Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“

07. Februar 2017

„ARD Buffet“: Programmzeitschrift ist wettbewerbswidrig

Fernsehkoch kocht vor der Kamera
Pressemitteilung Nr. 12/2017 des BGH zum Urteil vom 26.01.2017, Az.: I ZR 207/14

Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist es gem. § 11a Abs. 1 S. 2 RStV gestattet, programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt zu publizieren. Andere Druckwerke darf dieser allerdings nicht anbieten. Dieses Verbot hat den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen und ist daher Marktverhaltensregel i.S. von § 3a UWG. Aufgrund erweiterter Wortlautauslegung erfasst das Verbot nicht nur das eigene Anbieten, sondern auch die Unterstützung Dritter bei der Veröffentlichung entsprechender Druckwerke.

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06. Februar 2017

Zur Gerätevergütung der Hersteller von Speichermedien nach § 54 UrhG

Ein-Euro-Münze in dem CD-Laufwerk eines schwarzen Laptops
Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 212/14

Die nach § 54 Abs. 1 UrhG von den Herstellern zu zahlende Vergütung für Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, beeinträchtigt die Hersteller solcher Geräte und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung oder Speichermedienvergütung als im Inland erhoben wird. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von Geräten oder Speichermedien liegt - unabhängig vom Erwerb entsprechender Geräte oder Speichermedien durch mögliche Nutzer im Ausland - auch vor, wenn die Hersteller die Vergütung nicht vollständig in den Preis der Geräte und Speichermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können, weil an einem Erwerb interessierte Nutzer sonst in erheblichem Umfang von dem Erwerb solcher Geräte oder Speichermedien im Hinblick darauf absähen, dass die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes oder des Speichermediums steht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 19. November 2015, I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 69 bis 74 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

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11. Januar 2017

Betreiber von Streaming-Portalen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke verurteilt

Webplayer
Beschluss des BGH vom 11.01.2017, Az.: 5 StR 164/16

Die Internetportale „kino.to“ und „kinox.to“ stellten Raubkopien von überwiegend aktuellen, sämtlich urheberrechtlich geschützten Kinofilme und Fernsehserien bereit, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Durch diesen Betrieb wurden erhebliche Gewinne aus Werbeeinnahmen generiert. Die Verurteilung des Betreibers erfolgte aufgrund der gemeinsamen mittäterschaftlichen Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke mit den jeweiligen Uploadern. Die Strafbarkeit der Computersabotage nach § 302 b Abs.1 Nr.1 StGB ergibt sich zudem unabhängig davon, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient.

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02. Januar 2017

Bildberichterstattung über den damaligen regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit am Vorabend einer Misstrauensabstimmung zulässig

Kamera liegt auf Zeitung
Urteil des BGH vom 27.09.2016, Az.: VI ZR 310/14

Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon möglicherweise betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer an sich privaten Situation zeigen (hier: "bei einem Drink" beim Abendessen in einer bekannten Berliner Bar), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

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19. Dezember 2016

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts auch bei Abonnementverträgen

Das Wort "Widerrufsrecht" im Gesetztestext blau markiert
Urteil des OLG München vom 30.06.2016, Az.: 6 U 732/16

Der Anwendungsbereich des § 356 V BGB, wonach das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten mit Ausführung des Vertrages noch vor Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist erlischt, umfasst neben der punktuellen Lieferung eines konkreten Dateninhalts, auch sogenannte Abonnementverträge, wobei die Bereitstellung der diverser Digitalinhalte mittels eines Onlineportals über einen längeren Zeitraum erfolgt. Die Anwendbarkeit ergibt sich dabei aus der Auslegung der entsprechenden Rechtsnorm, wonach der Begriff der „Lieferung“ einzig im Sinne eines Verschaffens der Verfügungsmacht, unabhängig von der Dauer der Zugriffsmöglichkeit, aufzufassen ist.

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19. Dezember 2016

Filesharing: Gegenstandswert eines Unterlassungsanspruches bzgl. durchschnittlich erfolgreichem Computerspiel regelmäßig mindestens 15.000 €

Abmahnung
Urteil des BGH vom 12.05.2016, Az.: I ZR 43/15

Der Gegenstandswert einer urheberrechtlichen Abmahnung beläuft sich nicht automatisch auf die doppelte Höhe des Lizensschadens. Vielmehr bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Interesse des Rechteinhabers an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, wie Aktualität und Popularität des Werkes und Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung. Wirtschaftliche Verhältnisse des Verletzers können nicht zu einer Minderung des Streitwerts und damit der Kosten der Abmahnung führen.

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05. Dezember 2016

Weiterleitung von Funksignalen über ein Kabelnetz

Radioteleskope mit Metallmast
Urteil des AG Charlottenburg vom 08.09.2016 Az.: 218 C 165/16

Leitet eine Gesellschaft, die als Verwalterin von Mietshäusern tätig ist, Funksendungen, die über Satellit ausgestrahlt werden, durch ein Kabelnetz in die jeweiligen Wohnanlagen weiter, so stellt dies auch nach der neuen Rechtsprechung eine öffentliche Wiedergabe dar. Zum einen ist die Weiterverbreitung über ein Kabelnetz absichtlich erfolgt, um den einzelnen Mietern einen Zugang zu den urheberechtlich geschützten Werken oder Leistungen zu verschaffen. Zum anderen stellt die Nutzungshandlung eine „öffentliche Wiedergabe“ nach einem spezifischen technischen Verfahren dar, da sich die Wiedergabe von der ursprünglichen unterscheidet. Weiter ist für das Merkmal der „Öffentlichkeit“ nicht entscheidend, dass die Zahl der potentiellen Adressaten eine bestimmte Mindestschwelle überschritten hat, sondern das sich diese an eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten richtet.

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01. Dezember 2016 Top-Urteil

Grundsatzentscheidung des EuGH zu Informationspflichten bei medialer Werbung

Logo mit der Aufschrift "unser Hammer Preis"
Urteil des EuGH vom 26.10.2016, Az.: C-611/14

Für die Beurteilung, ob eine Geschäftspraktik als irreführend anzusehen ist, muss generell das verwendete Kommunikationsmedium sowie dessen räumliche und zeitliche Beschränkung, mithin dessen technische Grenzen berücksichtigt werden. Wer den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet, indem er mittels Aufteilung des Gesamtpreises den Eindruck eines besonders günstigen Angebots vermittelt, handelt unlauter. Dafür genügt es, wenn einzelne Preisbestandteile visuell hervorgehoben werden, sodass der tatsächliche Gesamtpreis für den Durchschnittsverbraucher verdunkelt wird. Dabei entbinden auch zeitliche Zwänge, wie sie bei TV-Werbespots üblich sind, nicht von den Informationspflichten.

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01. Dezember 2016

Berechnung des Beschwerdewerts bei ehrverletzenden Äußerungen auf Facebook

Kind sitzt vor dem Laptop mit entsetztem Gesichtsausdruck
Beschluss des BGH vom 16.08.2016, Az.: VI ZB 17/16

Wenn ein minderjähriger Schüler von der Mutter einer Mitschülerin auf Facebook beleidigt wird, kommt es bei der Bemessung des Beschwerdewerts nicht nur auf die Breitenwirkung des Eintrags an, sondern auch auf die Wirkung der beleidigenden Äußerungen auf das Kind selbst. Denn jedes Kind genießt das Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit, wozu auch die kindsgemäße Entwicklung und Entfaltung in der Öffentlichkeit zählen. Wie das Kind von dem Eintrag Kenntnis erlangt, ist dabei unbeachtlich.

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