Beschluss des BPatG vom 18.01.2012, Az.: 29 W (pat) 525/10 Das Zeichen "fashion.de" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht eintragungsfähig. "fashion.de" wird von den Verkehrskreisen als ein Sachhinweis auf eine deutsche Internetadresse verstanden, die zeitgemäße modische Waren oder modebezogene Dienstleistungen bzw. Informationen anbietet. Daher hat das Wortzeichen einen rein beschreibender Charakter. Die Top Level Domain .DE kann eine Unterscheidungskraft nicht begründen.
Urteil des BGH vom 22.03.2012, Az.: I ZR 55/10 Zwischen Fachhandel und Cash&Carry-Märkten als Formen des Vertriebs an Gewerbetreibende besteht eine beträchtliche Branchennähe.
Urteil des OLG Köln vom 30.03.2012, Az.: 6 U 159/11 Zwischen der „Ritter Sport“-Schokolade und den „Milka“-Doppelquadraten besteht keine Verwechslungsgefahr. Der Großteil der Verbraucher erkenne in einer quadratisch verpackten Schokoladentafel zwar eine solche der Marke „Ritter“ bzw. „Rittersport“. Gleichzeitig wird der Gesamteindruck der Konsumenten aber nicht durch die Form, sondern vielmehr durch die farbliche Gestaltung und den Schriftzug „Milka“ bestimmt, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht in Betracht kommt.
Update: Die Entscheidung wurde nicht rechtskräftig, das Verfahren ist aktuell beim BGH anhängig, Az.: I ZR 63/12.
Pressemitteilung des BGH vom 28.03.2012, Az.: VIII ZR 244/10
Wird bei einer Internetauktion der Startpreis mit 1 EUR angesetzt, so hat dies grundsätzlich keinen Aussagegehalt über den tatsächlichen Wert des angebotenen Produkts bzw. darüber, ob es ein Originalprodukt ist. Der am Ende erzielte Preis richtet sich bei Onlineauktionen nicht nach dem Startpreis, sondern nach den Maximalgeboten der Interessenten, so dass auch für Artikel mit geringem Startpreis ein hoher Preis erzielt werden kann.
Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „GTI“ und „Suzuki Swift GTi". Die Volkswagen AG hat nicht nachweisen können, dass ihre eingetragene Marke "GTI" vom Publikum ausschließlich mit der Marke VW in Verbindung gebracht wird. Vielmehr wird die Kennzeichnung "GTI" von verschiedenen Herstellern zur Kennzeichnung ihrer Modelle verwendet. „GTI“ ist weitgehend beschreibend für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, sodass dieser Bestandteil eine geringe Unterscheidungskraft besitzt. Unterscheidungskräftig ist vielmehr der Phantasiebegriff „Swift“.
Beschluss des BPatG vom 29.02.2012, Az.: 29 W (pat) 538/10 Dem Slogan "RECHNET MIT ALLEM" fehlt jegliche Unterscheidungskraft. Aus dem Zeichen lässt sich kein Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Dienstleistung entnehmen. Vielmehr hat "RECHNET MIT ALLEM" allein beschreibenden Charakter und bezieht sich auf die Eigenschaften des Dienstleisters.
Urteil des BGH vom 06.10.2011, Az.: I ZR 6/10 Bringt ein Wiederverkäufer mit der Marke des Softwareherstellers versehene Sicherungs-CDs eines Computerprogramms in den Verkehr, die er mit Echtheitszertifikaten des Herstellers versehen hat, die zuvor nicht auf den CDs, sondern auf Computern angebracht waren, kann sich der Softwarehersteller dem Vertrieb der Datenträger aus berechtigten Gründen im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 23.02.2012, Az.: 6 U 256/10 Wird die Wortmarke "Zahnwelt" in einer Domain mit einem geographischen Zusatz verbunden (zahnwelt-dortmund.de), besteht keine Verwechslungsgefahr. Es besteht allerdings eine Verwechslungsgefahr, wenn die Wortmarke mit einem Eigennamen verbunden wird („Zahnwelt P…“, „kinderzahnwelt.de“, „Kinderzahnwelt P…“).
Beschluss des BPatG vom 14.03.2012, Az.: 26 W (pat) 21/11 Die Wortmarke "S-Bahn" ist nur teilweise eintragungsfähig. Der Begriff ist eine Kurzbezeichnung für "Schnellbahn, Stadtbahn" und stellt eine lediglich merkmalsbeschreibende Sachangabe für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen dar. Folglich fehlt es ihr am notwendigen Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Ein solches besteht nur bezüglich der Waren der Klasse 16: Papier und Pappe (Karton), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Globen und Wandtafelzeichengeräten; Klasse 28: Tennisschläger, Rollschuhe, Schlittschuhe.
Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 14.03.2012, Az.: 2a O 317/11 Der bundesweit bekannte Schlagerstar mit dem Künstlernamen „Michael Wendler“ hat die prioritätsälteren Rechte an dem Kennzeichen „Der Wendler“. Der Sänger und Markeninhaber mit dem bürgerlichen Namen „Michal Wendler“ muss in die Löschung der Marke „Der Wendler“ einwilligen.
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