Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

14. September 2022

Eine Zeichenkombination ist lediglich Gestaltungsmittel

Schriftzug Markenrecht im Schild einer Akte
Beschluss des KG Berlin 5. Zivilsenat vom 12.05.2022, Az.: 5 U 139/19

Das Kammergericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob der Vertrieb von Kapuzenpullovern mit dem Aufdruck „KING 01“ bzw. „QUEEN 01“ auf der Internetplattform eBay gegen das Recht an einer von der Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke verstößt. Ein entsprechendes Angebot zu solchen Kapuzenpullovern wurde zuvor von eBay mit der Begründung, Markenrechte verletzt zu haben, gelöscht. Der Vertreiber des Angebots klagte gegen die Entscheidung eBays. Das Landgericht Berlin gab der Klage des Vertreibers mit der Begründung statt, dass es an einer markenmäßigen Nutzung des Aufdrucks „KING 01“ bzw. „QUEEN 01“ fehle. Die von der Beklagten eingelegte Berufung wies der Senat zurück, da bei einem auf einem Kleidungsstück abgedruckten Zeichen oder einer Zeichenkombination, die dem angesprochenen Verkehr als „Botschaft nach außen“ entgegentritt, der angesprochene Verkehr in den Zeichen lediglich ein Gestaltungsmittel und keinen Herkunftshinweis erkenne.

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25. Januar 2022

Modellbezeichnung ist nicht gleich eine Zweitmarke

Gesetzbuch Markenrecht mit einem Richterhammer
Beschluss des OLG Frankfurt vom 19.11.2021, Az.: 6 W 97/21

Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss bestätigt, dass die Begriffe „Modellbezeichnung“ und „Zweitmarke“ sich zwar nicht ausschließen, jedoch regelmäßig nicht gleichzusetzen sind. Vielmehr richtet sich das nach dem Kontext und der Verkehrsauffassung im konkreten Fall: Stehen z.B. unter der Überschrift „SUPERDRY“ noch Informationen wie „Stoffhosen SAM SHORTS Uni“ so wird „SAM“ hier lediglich als Modellbezeichnung und nicht als Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller verstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt hier somit keine kennzeichenmäßige Verwendung nach Art einer Zweitmarke vor, sodass auch kein Anspruch aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr.1 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung des Wortes „SAM“ für die Klägerin besteht.

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29. Dezember 2021

Gitarrenhersteller im Streit um Gitarrenform

Gitarre in V Form auf schwarzem Hintergrund
Urteil des BGH vom 22.09.2021, Az.: I ZR 192/20

Der US-Gitarrenbauer Gibson aus den USA klagte gegen den sächsischen Hersteller Warwick, da dieser die bekannte V-Form kopiert habe. Der BGH stellte letztinstanzlich fest, dass die Plagiatsvorwürfe des US-Herstellers unbegründet sind. Zwar liege eine nachschaffende Übernahme von Gestaltungselementen vor. Jedoch können Kunden durch die Markenkennzeichnung und den eindeutig zu erkennenden Herstellerhinweis die Gitarren auseinanderhalten. Über die Herkunft der Gitarren wird somit nicht getäuscht. Auch eine Rufausbeutung liegt bei solchen hochwertigen und hochpreisigen Modellen nicht vor.

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14. Dezember 2021

Patentrechtsverletzung durch Sturmgewehr

roter Stempelabdruck "patentiert", Patent
Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 16.11.2021, Az.: 4a O 68/20

Das LG Düsseldorf hat über einen patentrechtlichen Streit bei Waffen entschieden: Die Klägerin ist Inhaberin eines Patents über die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems, welches insbesondere eine Öffnung für eine schnelle Wasserableitung beinhaltet. Indem die Beklagte dieses Verschlusssystem bei ihrem Sturmgewehr „Haenel CR 223“ benutzte, hat sie das Patent verletzt. Das LG Düsseldorf sah mithin Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung Schadensersatz und Restschadensersatz gegen die Beklagte gegeben.

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06. August 2021

Goldton des „Lindt-Goldhasen“: BGH spricht sich für Markenschutz aus

Goldener Schokoosterhase mit goldenen Schokoladeneiern vor einem blauen Hintergrund
Pressemitteilung Nr. 147/2021 des BGH zum Urteil vom 29.07.2021, Az.: I ZR 139/20

Im Streit um den Goldfarbton des Schokoladenhasen hat der BGH der Revision der Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli stattgegeben. Bei einer Befragung stellten über 70 % der Befragten einen Zusammenhang zwischen goldenen Schokohasen und Lindt her. Damit habe der Goldton Verkehrsgeltung erlangt und genieße Markenschutz. Nach Ansicht des BGH sei hierbei unerheblich, dass der Goldton nicht als "Hausfarbe" für alle Produkte von Lindt verwendet werde.

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15. Juli 2021

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Ciao“ und „Ciao Mamma“

Ein Tisch ist gedeckt mit Teller, Weingläsern und Essen
Pressemitteilung Nr. 50/2021 des OLG Frankfurt am Main zum Beschluss vom 30.06.2021, Az.: 6 W 35/21

Ein italienisches Restaurant namens „Ciao“ ging gegen eine Pizzeria, die sich „Ciao Mamma“ nennt, vor. Es verlangte Unterlassung der Verwendung des Namens „Ciao Mamma“, da dies zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte. Das Gericht verneinte dies allerdings, da die Grußformel „Ciao“ keine große Eignung zur Unterscheidung hat und der Zusatz „Mamma“ einen ausreichend abweichenden Gesamteindruck an den Verkehr vermittelt.

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17. Juni 2021

Anmeldung der im Ausland bekannten Marken „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ als Marke für Schokoladenwaren in Deutschland nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich

Schokoriegel auf blauem HIntergrund
Pressemitteilung Nr. 14/2021 des LG München I zum Urteil vom 01.06.2021, Az.: 33 O 12734/19

Die Anmeldung der im Ausland bekannten Marken für Schokoriegel „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ als Marke für Schokoladenwaren ist nicht per se rechtsmissbräuchlich. Die Süßwarenherstellerin FERRERO hatte Rechte an diesen beiden Zeichen gegen die Inhaberin der deutschen Markenrechte an den Zeichen „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ geltend gemacht. Der Vertrieb eines Schokoriegels in einer der in den USA bekannten Süßware „Butterfinger“ nahezu identischen Aufmachung durch die Beklagte stellt zwar eine unlautere Nachahmung dar und ist damit unzulässig. Es bestehen jedoch keine Löschungsansprüche der Klägerin hinsichtlich der Marken „Butterfinger“ oder „Baby Ruth“, da die Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung in Behinderungsabsicht nicht vorliegen.

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04. Oktober 2021

Handtuchspender mit Handtüchern eines anderen Herstellers befüllt – Markenverletzung?

Ein Richterhammer liegt auf einem Markenrechts-Gesetzbuch
Urteil des OLG München vom 29.07.2021, Az.: U 2962/16 Kart

Ein Unternehmen, welches Handtuchspender und dazugehörige Papierhandtücher vertreibt, klagte gegen einen Großhandel, der „no-name“ Papierhandtücher vertreibt, die laut Beschreibung in die Handtuchspender der Klägerin passten. Dies solle eine Markenverletzung darstellen. Da die Handtücher des Beklagten unbedruckt sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher davon ausgeht, dass die Handtücher von derselben Marke sind wie der Spender. Jedoch ist im Fall von Handtuchpapier in Gaststätten und ähnlichem davon auszugehen, dass der Verbraucher sich über die Vielfalt der Handtuchspender und -papiere bewusst ist und die Herkunft der Handtücher dem Durchschnittsverbraucher wohl gleichgültig ist, weshalb keine Markenverletzung vorliegt.

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16. April 2021

Keine Markenrechtsverletzung bei fehlendem Herkunftshinweis auf Zweitmarke

Frau schaut auf das Preisschild eines T-Shirts
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 09.02.2021, Az.: 6 W 10/21

Ob eine Markenrechtsverletzung im Bekleidungssektor bei einem Verkaufsangebot vorliegt, ist daran zu messen, ob der durchschnittliche Verbraucher durch die Herkunftsangabe, einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller erkennen kann oder nicht. Der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. lag ein Streit über die Modellbezeichnung einer Steppjacke zugrunde. Vorliegend war die Angabe des Herstellers vorangestellt hervorgehoben, sodass keine Markenrechtsverletzung vorliegt. Daneben wurde lediglich ein weiteres Zeichen neben dem eigentlichen Dachzeichen verwendet.

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01. April 2022

Firmierung als „Manufaktur“

Paragraphenzeichen vor einem Wettbewerbsrecht-Ordner
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 29.06.2021, Az.: 6 U 46/20

Die Werbung eines Unternehmens als "Manufaktur" ist nicht irreführend, wenn das Produkt überwiegend durch Handarbeit hergestellt wird. Der Begriff "Manufaktur" suggeriere eine traditionelle und qualitativ hochwertige Produktion, weshalb ein Unternehmen nur unter diesen Voraussetzungen die Bezeichnung "Manufaktur" tragen dürfe. Es sei dennoch erlaubt, gewisse Produktionsschritte von technischen Geräten durchführen zu lassen, solange der Großteil durch Handarbeit angefertigt werde.

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