Urteile aus der Kategorie „Verwechslungsgefahr“

20. Mai 2011

Keine Verwechslung zwischen „POST“ und „CITIPOST“

Beschluss des BPatG vom 18.04.2011, Az.: 26 W (pat) 30/07 Obwohl die beiden Marken "POST" und "CITIPOST"  für identische Dienstleistungen eingetragen sind, besteht zwischen ihnen keine Verwechslungsgefahr.Beide Marken sind aufgrund der graphischen Gestaltung und des zugefügten Wortbestandteils "CITI" bei der Marke "CITIPOST" von einem aufmerksamen Durchschnittsverbraucher einfach zu unterscheiden. Zudem fassen die jeweiligen Betroffenen in der Logistik- und Transportbranche das Wort "Post" beschreibend dahingehend auf, dass darunter die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen verstanden wird. Sie werden den Bergriff deswegen auch nicht aus dem Gesamtbegriff "CITIPOST" herauslösen.
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19. Mai 2011

Bezeichnung eines Gebäudes unter historischer und architektonischer Betrachtungsweise

Beschluss des KG Berlin vom 01.04.2011, Az.: 5 W 71/11

Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein, wenn in diesem Gebäude früher unter derselben Bezeichnung ein bekanntes Stummfilmkino geführt wurde. Diese Wendung bezeichnet nämlich den Veranstaltungsort, indem über den historischen Bezug des denkmalgeschützten und architektonisch und historisch wertvollen Gebäudes informiert wird. Diese Bezeichnung ist auch auf diversen Internetplattformen zulässig, da dort ebenfalls lediglich die Örtlichkeit in ihren historischen und architektonischen Bezügen bezeichnet werden soll.
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03. Mai 2011

Keine Einschränkung des Schutzumfangs einer Marke bei bloßer Möglichkeit einer Herkunftsangabe

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 24.02.2011, Az.: 6 U 260/10

Bei Wort- /Bildmarken (hier: Buffalo) ist der Schutzumfang nicht einzuschränken, soweit die Bezeichnung lediglich als geographische Herkunftsangabe dienen kann und die angesprochenen Verbraucher die so gekennzeichneten Waren mit diesem Ort auch nicht in Verbindung bringen. Die fernliegende Möglichkeit, dass Anbieter von an diesem Ort hergestellten Waren beabsichtigen könnten, den Ortsnamen als Bezeichnung der Waren zu verwenden, genügt nicht für ein künftiges Freihaltebedürfnis.
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02. Mai 2011

Bezeichnung „Schneeflöckchen-Tee“ verletzt Wortmarke „Schneeflöckchen“

Urteil des OLG Nürnberg vom 15.03.2011, Az.: 3 U 1644/10

Das Recht des Inhabers an der für Heißgetränke eingetragenen Wortmarke "Schneeflöckchen" wird durch die Kennzeichnung eines Tees, der im Rahmen einer Produktserie von Geschenkartikeln als "Schneeflöckchen-Tee" bezeichnet wird, beeinträchtigt. Da nicht auszuschließen ist, dass der Verkehr die Bezeichnung als Zweitmarke und somit als Herkunftshinweis auffassen könnte, spricht das unmittelbare Anbringen des Zeichens auf der Ware für einen markenmäßigen Gebrauch. Die reine Beschreibung der Verpackungsaufmachung mit angedeuteten Schneeflocken begründet insoweit kein Freihaltebedürfnis.
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20. April 2011

Wortmarke „Cajun“ ist hinreichend unterscheidungskräftig

Beschluss des BPatG vom 10.03.2011, Az.: 33 W (pat) 503/11

Zwischen dem für Waren aus dem Automobilbereich angemeldeten Markenwort "Cajun" und der gleichlautenden Bezeichnung für französisch-stämmige Einwanderer bzw. deren Nachfahren in der Region Cajun Country (USA), besteht kein Zusammenhang, sodass der Verkehr zwischen beiden keine gedankliche Verknüpfung vornehmen wird. Daher ist die Wortmarke "Cajun" hinsichtlich der angemeldeten Waren hinreichend unterscheidungskräftig. Ein Freihaltungsbedürfnis besteht nicht.
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02. März 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Bunte“ und „Bunte Zeit“

Urteil des BPatG vom 19.01.2011, Az.: 26 W (pat) 61/10: Zwischen den beiden Wortmarken "Bunte Zeit" und "Bunte" besteht keine Verwechslungsgefahr, die der Eintragung der Erstgenannten entgegen steht. Die Waren und Dienstleistungen für welche die jeweilige Marke angemeldet bzw. eingetragen worden ist, nämlich "Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet" und "Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften" ähneln sich nur mittelgradig. Zudem kommt der Marke "Bunte" trotz des hohen Bekanntheitsgrades nur eine normale Kennzeichnungskraft zu. Letztlich unterscheiden sich beide Marken auch schriftbildlich und klanglich, weshalb eine Beschwerde gegen die Wortmarke "Bunte Zeit" vor dem Bundespatentgericht keinen Erfolg hatte.
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21. Februar 2011

Verwechslungsgefahr der Wortmarken „envita“ und „ENVIGA“

Beschluss des BPatG vom 20.01.2011, Az.: 25 W (pat) 514/10

Zwischen der Wortmarke "envita" und der Wortmarke "ENVIGA" besteht sowohl eine erhebliche klangliche Übereinstimmung als auch eine weitgehende Warenidentität bzw.- ähnlichkeit. Da beide Markenwörter Phantasiebegriffe sind, die keinen deutlich unterschiedlichen Sinngehalt aufweisen, der geeignet wäre die klangliche Ähnlichkeit zu reduzieren, besteht zwischen den in Rede stehenden Wortmarken Verwechslungsgefahr.
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21. Februar 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke „KANAL 7 INT“ und den Wort-/Bildmarken „KABEL 1“ und „PRO SIEBEN“

Beschluss des BPatG vom 24.01.2011, Az.:27 W (pat) 77/09

Zwar besteht zwischen der farbigen (rot, schwarz) Wort-/Bildmarke "KANAL 7 INT" und den Wort-/Bildmarken "KABEL 1" und "PRO SIEBEN" eine teilweise Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit, jedoch ist der hierbei erforderliche Abstand, aufgrund deutlicher Abweichungen im visuellen Gesamtbild sowie klanglicher Unterschiede, gewahrt. Da die Zahl "7" als Grundzahl nicht unterscheidungskräftig und daher freihaltungsbedürftig ist, kommt dieser keine prägende und somit selbständig kollisionsbegründende Stellung zu. Eine assoziative Verwechslungsgefahr der Wort-/Bildmarken ist somit nicht gegeben.
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07. Januar 2011

Goldhase II: Zur Kennzeichnungskraft einzelner Bestandteile auf den Gesamteindruck

Urteil des BGH vom 15.07.2010, Az.: I ZR 57/08

Die Bedeutung, die einem einzelnen Bestandteil für den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens zukommt, hängt maßgeblich auch davon ab, in welcher Beziehung er innerhalb der konkreten Gestaltung des jeweiligen Gesamtzeichens zu den übrigen Zeichenbestandteilen steht. Dabei kann sich insbesondere der Grad der Kennzeichnungskraft eines Zeichenbestandteils im Verhältnis zur Kennzeichnungskraft anderer Zeichenbestandteile auf den Gesamteindruck des mehrgliedrigen Zeichens auswirken.
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21. Dezember 2010

Kugelform der „Rocher“-Praline kann herkunftsbestimmend sein

Urteil des BGH vom 22.04.2010, Az.: I ZR 17/05

a) Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird. b) Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produktes im Inland begründet.
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