Urteile aus der Kategorie „Markenanmeldung“

21. Oktober 2011

„CULINA“ vs. „CELINA“

Beschluss des BPatG vom 21.09.2011, Az.: 29 W (pat) 517/10 Zwischen der Wort-/Bildmarke "CULINA, küche & leben" und der Wortmarke "CELINA" besteht weder in schriftbildlicher noch in klanglicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr. Während die Wortmarke "CELINA" an den in Deutschland geläufigen weiblichen Vornamen "Celina" erinnert, lässt die Bezeichnung "CULINA" an das Adjektiv "kulinarisch" denken. Darüber hinaus weist die Marke "CULINA" mit dem neben dem Wortbestandteil abgebildeten schwarzen Kreis, in dem ausschnittweise weiße Teile eines stilisierten Esslöffels und einer Gabel abgebildet sind, in ihrer Gesamtheit deutliche Unterschiede zur Wortmarke "CELINA" auf.
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20. Oktober 2011

„Tourenfahrer Motorradreisen“

Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 27 W (pat) 576/10

Die Wort-/Bildmarke „Tourenfahrer Motorradreisen“ ist in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskräftig. Dies gilt nicht für die Wortbestandteile, denen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Inhalt bzw. deren Zielgruppe entnehmen wird. Allerdings ist die konkrete Gestaltung der mehrfarbigen Wort-/Bildmarke dagegen ausreichend komplex und wirkt in ihrer Gesamtheit noch hinreichend eigentümlich, um sich dem Publikum als etriebliches Unterscheidungsmittel einzuprägen.
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19. Oktober 2011

„Melodien der Herzen“

Beschluss des BPatG vom 27.09.2011, Az.: 27 W (pat) 87/10

Der Wortfolge „Melodien der Herzen“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren. Das von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochene Publikum wird die Wortfolge „Melodien der Herzen“ entweder als werbemäßigen Hinweis oder als beschreibenden Hinweis auf die Art und das Thema der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstehen, nämlich dass diese mit zu Herzen gehenden, gefühlvollen Melodien zu tun haben.
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19. Oktober 2011

Produktwal = Produktwahl

Beschluss des BPatG vom 21.09.2011 Az.: 29 W (pat) 107/10

Die Marke „Produktwal“ ist für bestimmte Dienstleistungen als Marke eintragungsfähig in denen der Nutzer keine Auswahl eines Produktes treffen muss. Für diese Dienstleistungen steht der Marke keine fehlende Unterscheidungskraft und kein Freihaltebedürfnis entgegen. Das Bundespatentgericht erkannte zwar vorliegend an, dass es sich bei einem Wal um ein Säugetier handelt, setzte jedoch vorliegend dennoch eine Produktwahl, also die Wahl eines Produktes mit der anzumeldenden Marke „Produktwal“, einer neuen Wortzusammensetzung aus Produkt und Wal  gleich. Nach Ansicht des BPatG wird die geringfügige Abweichung eines Anmeldezeichens, die zu keiner anderen Aussprache führt (phonetische Identität), entweder nicht bemerkt oder wird für einen Druckfehler gehalten.
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18. Oktober 2011

Für „Feierbiest“ hat es sich nicht ausgefeiert!

Beschluss des BPatG vom 18.08.2011, Az.: 27 W (pat) 512/11 Der Begriff "Feierbiest" stellt für die beanspruchten Waren - Textilien, Bekleidungsstücke, Fahnen und Wimpel - keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Er ist aufgrund seiner Zusammensetzung sprachlich unüblich und wird eher als Bezeichnung für eine Person verstanden, die ausgelassen und gerne feiert. Zur Beschreibung von Warenmerkmalen ist der Begriff daher ungeeignet und der Eintragung als Marke steht daher kein Freihaltebedürfnis entgegen.
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14. Oktober 2011

„BerufsunfähigkeitsVorsorge“

Beschluss des BPatG vom 20.09.2011, Az.: 33 W (pat) 100/10 Das Zeichen „Berufsunfähigkeitsvorsorge“  ist für die angemeldeten Dienstleistungen nicht eintragungsfähig, da es im engen Zusammenhang zu den beanspruchten Dienstleistungen steht, namentlich Immobilien- und Finanzdienstleistungen.
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14. Oktober 2011

Alles Kaffee?

Beschluss des BPatG vom 07.10.2011, Az.: 25 W (pat) 509/10

Zwischen den Marken „K-fee“ und „K.FeeFee“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Die Marken halten bei unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft den gebotenen Abstand ein. In klanglicher bzw. begrifflicher Hinsicht besteht zwischen den beiden Marken ein deutlicher Unterschied. Während die Marke „K-fee“ vom angesprochenen Verkehr als „Kaffee“ verstanden wird, versteht der Verkehr die Marke „K.FeeFee“ aufgrund der Verwendung des zweiten „Fee“ als „Kaffee-Fee“.
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14. Oktober 2011

„WOHN HAUS“

Beschluss des BPatG vom 01.08.2011, Az.: 26 W (pat) 72/10 Das Zeichen „WOHN HAUS“ ist nicht eintragungsfähig. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in dem Zeichen für die angemeldeten Waren lediglich einen Sachhinweis für die Eignung und Bestimmung zur Einrichtung eines Wohnhauses aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.
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11. Oktober 2011

„PAKI“ beleidigt Inder

Urteil des EuGH vom 05.10.2011, Az.: T-526/09 Der Begriff "PAKI" ist nicht eintragungsfähig, da er von den englischsprachigen Verkehrskreisen in der Union als rassistische Beleidigung von Personen indischer Herkunft aufgefasst wird. Er stellt somit als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten ein absolutes Eintragungshindernis dar. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Begriff für Waren und nicht für Personen eingetragen werden soll.
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07. Oktober 2011

„Ihre Energie. Unsere Leidenschaft.“

Beschluss des BPatG vom 31.08.2011, Az.: 26 W (pat) 572/10 Die Marke „Ihre Energie. Unsere Leidenschaft.“ hat keinen vagen, unkonkreten, diffusen Begriffsinhalt und besitzt daher für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen für das Minimum an Unterscheidungskraft erforderlichen Grad an Originalität oder Prägnanz.
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