Urteile aus der Kategorie „Kartellrecht“

16. Februar 2017

Erfolg für Vodafone – Kartellrechtliche Entgeltkontrolle für die Nutzung der Breitbandkabelnetzanlagen der Telekom

Blaues Internetkabel mit Knoten
Pressemitteilung Nr. 10/2017 zum Urteil des BGH vom 24.01.2017, Az.: KZR 2/15

Mit der Frage, der kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen der Vodafone Kabel Deutschland GmbH und der Deutschen Telekom AG befasste sich der Kartell-Senat des BGH.

Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH erwarb von der Deutschen Telekom AG 2013 einen Teil ihres Breitbandkabelnetzes. Die Kabelschächte, in denen die Leitungen verlegt sind, blieben im Eigentum der Telekom. Ein zwischen den beiden Parteien geschlossener Mietvertrag befasste sich mit den Entgelten für die Befugnis zur Mitbenutzung der Kabelkanalanlagen. Vodafone sah jedoch die Zahlung des Entgelts aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung der Telekom, als deutlich überhöht an. Der BGH entschied, dass die festgesetzten Kabelschachtmieten grundsätzlich einer Missbrauchskontrolle nach § 19 GWB unterliegen und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsklärung an das OLG Frankfurt zurück.

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11. August 2016

Vertriebsverbot von Markenprodukten auf Internetplattformen zulässig

Ein blaues at-Zeichen in einem orangen Einkaufswagen
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 22.12.2015, Az.: 11 U 84/14 (Kart)

Vertriebsverbote durch ein selektives Vertriebssystem unterfallen nicht dem Verbot gemäß § 1 GWB, solange an objektive Kriterien qualitativer Art angeknüpft wird, die der qualifizierten Beratung und der Sicherstellung einer hohen Produktqualität dienen. Somit kann ein Hersteller seinen Vertragshändlern den Vertrieb der Markenprodukte über amazon.de untersagen, nicht jedoch die Nutzung von Preissuchmaschinen.

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14. Juli 2016

Ungleichbehandlung von Presseunternehmen durch Google gerechtfertigt

Schriftzug "Leistungsschutzrecht" auf Enter-Taste einer Tastatur
Urteil des LG Berlin vom 19.02.2016, Az.: 92 O 5/14 Kart

Verlangt Google von denjenigen Presseunternehmen, die deutlich gemacht haben, ihre mit dem Leistungsschutzrecht aus §§ 87 ff. UrhG verbundenen Ansprüche geltend zu machen, die Erteilung einer kostenlosen Lizenz unter Hinweis darauf, dass ohne diese Erteilung Snippets und Vorschaubilder in den Suchergebnissen nicht mehr angezeigt werden können, so stellt dies zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Presseunternehmen dar. Diese ist jedoch gerechtfertigt, sachlicher Grund ist die Minimierung des Haftungsrisikos und das Interesse an der Erhaltung des Geschäftsmodells der Suchmaschine.

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11. April 2016

Taxifunkzentrale darf Mitgliedern nicht die Weitergabe von Positionsdaten an Wettbewerbern untersagen

Taxis stehen in einer Reihe; zu erkennen sind sie an ihren TAXI-Schildern
Urteil des OLG Nürnberg vom 22.01.2016, Az.: 1 U 907/14

Will eine Taxifunkzentrale seinen Mitgliedern anhand von Satzungsbestimmungen verbieten, Positions- und Bewegungsdaten an Wettbewerber weiterzugeben, wenn diese Daten „nach Annahme und während der Durchführung eines von der Taxi-Zentrale vermittelten Auftrags entstehen“, so stellt dies eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 1 GWB dar.

Ist es Mitgliedern demnach erst nach einem Fahrauftrag möglich, sich beim Wettbewerber als freies vermittelbares Fahrzeug anzumelden, wobei zusätzlich ein Einloggvorgang auf dem Smartphone erforderlich ist, so könne dies erst zeitlich versetzt geschehen, was für den Wettbewerber den Zugang zum Taxivermittlungsmarkt deutlich eingeschränkt.

Ebenso liegt eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dann vor, wenn den Mitgliedern verboten wird, Fahrzeugaußenwerbung für Wettbewerber anzubringen.

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30. Oktober 2015

Produktabbildung muss dem Lieferumfang entsprechen

Schrimstaender ist mit Betonplatten beschwert.
Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2015, Az.: 4 U 66/15

Wird ein Sonnenschirm auf einer Onlineplattform mittels einer Produktabbildung beworben, welche neben dem Sonnenschirm auch den dazugehörigen Schirmständer mit Betonplatten zeigt, müssen alle auf der Abbildung erkenntlichen Produkte (einschließlich der Betonplatten) im Lieferumfang enthalten sein. Es reicht nicht aus, dass unter den Produktbeschreibungen der tatsächliche Lieferumfang der Ware beschrieben ist, da der Verbraucher die im Blickfang befindliche Abbildung als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auffasst.

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05. Oktober 2015

Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Preise für Trinkwasser

Aufgedrehter Wasserhahn im Badezimmer.
Beschluss des BGH vom 14.07.2015, Az.: KVR 77/13

a) Ist die Festsetzung eines Höchstpreises für die Lieferung von Trinkwasser durch die Kartellbehörde nach Auffassung des Beschwerdegerichts teilweise rechtswidrig, muss das Gericht grundsätzlich auch bezüglich des übrigen Teils der Verfügung die Entscheidungsreife herstellen. Es darf im Regelfall nicht stattdessen die Verfügung in vollem Umfang aufheben und die Sache an die Kartellbehörde zurückverweisen.

b) Bei der Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises für die Lieferung von Trinkwasser nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 GWB können die Grundsätze der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung auch nur teilweise herangezogen werden.

c) Verletzt ein Unternehmen seine Mitwirkungspflichten in einem Kartellverwaltungsverfahren, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung für das Unternehmen nachteilige Schlüsse gezogen werden.

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01. September 2015

Einflussnahme auf Preispolitik eines Händlers unzulässig

Schild mit durchgestrichener UVP und 30 % Rabatt
Urteil des KG Berlin vom 02.02.2012, Az.: 2 U 2/06 Kart

Ein Warenlieferant darf nach deutschem Kartellrecht keinen Einfluss auf einen Weiterverkäufer nehmen, indem er mit einer Einstellung der Belieferung droht, wenn dieser die gelieferten Waren weit unter der unverbindlichen Preisempfehlung verkauft. Für eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Druckausübung muss dabei nicht zwingend mit der Verhängung von Sanktionen, wie der künftigen Nichtbelieferung, gedroht werden. Es genügt bereits, wenn der Lieferant mit dem Händler ein Gespräch über dessen Preisgestaltung aufnimmt, welches dem Weiterverkäufer verdeutlicht unter Beobachtung zu stehen und im Falle der Beibehaltung seiner Preispolitik mögliche Konsequenzen zumindest offen lässt.

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06. August 2015

Kündigung eines Einspeisevertrags durch kartellrechtswidrige Abrede

TV-Testbild, Farbanzeige auf grau gekacheltem Hintergrund
Urteil des BGH vom 16.06.2015, Az.: KZR 3/14

Vereinbaren die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland, den Einspeisevertrag mit der Betreiberin eines digitalen Kabelnetzes zu kündigen und wird die Kündigung tatsächlich in Vollzug der Absprache erklärt, so handelt es sich um eine Abrede, die gegen § 1 GWB verstößt. Die Kündigung ist dann unwirksam, wenn durch sie die Freiheit des Wettbewerbs nicht mehr effektiv gewährleistet wird. Es bleibt den Rundfunkanstalten dabei nicht allgemein verwehrt, den Vertrag zu kündigen, die Entscheidung über die Beendigung der Vertragsbeziehungen muss jedoch autonom erfolgen. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass der Betreiberin des Kabelnetzes ein Anspruch auf Zahlung eines Einspeiseentgelts zustünde, da die Rundfunkanstalten dieser ihre Programmsignale kostenlos überlassen und ihr damit die Möglichkeit zu deren kommerziellen Verwertung eröffnen.

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24. Juli 2015

Zur entgeltlichen Einspeisung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme

Radio retro
Urteil des BGH vom 16.06.2015, Az.: KZR 83/13

a) Den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der der Pflicht zur Übertragung der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nachkommt, von diesen hierfür ein Entgelt verlangen kann.

Die Kündigung eines Vertrags ist grundsätzlich unwirksam, wenn sie in Ausführung einer Vereinbarung oder Abstimmung erfolgt, die vom Verbot des § 1 GWB erfasst wird.

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01. Juni 2015

Zulässigkeit des Werbeblockers Adblock Plus

Adblock-Schriftzug auf einem dem Stop-Schild nachgeahmten Untergrund in rot und weiß
Pressemitteilung Nr. 04/15 des LG München I vom 27.05.2015, Az.: 37 O 11673/14, 37 O 11843/14

Die kostenlose Software Adblock Plus zur Werbeunterdrückung auf Webseiten im Internet ist zulässig. In dem Vertrieb des Programms ist keine wettbewerbswidrige Behinderung der Webseitenbetreiber zu erkennen, da lediglich der jeweilige Anwender über die Nutzung oder Nichtnutzung des Werbeblockers entscheidet. Auch ist von keinem urheberrechtlichen Verstoß auszugehen, selbst wenn der Anbieter des kostenlosen Inhalts mit einer solchen Werbeunterdrückung nicht einverstanden ist. Da die Software zudem keine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt einnimmt, ist die Software auch mit Kartellrecht vereinbar.

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