Urteile aus der Kategorie „Markenrecht“

15. Mai 2012

Parking-Domain kann Wettbewerbsverstoß darstellen

Urteil des OLG Köln vom 10.02.2012, Az.: 6 U 187/11 Wer eine Vielzahl von Tippfehler-Domains betreibt, um diejenigen Nutzer, die sich vertippen, von der eigentlich aufgesuchten Website fern zu halten, behindert den Mitbewerber gezielt, was einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
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14. Mai 2012

SWISS + EYE

Beschluss des BPatG vom 25.04.2012, Az.: 25 W (pat) 64/11 Im Hinblick auf die Waren "Optische Geräte und Gegenstände, nämlich Brillen, Brillenetuis, Brillengläser, Brillenfassungen, Kneifer, Blendschutzbrillen, Sonnenbrillen, Sportbrillen“ stellt die Bezeichnung "SWISS + EYE" eine beschreibende Angabe dar. Der Wortbestandteil „SWISS“ ist als Hinweis auf die Herkunft der Waren geeignet; der Begriff „EYE“ kann als Hinweis auf die Bestimmung und den Einsatzzweck der Waren gesehen werden. Für die ebenfalls eingetragenen Waren "Schutzhelme für den Sport" gilt dieses Eintragungshindernis nicht, denn hier kann nicht ohne Weiteres von dem Begriff „EYE“ auf den Einsatzzweck im Sport geschlossen werden.
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11. Mai 2012

WÜRZKOMPASS als Marke für Lebensmittel nicht unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 19.04.2012, Az.: 25 W (pat) 74/11 Der Marke WÜRZKOMPASS fehlt für Lebensmittel (Klassen 29 und 30) sowie Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen (Klasse 43) jegliche Unterscheidungskraft. Der Begriff Würze ist in „Würz“ ohne weiteres erkennbar und bezeichnet einen durch Würze hervorgerufenen Geschmack. Der Begriff Kompass wird als Leitfaden oder Orientierungshilfe verstanden. Für die Beherbergung von Gästen angebotene Unterbringungsleistung ist hingegen kein beschreibender oder eng beschreibender Sachhinweis erkennbar, so dass die Marke hierfür einzutragen war.
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09. Mai 2012

OSCAR

Urteil des BGH vom 08.03.2012, Az.: I ZR 75/10 a) Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar. Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 als auch wegen Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (Fortführung von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 3 TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 TÜV II). b) Ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, hängt davon ab, ob das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte dar-stellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa - zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland - zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 433 - HOTEL MARITIME).
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09. Mai 2012

„TOTO“ vs. „Supertoto“

Urteil des OLG Köln vom 13.01.2012, Az.: 6 U 10/06

Es besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen „TOTO“ und „Supertoto“. Allerdings greift die Schutzschranke gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG ein.  Es handelt sich lediglich um beschreibende Angaben, die auf die Art des angebotenen Wettspiels hinweisen. Der angesprochene Verkehrskreis weiß, dass es sich bei "TOTO" und "Supertoto" um Beschreibungen eines bestimmten Auswahlverfahrens handelt, die gleichartige Spielsysteme verschiedener Anbieter voneinander unterscheiden sollen.
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03. Mai 2012

CONVERSE I

Urteil des BGH vom 15.03.2012, Az.: I ZR 52/10 a) Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV ist grundsätzlich der Dritte darlegungsund beweispflichtig. Der Dritte ist deshalb auch regelmäßig dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er keine Produktfälschungen vertreibt. b) Behauptet der Markeninhaber im Prozess, der Dritte habe Produktfälschungen vertrieben, kann den Markeninhaber eine sekundäre Darlegungslast dazu treffen, anhand welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist. Da die sekundäre Darlegungslast nur im Rahmen des Zumutbaren besteht, braucht der Markeninhaber in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Betriebsgeheimnisse zu offenbaren.
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03. Mai 2012

CONVERSE II

Urteil des BGH vom 15.03.2012, Az.: I ZR 137/10 a) Eine Umkehr der Beweislast zu den Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG setzt eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten durch den Markeninhaber voraus. Die tatsächliche Gefahr einer Marktabschottung kann ausgeschlossen sein, wenn der in der Lieferkette zwischen Markeninhaber und Drittem stehende Zwischenhändler aus dem Vertriebssystem des Markeninhabers ausgeschieden ist. b) Die Zustimmung des Markeninhabers zur Klage des Lizenznehmers wegen Verletzung der Marke nach § 30 Abs. 3 MarkenG enthält nicht regelmäßig auch eine konkludente materiell-rechtliche Einziehungsermächtigung.
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02. Mai 2012

regierung-oberfranken.de

Urteil des BGH vom 27.10.2011, Az.: I ZR 131/10 a) Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGHZ 148, 13 - ambiente.de). b) Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.
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27. April 2012

Haftung für das Parken einer Domain

Urteil des OLG Stuttgart vom 19.04.2012, Az.: 2 U 91/11 Ein Unternehmen, dass Domains für seine Kunden „parkt“, haftet als Störer für markenrechtsverletzende Domains, wenn es auf die Rechtsverletzung per Email hingewiesen wurde und trotzdem untätig blieb.
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27. April 2012

1 DAYTONA RACING vs. DAYTONA

Beschluss des BPatG vom 19.04.2012, Az.: 28 W (pat) 537/10 Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke "1 DAYTONA RACING" und der Wort-/Bildmarke bzw. Wortmarke "DAYTONA". Zum einen ist der Begriff "Daytona" als geographische Angabe ohnehin nicht schutzfähig. Zum anderen kommt den beiden Widerspruchsmarken auch keine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. Dazu müssten beide dem Publikum aufgrund einer häufigen Benutzung im Inland bekannt sein - die Durchführung des bekannten Motoradrennens als Hauptdienstleistung findet jedoch im Ausland statt.
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