Urteile aus der Kategorie „Kartellrecht“

06. August 2015

Kündigung eines Einspeisevertrags durch kartellrechtswidrige Abrede

TV-Testbild, Farbanzeige auf grau gekacheltem Hintergrund
Urteil des BGH vom 16.06.2015, Az.: KZR 3/14

Vereinbaren die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland, den Einspeisevertrag mit der Betreiberin eines digitalen Kabelnetzes zu kündigen und wird die Kündigung tatsächlich in Vollzug der Absprache erklärt, so handelt es sich um eine Abrede, die gegen § 1 GWB verstößt. Die Kündigung ist dann unwirksam, wenn durch sie die Freiheit des Wettbewerbs nicht mehr effektiv gewährleistet wird. Es bleibt den Rundfunkanstalten dabei nicht allgemein verwehrt, den Vertrag zu kündigen, die Entscheidung über die Beendigung der Vertragsbeziehungen muss jedoch autonom erfolgen. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass der Betreiberin des Kabelnetzes ein Anspruch auf Zahlung eines Einspeiseentgelts zustünde, da die Rundfunkanstalten dieser ihre Programmsignale kostenlos überlassen und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerziellen Verwertung eröffnen.

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24. Juli 2015

Zur entgeltlichen Einspeisung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme

Radio retro
Urteil des BGH vom 16.06.2015, Az.: KZR 83/13

a) Den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der der Pflicht zur Übertragung der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nachkommt, von diesen hierfür ein Entgelt verlangen kann.

Die Kündigung eines Vertrags ist grundsätzlich unwirksam, wenn sie in Ausführung einer Vereinbarung oder Abstimmung erfolgt, die vom Verbot des § 1 GWB erfasst wird.

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01. Juni 2015

Zulässigkeit des Werbeblockers Adblock Plus

Adblock-Schriftzug auf einem dem Stop-Schild nachgeahmten Untergrund in rot und weiß
Pressemitteilung Nr. 04/15 des LG München I vom 27.05.2015, Az.: 37 O 11673/14, 37 O 11843/14

Die kostenlose Software Adblock Plus zur Werbeunterdrückung auf Webseiten im Internet ist zulässig. In dem Vertrieb des Programms ist keine wettbewerbswidrige Behinderung der Webseitenbetreiber zu erkennen, da lediglich der jeweilige Anwender über die Nutzung oder Nichtnutzung des Werbeblockers entscheidet. Auch ist von keinem urheberrechtlichen Verstoß auszugehen, selbst wenn der Anbieter des kostenlosen Inhalts mit einer solchen Werbeunterdrückung nicht einverstanden ist. Da die Software zudem keine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt einnimmt, ist die Software auch mit Kartellrecht vereinbar.

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12. Mai 2015

Bestpreisklauseln von HRS sind unzulässig

Symbol mit einem weißen Bett auf grünem Hintergrund neben dem Schriftzug "Hotel"
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.01.2015, Az.: VI - Kart 1/14 (V)

Die zwischen dem Hotelbuchungsportal HRS und ihren Hotelpartnern vertraglich vereinbarte „Bestpreisklausel“ ist kartellrechtswidrig. Die Klausel führt zu einer Einschränkung des Wettbewerbs, da Hotelunternehmen ihre Zimmerpreise und sonstige Konditionen gegenüber anderen Vermittlern und ihren Hotelkunden nicht frei festlegen können. Des Weiteren wird anderen Hotelportalen der wirtschaftliche Anreiz genommen, den Vertragspartnern von HRS niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Zimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen anbieten zu können. Dadurch erschwert die Klausel den Markteintritt neuer Hotelportale, da diese keine Möglichkeit haben, die Zimmer zu niedrigeren Preisen anzubieten.

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10. Februar 2015

Keine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung, wenn die Marktbeherrschung erst durch den Abschluss des Geschäfts entsteht

Geschäftsmann im Anzug steht vor einer dunklen Wand, daneben ein Säulendiagramm
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 09.12.2014, Az.: 11 U 95/13

Entsteht die Marktbeherrschung erst durch den Abschluss des Geschäfts, fehlt es an einer Kausalität zwischen Marktbeherrschung und der Forderung nach missbräuchlich überhöhten Preisen. Auf die Wettbewerbskonformität der vereinbarten Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es nicht an. Folglich stellt die Verweigerung einer Preisreduzierung in einem langfristigen Vertrag nicht ohne weiteres einen Preismissbrauch gem. § 19 Abs. 1 GWB - sondern in erster Linie die Ausnutzung einer vertraglichen Position - dar, wenn die Marktmacht der Beklagten beim Zustandekommen eines Unternehmenskaufs für die Festsetzung der Preise keine Rolle spielte.

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27. November 2014

Generelles Online-Vertriebsverbot ist kartellrechtswidrig

Urteil des LG Frankfurt vom 18.06.2014, Az.: 2-03 O 158/13

Markenhändler dürfen ihren Händlern auch im Rahmen eines sog. selektiven Vertriebssystems nicht ohne Weiteres ausnahmslos den Verkauf ihrer Waren über Online-Plattformen versagen. Ein solcher genereller Ausschluss durch ein pauschales Vertriebsverbot im Internet ist kartellrechtswidrig.

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04. November 2014

Missbrauch einer beherrschende Stellung auf dem spanischen Markt für Breitband-Internetzugang

Urteil des EuGH vom 10.07.2014; Az.: C-295/12 P

Telefónica und Telefónica de España haben ihre beherrschende Stellung dadurch missbraucht, dass sie von ihren Wettbewerbern unfaire Preise verlangt haben. So bestand zwischen den Preisen für einen Breitbandzugang auf dem spanischen „Massenmarkt“ und den Preisen für den Großkunden-Breitbandzugang auf regionaler und nationaler Ebene eine Kosten-Preis-Schwere. Hierbei handelt es sich um einen eindeutigen besonders schweren Missbrauch durch ein Unternehmen, das ein faktisches Monopol innehat.

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27. Oktober 2014

Selektives Vertriebssystem für Fahrradträger ist zulässig

Urteil des LG Bamberg vom 05.08.2014, Az.: 1 HK O 31/13

Ein selektives Vertriebssystem ist ausnahmsweise nicht kartellrechtlich verboten, wenn ausschließlich qualitative Kriterien, wie eine fachliche Eignung des Wiederverkäufers oder die Ausstattung des Betriebs, für den Selektivvertrieb maßgebend sind. Handelt es sich um den Vertrieb hochpreisiger Fahrradtransportträger, bei welchen der richtigen Handhabung eine hohe Sicherheitsrelevanz zukommt, kann nur auf diese Weise der ordnungsgemäße Gebrauch und die Qualität der Ware gewährleistet werden.

Vertreibt ein nicht autorisierter Händler Waren mit entfernten Kontrollnummern des Herstellers, welche sowohl einer Rückverfolgung des Herstellungsprozesses als auch der Vertriebswege dienen, so stellt dies eine Störung des selektiven Vertriebssystems und eine wettbewerbsrechtliche Behinderungsmaßnahme dar.

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03. September 2014

Digitalkameras müssen auch über Internetplattformen vertrieben werden dürfen

Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 05.06.2014, Az.: 16 U Kart 154/13

Vereinbart ein Hersteller mit den Händlern, dass seine Produkte nur im Rahmen der Online-Shops der Händler, nicht jedoch über Internetplattformen oder Internetmarktplätze vertrieben werden dürfen, so stellt dies eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar. Ein schützenswertes Interesse des Anbieters, den Absatz seiner Waren so zu gestalten, wie er es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll halte, findet seine Grenzen in dem gesetzlichen Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben. Ein zulässiger selektiver Vertrieb, bei dem der Hersteller bestimmte Anforderungen an die Verkaufsstätten stellt und diese auch durchsetzt, indem er schon den Großhändlern den Weiterverkauf nur an ausgesuchte Einzelhändler erlaubt, liegt vorliegend weder im Hinblick auf die Qualität der Digitalkameras noch hinsichtlich der konkreten Vertriebswege der Beklagten vor.

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29. April 2014

Bundeskartellamt: ASICS-Vertriebssystem beeinträchtigt den fairen Wettbewerb

Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 28.04.2014 Nach einer vorläufigen Prüfung kommt das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass das selektive Vertriebssystem von ASICS Deutschland, welches lediglich autorisierten Händlern ermöglicht, Sportschuhe an Endkunden zu verkaufen, zu große Beschränkungen enthalte. Zwar sei es nicht zu beanstanden, dass ein Hersteller Qualitätsanforderungen an seine Händler stellt, doch geht ASICS deutlich weiter: So wird Händlern der Onlineverkauf via eBay oder Amazon und auch die Unterstützung von Preissuchmaschinen gänzlich untersagt. Darin sieht das Amt gar eine unzulässige Kernbeschränkung.
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