Urteile aus der Kategorie „Verwechslungsgefahr“

26. November 2010

Verwechslungsgefahr der Marke „UNIRAK“ mit „UNIQA“

Urteil des Hanseatischen OLG  Hamburg vom 26.05.2010, Az.: 5 U 33/09

An sich ist die Marke "UNIRAK" aufgrund der mehrdeutigen Vorsilbe "Uni" durchschnittlich kennzeichnungsstark. Die Reduktion der Bezeichnung "UNIQA Total Return" auf den Zeichenbestandteil "UNIQA" ist verkehrsüblich. Der Verbraucher ordnet diese Bezeichnung dem Inhaber der Marke "UNIRAK" zu, da sämtliche Waren des Inhabers der Marke "UNIRAK" die Vorsilbe "UNI" als wesensgleichen Stamm haben. Daher reiht sich diese Bezeichnung in die Zeichenserie der Marke "UNIRAK" ein. Sowohl der beschreibende Zusatz "Total Return" als auch ein Unterschied in der Groß- und Kleinschreibung können die markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht beseitigen.
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08. Oktober 2010

Assoziative Verwechslungsgefahr zwischen „Citiboerse“ und „CITIBANK“/„CITIBOND“

Beschluss des BPatG vom 07.04.2009, Az.: 33 W 67/07

Zwischen der jüngeren Marke „Citiboerse“ und den älteren Marken CITIBANK und CITIBOND besteht zwar keine unmittelbare, jedoch assoziative Verwechslungsgefahr. Dem Wortbestandteil „Citi“ kommt kennzeichnende Bedeutung zu. Ferner hält die Citigroup mehr als 100 Marken mit dem Bestandteil „CITI“, sodass man die jüngere Marke damit in Verbindung bringen und verwechseln kann.
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04. Oktober 2010

Keine Unterscheidungskraft für die Bezeichnung „Pornofreunde“

Urteil des OLG Hamm vom 01.06.2010, Az.: I-4 U 224/09

Die Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarke "pornofreunde" ist im Bezug auf Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen etc. als gering zu betrachten. Das Wortelement hat überwiegend beschreibenden Charakter und ist somit als Marke nicht schutzfähig, denn es werden schlicht "Freunde" des "Pornos" angesprochen. Unter einem „Pornofreund“ wird man jemanden verstehen, der gerne Pornographie konsumiert, so auch im Zusammenhang mit dem Besuch einer Unterhaltungs- oder Liveveranstaltung. Damit verweist dieser Begriff wiederum überwiegend beschreibend allgemein auf das Angebot von Pornographie hin.
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22. September 2010

Keine Verletzung von „THOR STEINAR“ durch „Storch Heinar“

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 11.08.2010, Az.: 3 O 5617/09 Der durchschnittliche Verbraucher assoziert mit der Marke "Storch Heinar" eher einen Storch, als die Marke "THOR STEINAR". Auch wegen der unterschiedlichen Aussprache ist es nicht zu erwarten, dass ein Verbraucher die Zeichenfolgen verwechseln würde und einen Falscherwerb tätigen würden. Da die angegriffene Marke darüber hinaus eine parodistische Anlehnung an die Marke "THOR STEINAR" ist, verunglimpft sie diese nicht und wird von von der Meinungs- und Kunstfreiheit dergestalt geschützt, weswegen ein Verbot nicht möglich ist.
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20. September 2010

„Enercon“ und „Energol“ zu ähnlich

Urteil des EuGH vom 13.09.2010, Az.: T-400/08

„Marken werden vom Publikum als Ganzes wahrgenommen und bewertet. "Enercon" schafft es weder von der Schreibweise noch vom Klang her und auch nicht vom direkt erkennbaren Konzept sich signifikant von "Energol" abzuheben.“
Hierdurch besteht eine akute Verwechslungsgefahr, weshalb "Enercon" in den Überschneidungsbereichen mit "Energol"nicht als eigene Marke bestehen kann.
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09. September 2010

„Merkur“ nicht mit „Mercury“ zu verwechseln

Urteil des EuGH vom 09.09.2010, Az.: T-106/09:


Die Wortmarke "Merkur" und die Bildmarke "Archer Maclean's Mercury" sind sich zwar ähnlich und haben auch einen überschneidenden Sinngehalt. Jedoch erweckt "Archer Maclean's Mercury" in seiner bildlichen Ausgestaltung die Assoziation mit dem von dem deutschen Wort Merkur nicht umfassten Quecksilber. Auch ist im vorliegenden Bereich der Spielmaschinen von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Adressatenkreise auszugehen, wodurch eine Verwechslungsgefahr verneint werden kann.

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07. September 2010

„Lanso-Q“ vs. „LANZOR“

Beschluss des BPatG vom 18.08.2010, Az.: 25 w (pat) 142/09 Trotz der ähnlich klingenden Wortstämme „Lanso“ und „Lanzo“ besteht zwischen den in Warenklasse 5 eingetragenen Arzneimitteln "Lanso-Q" und "LANZOR" keine Verwechselungsgefahr. Grund: Die angegriffene Marke „Lanso-Q“ wird in ihrer Gesamtheit wahrgenommen. Der Bestandteil „Lanso“ ist für sie nicht prägend; die Endung „-Q“ nicht beschreibend wie z.B. „forte“.
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07. September 2010

„infra|enterprise“ verletzt die Marke „infra“

Beschluss des BPatG vom 16.12.2008, Az.: 27 W (pat) 97/08

Das Zeichen "infra" besitzt trotz seiner lateinischen Bedeutung "unterhalb" eine durchschnittliche Unterscheidungskraft und kann damit als Marke im Bereich vom Computertechnologien verwendet werden. Das fremde Zeichen "infra|enterprise" erhält dagegen durch das Suffix "enterprise" keine weitergehende Unterscheidungskraft um sich von „infra“ abzugrenzen. "infra|enterprise" kann damit gegenüber "infra" als selbstständige Marke nicht bestehen.
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03. September 2010

„ck creaciones kennya“ kein „Calvin Klein“

Urteil des EuGH vom 02.09.2010, Az.: C-254/09 P

Die Verwendung der Buchstaben "ck" in der Marke "ck creaciones kennya" verursacht für sich keine Verwechslungsgefahr mit der Marke "cK" von Calvin Klein. Die Buchstaben stammen von den beiden Wortbestandteilen der Marke und sind nicht prägend für den Gesamteindruck, so dass allein die Verwendung dieser Buchstaben keine Gefährdung der älteren Marke darstellt.
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25. August 2010

iPod vs. eiPott

Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 09.08.2010, Az.: 5 W 84/10

Multimediagigant Apple hat nun gerichtlich erwirkt, dass die deutsche Firma Koziol ihren Eierbecher nicht mehr „eiPott“ nennen darf. Dem Gericht nach sei Verwechslungsgefahr gegeben, da man –trotz differierender Schreibweise- beides gleich ausspreche. Ferner sei die Verpackung der eines iPods ebenfalls zum Verwechseln ähnlich: Die Form des Eierhalters entspreche einem iPod, das click-wheel, mit dem das Original bedient wird, werde durch ein angebrochenes Ei dargestellt. Da Apple die Marke iPod auch für Küchenaccessoires schützen ließ, bestehe folglich Verwechslungsgefahr.
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