Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

20. September 2011

Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei einer Markenserie

Urteil des EuGH vom 16.06.2011, Az.: C-317/10 P

Bei Vorliegen einer Markenfamilie oder Markenserie ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch zu berücksichtigen, ob ein Verbraucher irrtümlich von einer gemeinsame Herkunft von Waren oder Dienstleistungen ausgehen könnte, weil er annimmt, dass eine Marke der Serie eines anderen Markeninhabers angehört. Die Unterscheidungskraft des gemeinsamen Merkmals der Markenserie ist nach der Wahrnehmung der fraglichen Zeichen und Dienstleistungen durch den maßgeblichen Verkehrskreis zu beurteilen.

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14. Januar 2016

Markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei Übereinstimmung schutzunfähiger Bestandteile

Schriftzug "Markengesetz" in einem Gesetzestext
Beschluss des BGH vom 09.07.2015, Az.: I ZB 16/14

a) Der Grundsatz, dass allein wegen der Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil keine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit angenommen werden kann, ist nicht ohne weiteres und einschränkungslos auf die Fallkonstellation übertragbar, dass der potentiell kollisionsbegründende schutzunfähige Bestandteil nicht in der Klage- oder Widerspruchsmarke, sondern in der angegriffenen Marke enthalten ist.

b) Ein schutzunfähiger Bestandteil einer angegriffenen Wort-Bild-Marke kann prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt, aufgrund der besonderen graphischen Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen wird, weil weitere schutzfähige Bestandteile in der zusammengesetzten Marke fehlen.

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03. August 2016

Keine Täuschung über die betriebliche Herkunft von Waren durch „Anhängen“ an bereits bestehende Angebote

gelbe Quietscheente, Badeente
Urteil des LG Düsseldorf vom 15.04.2015, Az.: 2a O 243/14

Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Ware liegt nicht vor, wenn es sich im Fall des sogenannten "Anhängens" an ein bereits bestehendes Produkt auf einer Onlinehandelsplattform tatsächlich um Waren desselben Herstellers handelt, diese jedoch mit verschiedenen GTINs (Global Trade Item Numbers) vertrieben werden. Diese Nummer weist lediglich auf unterschiedliche Bezugsquellen, wie z.B. Zwischenhändler hin, die bei geringpreisigen Produkten (hier: Badeenten) für den angesprochenen Verkehrskreis nicht von Bedeutung sind.

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11. April 2019

„Culatello di Parma“ ist unzulässige Anspielung auf „Prosciutto di Parma“

Schinken auf Holzplatte
Urteil des OLG Köln vom 18.01.2019, Az.: 6 U 61/18

a) Der Schutz der geografisch geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ erstreckt sich auch auf einzelne Elemente der Bezeichnung.

b) Ein Fleischerzeugnis darf nicht als „Culatello di Parma“ bezeichnet werden, da dies beim europäischen Verbraucher aufgrund der Produktbezeichnung und der Ähnlichkeit der Produkte eine unzulässige Anspielung auf „Prosciutto di Parma“ darstellt.

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01. April 2016

Nutzung einer bereits vorhandenen ASIN auf Amazon kann rechtswidrig sein

Imaginärer Einkaufwagen wird gefüllt, dies symbolisiert ein roter Pfeil
Urteil des LG Düsseldorf vom 28.05.2014, Az.: 2a O 277/13

Das Anhängen an ein fremdes Amazon-Angebot durch Übernahme einer fremden, bereits vorhandenen ASIN (Identifikationsnummer) ist aus markenrechtlicher Sicht unzulässig und stellt eine rechtswidrige Herkunftstäuschung dar, wenn der fremde Artikelname für den Verkauf des eigenen Produkts verwendet wird.

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25. Juni 2014

Rangfolge beim Anzeigen von Apps in App-Stores

Beschluss des OLG Hamburg vom 19.06.2013, Az.: 5 W 31/13

Die Beeinflussung durch die Verwendung einer fremden Marke zur Anzeige seiner eigenen App in einem App-Store, sodass die App als Suchergebnis in der Rangfolge früher angezeigt wird, ist wettbewerbswidrig, wenn dies eine gezielte Behinderung darstellt und es anderen Wettbewerbern unmöglich gemacht wird, sich mit lauteren Methoden im Wettbewerb gegenüber ihren Kunden angemessen zu verwirklichen.

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04. Dezember 2015

Zur Höhe des Streitwerts in einem Markenlöschungsverfahren

Markenrecht_Akte
Beschluss des BGH vom 30.07.2015, Az.: I ZB 61/13

Die Festsetzung des Streitwerts in einem Markenlöschungsverfahren auf 50.000 € entspricht zwar in aller Regel billigem Ermessen, im Einzelfall kann der Wert des Interesses des Markeninhabers an Aufrechterhaltung einer umfänglich benutzten Marke aber auch deutlich darüber liegen. So kann das Interesse des Markeninhabers an dem Bestand der eingetragenen Marke (hier: 500.000 €) doppelt so hoch zu bemessen sein wie das Interesse, die Marke vor bloßen Markenrechtsverletzungen zu schützen (hier: 260.000 €).

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14. August 2017

Markenschutz beim Vertrieb von Paprikapaste „Acuka“

Paprikapaste mit Kochlöffel, Zitrone, Knoblauch und Paprika
Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.06.2017, Az.: I-20 U 2/13

Beim Vertrieb von Paprikapaste unter dem Namen "Acuka" liegt keine markenmäßige Verwendung dieses Begriffes vor, da er von einem Großteil der Kunden als Gattungsbegriff verstanden wird. Die Paste wurde über türkische und deutsche Supermärkte vertrieben, sodass es bezüglich der Wortbedeutung von "Acuka" zu einer gespaltenen Verkehrsauffassung kommt. Kunden ohne türkische Sprachkenntnisse verstehen den Begriff als Herkunftshinweis, Kunden mit türkischen Sprachkenntnissen als Gattungsbegriff. In solchen Fällen ist Art. 12 lit. b) GMV anzuwenden, wenn der Begriff von einem erheblichen Teil des Verkehrs als Gattungsbegriff verstanden wird. Die Benutzung des Begriffes "Acuka" darf daher nicht verboten werden.

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30. Mai 2016

Umfang der Auskunftserteilung bei Markenverletzung

Akte mit Bezeichnung "Markenrecht" und Richterhammer
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 07.03.2016, Az.: 6 W 19/16

Der Schuldner einer Auskunftsverpflichtung wegen Markenverletzung ist dem Gläubiger zur vollständigen Auskunft über den Umfang der Verwendung der streitgegenständlichen Marke sowie der daraus resultierenden Umsätze verpflichtet. Andernfalls kann der Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO weiterverfolgt werden. Dabei sind zur vollständigen Auskunftserteilung sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Fehlt es seitens des Schuldners an einer Zugriffmöglichkeit auf die notwendigen Daten, so sind die geforderten Auskünfte durch Rekonstruktion aus dem Gedächtnis sowie mittels Nachfrage bei noch bekannten Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln.

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08. Oktober 2015

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Medikamente

Auf Wunde wird Plaster geklebt
Urteil des LG Hamburg vom 25.06.2015, Az.: 327 O 374/14

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln – im vorliegenden Fall ein Demenz-Pflaster – genügen die Übereinstimmungen der Produktgestaltung nicht für die Annahme einer unmittelbaren Herkunftstäuschung. Allein schon deshalb, da das Produkt weder vom Arzt noch durch den Patienten nach optischen Kriterien gewählt wird. Bei einem verschreibungspflichtigen Medikament kann durchaus eine wettbewerbsrechtliche Eigenart gegeben sein, wobei an die Herkunftstäuschung hohe Anforderungen zu stellen sind.

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