Urteile aus der Kategorie „Kartellrecht“

18. Februar 2019

Durchsetzung eines Patents in einer marktbeherrschenden Position

Festplatte Computer
Endurteil des LG München I vom 31.01.2019, Az.: 7 O 14461/17

Selbst wenn sich der Patentinhaber (hier: Qualcomm Inc.) in einer marktbeherrschenden Stellung befindet, darf er nicht daran gehindert werden, sein Recht an dem Patent durchzusetzen, da die Marktstellung bei der Geltendmachung von Patentverletzungen irrelevant ist. Wird aufgrund einer Patentverletzung ein Verkaufsverbot von Geräten gefordert, liegt darin kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, selbst wenn dadurch die Geschäftsausübung der beklagten Konkurrenz (Apple Inc.) möglicherweise erschwert wird.

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26. November 2018

PC mit Festplatte III: Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Verbands

Klageschrift neben aufgeschlagenem Gesetz
Urteil des BGH vom 09.10.2018, Az.: KZR 47/15

a) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Verbandes nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 GWB 2013 kann grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, dass gleiche Ansprüche auch durch ein von dem behaupteten Kartellrechtsverstoß betroffenes Unternehmen oder einen anderen Verband geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden könnten.

b) Eine Klage, die sich gegen die Forderung urheberrechtlicher Vergütung nach § 54 UrhG aF richtet, unterfällt dem Erfordernis der Anrufung der Schiedsstelle nach §16 Abs. 1 i.V. mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG auch dann, wenn sie von einem Verband erhoben wird und die Einwendungen gegen die Vergütungsford erung auf Bestimmungen des Kartellrechts gestützt werden.

c) Das Erfordernis einer Anrufung der Schiedsstelle vor Erhebung einer Klage in Streitfällen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG steht in Einklang mit der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt.

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19. Juli 2018

Selektives Vertriebssystem für Nahrungsergänzungsmittel zulässig

Einkaufswagen-Symbol in schwarz im Rahmen eines Verbots-Schildes
Urteil des OLG Hamburg vom 22.03.2018, Az.: 3 U 250/16

Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika darf Vertriebshändlern im Rahmen eines qualitativen selektiven Vertriebssystems wirksam den Vertrieb über bestimmte Online-Plattformen untersagen. Eine Einschränkung Online-Vertriebs, insbesondere auch der Ausschluss des Verkaufs über Internetmarktplätze Dritter ist demnach auch bei Nicht-Luxusgütern möglich, wenn die vertriebenen Waren von hoher Qualität sind und der Vertrieb auf begleitende Beratungs- und Betreuungsleistungen für den Kunden ausgerichtet ist. Eine entsprechende Regulierung des Internetvertriebs kann dann zulässig sein, wenn dadurch das Produktimage und die dazu beitragende Praxis einer kundenbindenden Beratung gewahrt werden sollen.

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05. März 2018

Wettbewerbsbeschränkende Rabattaktion begründet Unterlassungsanspruch

Comic-Pille grinst und präsentiert ein Rabatt-Zeichen
Urteil des BGH vom 17.10.2017, Az. KZR 59/16

Grundsätzlich besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn ein Unternehmen einem anderen Unternehmen eine Rabattaktion gewährt, die dazu geeignet ist, den freien Wettbewerb zu beeinträchtigen. In vorliegendem Fall wurde ein bestimmtes Kontingent eines Lebensmittels für kalorienarme Ernährung zu einem reduzierten Preis angeboten, aber nur unter der Voraussetzung, dass das Produkt nicht unter einem bestimmten Verkaufspreis an den Verbraucher abgegeben würde. Einem Unternehmen auf diese Weise die Freiheit zu nehmen, den Preis nach eigenem Ermessen festzusetzen, ist rechtswidrig.

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06. Februar 2018

Beschränkungen für Online-Vertrieb von ASICS-Produkten rechtswidrig

Running Schuhe
Beschluss des BGH vom 12.12.2017, Az.: KVZ 41/17

Der Bundesgerichtshof bestätigte einen Beschluss des Bundeskartellamts, der der deutschen Vertriebsgesellschaft der ASICS-Gruppe untersagt, ihren Händlern durch neue Verträge verschiedene Beschränkungen für den Selektivvertrieb über das Internet vorzugeben. Konkret wurde ein den Händlern auferlegtes Verbot, es Dritten zu erlauben, Markenzeichen von ASICS in jeglicher Form auf der Internetseite von Dritten zu verwenden, beanstandet. Zudem sollte den Händlern generell untersagt werden, für ihr Angebot Preisvergleichsportale zu nutzen. Aufgrund dieser Kombination von Beschränkungen wurde festgestellt, dass der Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler für Kunden nicht in praktisch erheblichem Umfang gewährleistet werden konnte und entsprechende Verträge deshalb gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB verstoßen.

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11. Dezember 2017 Top-Urteil

Selektiver Vertrieb und Internethandel

Kosmetikprodukte
Urteil des EuGH vom 06.12.2017, Az.: C-230/16

1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

3. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung darstellt.

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13. Oktober 2017

„Hörermarkt“ sichert Frequenzstandpunkt

Mikrofon im Tonstudio
Urteil des OLG München vom 27.07.2017, Az.: U 2879/16 Kart

Frequenzwechsel sind auch gegen den Willen eines Radiosenders zulässig, wenn dieser ein werbefreies und kostenloses Hörfunkprogramm ausstrahlt. Wird das Programm in Erfüllung des rundfunkrechtlichen Grundversorgungsauftrags kostenlos ausgestrahlt, nimmt der Sender nicht an einem relevanten Hörermarkt teil. Daher finden sämtliche Normen des UWG, die einen Frequenzwechsel verhindern könnten, von vornherein keine Anwendung.

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06. Oktober 2017

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz bezahlen

schwarzes Wirelesszeichen auf weißem Grund
Pressemitteilung Nr. 25/2017 zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.07.2017 (Az.: VI-U (Kart) 16/13)

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen den Kabelnetzbetreibern insgesamt ca. 3,5 Millionen EUR nachzahlen. Grund dafür ist ein bestehender Einspeiseentgeltvertrag. Dieser besteht weiter, weil die 2012 von den Rundfunkanstalten ausgesprochene Kündigung kartellrechtswidrig war. Es besteht die nicht widerlegte Vermutung, dass der Informationsaustausch zwischen den Rundfunkanstalten ursächlich für die Kündigung war und nicht, wie von § 1 GWB gefordert, individuelle wirtschaftliche Erwägungen. Demgegenüber sind Bedenken, dass der Einspeiseentgelt-Vertrag kartellrechtswidrig sei, unbegründet. Eine wirtschaftliche Übermacht des Kabelnetzbetreibers gegenüber der Rundfunkanstalten ist nicht zu erkennen.

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02. Oktober 2017

AdBlocker sind wettbewerbs-, kartell- und urheberrechtlich zulässig

Mann sitzt vor Laptop mit Ad-Blocker auf Bildschirm
Pressemitteilung Nr. 57/2017 des OLG München zum Urteil vom 17.08.2017, Az.: 29 U 1917/16

Das Anbieten eines AdBlockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Das Geschäftsmodell des AdBlocker-Betreibers ist nicht als verbotene aggressive Werbung zu qualifizieren, wenn für die Webseiten-Betreiber die Möglichkeit besteht, durch Zahlung eines angemessenen Entgelts, gewisse Werbeinhalte sichtbar zu machen. Eröffnet ein Website-Betreiber bei Nutzung des Werbeblockers ungehinderten Zugang zu seiner Seite, ist darin eine Einwilligung zu sehen und urheberrechtliche Ansprüche scheiden aus. Ein kartellrechtliches Verbot könnte im Übrigen erst verhängt werden, wenn der Betreiber des AdBlockers eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu allen Internetnutzern für Werbung innehat.

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05. September 2017

Untersagung der EDEKA-Tengelmann-Fusion war rechtmäßig

Fusion zweier Unternehmen
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.08.2017, Az.: VI-Kart 5/16 (V)

Die kartellbehördliche Untersagung des Fusionsvorhabens der Unternehmen EDEKA und Tengelmann war rechtmäßig. Durch den Zusammenschluss hätte die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung durch EDEKA gedroht. Die Marktanteile für EDEKA wären fusionsbedingt je nach Standort auf deutlich über 40 % gestiegen und hätten somit die Schwelle überschritten, an die das Kartellgesetz die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung knüpft.

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