisse, durch täuschend echte Einspielung des Trojaners in den Anwendungsablauf oder unpräzise Warnhinweise seitens des Finanzdienstleisters entfallen.
Urteil des LG Aachen vom 08.05.2009, Az.: 6 S 226/08
Bei der bloßen Nutzung einer Internetplattform mit dem Firmennamen handelt es sich um keine Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB. Eine Firma liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der entsprechende Rechtsformzusatz beigefügt ist. Darüber hinaus handelt es sich bei einer Internetplattform gerade nicht um eine Firma sondern lediglich um das "Geschäftslokal". Wird die Internetplattform mit dem Firmennamen bezeichnet, handelt es sich dabei nur um eine Etablissementbezeichnung, die gerade nicht den Unternehmensträger bezeichnet, sondern nur das Geschäftslokal.
Beschluss des OLG Köln vom 20.01.2012, Az.: 6 W 242/11
Die Software zur Erfassung von IP-Adressen muss dazu geeignet sein Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. Eine Anordnung gem. § 101 Abs. 9 UrhG setzt nämlich eine offensichtliche Rechtsverletzung voraus. Offensichtlich muss dabei sowohl die Rechtsverletzung, als auch die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den begehrten Daten sein. Eine Vernehmung des Geschäftsführers der Recherchefirma ist nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlung der Rechtsverletzungen durch die Software „Observer“ festzustellen.
Beschluss des LG Lübeck vom 10.07.2009, Az.: 14 T 62/09
Werden Werbe-Emails häufig, hier mehrmals im Monat, und trotz zweifacher Aufforderung, dies einzustellen, weiterhin zugesandt, ist dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht mehr unerheblich. Es ist zudem nicht Aufgabe des Verbrauchers, den eigenen elektronischen Briefkasten so einzurichten, dass der Spam-Filter die entsprechenden Emails abfängt.
Nach anfänglicher Zurückhaltung wird Cloud Computing nun in Deutschland zunehmend öfter von Unternehmen genutzt. Wenngleich in der IT-Branche nicht vollständig geklärt ist, wie Cloud Computing genau definiert wird, lässt sich das Grundgerüst zumindest als Auslagerung von IT-Anwendungen auf externe Dritte beschreiben. Aus dem Portfolio des Cloud Computing nehmen bei der Beliebtheit der Unternehmen Mietsoftware, Rechnerkapazitäten, E-Mail, Kommunikations- und Groupwarelösungen die vorderen Plätze ein. Cloud Computing - mieten statt kaufen in Kombination mit intelligentem Outsourcing - findet im IT-Segment großen Anklang.
Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 03.06.2009, Az.: 5 U 429/09
Grundsätzlich kann sich ein Verkäufer von seinem auf der Internetauktionsplattform Ebay eingestellten Angebot nur lösen, wenn ihm ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Hat der Verkäufer sich von seinem Angebot unberechtigt gelöst, hat der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende grundsätzlich einen Anspruch nach § 433 Abs. 1 BGB gegen Zahlung des Höchstgebotes. ...
Beschluss des BGH vom 22.04.2010, Az.: Xa ZB 20/08 - Dynamische Dokumentengenerierung
Verfahren, die das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems betreffen, sind nach dem Leitsatz des BGH immer technischer Natur. Eine Problemlösung mit technischen Mitteln liegt auch dann vor, wenn der Ablauf des Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung in einer solchen Ausgestaltung des Datenverarbeitungsprogramms liegt, die auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt. Somit ist fast jede Softwarelösung patentierbar, wenn sie lediglich auf die Hardware angepasst ist.
Pressemitteilung Nr. 84/2010 zum Urteil des BGH vom 20.04.2010, Az.: X ZR 27/07
Ältere Computerprogramme sahen die Verwaltung beliebig langer Dateinamen – u.a. aufgrund der damals in geringerem Ausmaß zur Verfügung stehenden Speicherkapazität und Rechenleistung von Computern – regelmäßig nicht vor. Prominentes Beispiel ist das Betriebssystem MS-DOS, das mit seinem Dateisystem FAT nur mit Dateiennamen mit maximal acht Zeichen umgehen konnte. Mit der Einführung modernerer Systeme und längeren Dateinamen waren Kompatibilitätsprobleme zwischen den unterschiedlichen Systemen sprichwörtlich „vorprogrammiert“. Um auch die Ausführung älterer Programme auf neueren Computersystemen zu ermöglichen, entwickelte der Softwarehersteller Microsoft Mitte der 1990er Jahre ein neues Dateisystem (VFAT), welches lange Dateinamen zulässt und dennoch mit dem FAT-Dateisystem kompatibel ist.
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