Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“
Nur noch unvermummt auf Demonstrationen
Die Vermummung ist objektiv geeignet, aufgrund der Unkenntlichmachung die Identitätsfeststellung zu verhindern. Das Vermummungsverbot auf Demonstrationen dient dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit. Dies hat Vorrang vor dem Recht am eigenen Bild. Teilnehmer an Demonstrationen müssen dulden, identifiziert und bildlich festgehalten zu werden. Um von Gegemdemontranten nicht erkannt zu werden, sollte man sich nicht vermummen, sondern ihnen den Rücken zukehren oder sich die Hände vor das Gesicht halten.
Zur Nennung des Autors einer Imbissbudenbewertung in Zeitung
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 28.07.2009, Az.: 16 U 257/08
Der Inhaber einer Imbissbude hat gegen den Verleger einer Zeitung, die eine Imbissbewertung veröffentlicht, keinen Anspruch auf Nennung von Name und Anschrift des Verfassers des Artikels.Rundfunkgebührenpflicht auch für das im gewerblich genutzten Kraftfahrzeug befindliche Zweitgerät
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.05.2009, Az.: 2 S 1203/08
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Gebührenfreiheit gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Die Fahrt mit seinem Kraftfahrzeug eines selbstständigen Friseurmeisters von seiner Wohnung zu seinem Friseursalon fällt unter den Begriff der gewerblichen Nutzung.Rundfunkgebührenpflicht trotz Arbeitslosengeld?
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 02.07.2009, Az.: 2 S 507/09
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV werden (u. a.) Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag befreit. Darauf, wie sich die wirtschaftliche Situation des Betreffenden im Übrigen darstellt, kommt es nicht an. Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II können somit auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn sie Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haben, deren Erfüllung den gewährten Zuschlag aufzehren.Keine verdächtigen Äußerungen über das Privatleben
Werden Tatsachenbehauptungen einer anderen Zeitschrift verbreitet, so ist dies keine offene Fragestellung, die im Artikel weiter konkretisiert wird. Berichte über Gegenstände, die die Privatsphäre verletzen, sind auch dann rechtswidrig, wenn dies nur in einem Verdacht geäußert wird. Die Öffnung des Privatlebens in gewissem Maße durch Äußerungen, die die Intimsphäre nicht berühren, mag das allgemeine Interesse an der Person fördern, berechtigt aber nicht zum Bericht über jede etwaige Gefühlsregung.
Gerichtsberichterstattung mit Namen
Gerichtsberichterstattungen kommt eine gemeinschaftswichtige Bedeutung zu, so dass über alle Gerichtsverfahren berichtet werden darf, solange die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten geachtet werden. Anwälte stehen neben Richtern aufgrund der ihnen obligenden Aufgaben im Blickfeld der Öffentlichkeit, wenn sie an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung teilnehmen. Deshalb liegt keine Persönlichkeitsverletzung in der Namensnennung in den Berichten über die Verhandlung, die zum Teil im Internet abgerufen werden können.
Dr. No beschreibt bloß die Ware
Soll festgestellt werden, ob ein Zeichen, hier der Titel eines Films, vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke als Marke benutzt worden ist, muss dies explizit nachgewiesen werden. Werden die Zeichen als beschreibender Hinweis auf Waren genutzt und sind die Waren auch mit anderen Herkunfstangaben versehen, so zeigt dies nur die betriebliche Herkunft aus derselben Serie. Dient das Zeichen, welches der Name einer Figur aus einem Film ist, als Verbindung einer Ware zum Film, so ist dies nur beschreibend.
Unberechtigte Nutzung von Fotografieteilen
Von der Zeitschrift ins Internet
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 21.05.2008, Az.: 5 U 75/07
Wer urheberrechtlich geschützte Lichtbilder rechtswidrig digital nutzt, ist dem Urheber gegenüber wegen der Urheberrechtsverletzung zu Schadensersatz verpflichtet. Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn andere Nutzungsberechtigte nicht dazu verpflichtet sind. Eine identische Übernahme eines Printmediums in digitalisierter Form stellt lediglich eine konkrete überschießende Nutzung durch öffentliches Zugänglichmachen und keine Folgeveröffentlichung dar. Das lizenzierte Lichtbild wird im gleichbleibendem Publikationszusammenhang in einer anderen Form genutzt, die als Annex der vertraglich vergüteten Nutzung zu bewerten ist.

