Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“

09. Oktober 2017

Haftung von Videoportalen für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer als Störer

Online-Videorekorder am Laptop
Urteil des OLG Hamburg vom 01.07.2015, Az.: 5 U 87/12

Betreiber von Videoportalen sind in erster Linie nicht verpflichtet, zu überwachen, ob Nutzer die Rechte an den Musiktiteln haben, welche sie in ihren Videoclips über die Plattform der Öffentlichkeit zugänglich machen. Werden die Betreiber jedoch auf konkrete Rechtsverletzungen von Nutzern aufmerksam gemacht, so sind sie verpflichtet, das Video unverzüglich zu sperren. Ob im weiteren Verlauf eine Pflicht ihrerseits besteht, zukünftig weiterer solcher Urheberrechtsverletzungen entgegenzuwirken, ist von den Umständen des jeweiligen Falles abhängig.

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06. Oktober 2017

Auskunftsverweigerung bei Berichterstattung über Strafverfahren

weibliche Journalistin mit zwei Mikrofonen, Zettel und Stift
Urteil des Sächsischen OVG vom 16.05.2017, Az.: 3 A 848/16

Gegenüber Presse und Rundfunk darf die im Rahmen eines Strafverfahrens stattfindenden Berichterstattung nicht mit einem pauschalen Verweis auf das SächsDSG verweigert werden. Sächsische Behörden dürfen Auskünfte nur nach Maßgabe des spezielleren SächsPresseG und des Rundfunkstaatsvertrags verweigern, das SächsDSG ist hingegen nicht einschlägig. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 4 SächsPresseG und § 9a RStV. Hiernach dürfen Auskünfte nur verweigert werden, wenn das schutzwürdige private Interesse des Klägers das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Da über den Kläger allerdings aufgrund seiner kommunalen Popularität bereits im Vorfeld des Strafverfahrens berichtet worden war, überwog das Informationsinteresse sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht.

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06. Oktober 2017

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz bezahlen

schwarzes Wirelesszeichen auf weißem Grund
Pressemitteilung Nr. 25/2017 zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.07.2017 (Az.: VI-U (Kart) 16/13)

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen den Kabelnetzbetreibern insgesamt ca. 3,5 Millionen EUR nachzahlen. Grund dafür ist ein bestehender Einspeiseentgeltvertrag. Dieser besteht weiter, weil die 2012 von den Rundfunkanstalten ausgesprochene Kündigung kartellrechtswidrig war. Es besteht die nicht widerlegte Vermutung, dass der Informationsaustausch zwischen den Rundfunkanstalten ursächlich für die Kündigung war und nicht, wie von § 1 GWB gefordert, individuelle wirtschaftliche Erwägungen. Demgegenüber sind Bedenken, dass der Einspeiseentgelt-Vertrag kartellrechtswidrig sei, unbegründet. Eine wirtschaftliche Übermacht des Kabelnetzbetreibers gegenüber der Rundfunkanstalten ist nicht zu erkennen.

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28. September 2017

Unterlassungsschuldner haftet grundsätzlich nicht für Weiterverbreitung verbotener Berichterstattung durch Dritte

Computerbildschirm mit Suchmaschine
Beschluss des OLG Celle vom 21.08.2017, Az.: 13 W 45/17

Die Verpflichtung, unberechtige Veröffentlichungen von Inhalten im Internet zu unterlassen, erschöpft sich nicht in einem „Nichtstun“, sondern verpflichtet zur Beseitigung des Störungszustandes. Dies umfasst die Löschung von eigenen Webseiten und Löschungsaufforderungen gegenüber den größten Suchmaschinen. Der Schuldner hat jedoch für das selbständige Handeln Dritter nur dann einzustehen, sofern ihm dieses wirtschaftlich zugutekommt und er mit deren Handeln ernstlich rechnen musste. Es ist dem Schuldner nicht zumutbar, anlasslos die Verbreitung der Inhalte über jegliche Sozialen Netzwerke oder Video-Plattformen zu kontrollieren.

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14. September 2017

Abbilden eines indizierten Videospiels auf eBay ist wettbewerbswidrig

Fiktives Schild mit der Aufschrift USK ab 18
Urteil des LG Wuppertal vom 19.05.2017, Az.: 12 O 22/17

Wer auf eBay ein Videospiel inseriert, das von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften als jugendgefährdendes Medium eingestuft wurde, handelt wettbewerbswidrig. Dabei ist irrelevant, ob in Wahrheit eine nicht indizierte Version des Spiels verkauft werden sollte und lediglich irrtümlicherweise das falsche Spiel-Cover als Verkaufsbild hochgeladen wurde. Denn das Jugendschutzgesetz will bereits präventiv verhindern, dass Minderjährige überhaupt Kenntnis von der Existenz entsprechender Medien erlangen.

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05. September 2017 Top-Urteil

Kein Beweisverwertungsverbot bei Auskunftserteilung eines Netzanbieters wegen Filesharing

Frauen erzählen sich "Gossip"
Pressemitteilung Nr. 114/2017 zum Urteil des BGH vom 13.07.2017, Az.: I ZR 193/16

Besteht zugunsten eines Rechteinhabers lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers eine richterliche Gestattung gem. § 101 Abs. 9 UrhG, nicht jedoch für die Auskunft des Endkundenanbieters (hier: ein Reseller), der schlussendlich Name und Adresse eines Rechteverletzers erteilt, unterliegt diese Auskunft keinem Beweisverwertungsverbot. Daten, die ein Endkundenanbieter an die Rechteinhaberin weitergibt, stellen keine Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG dar, sondern sind lediglich Bestandsdaten, wofür es keiner weiteren richterlichen Gestattung bedarf.

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22. August 2017

Berichterstattung über Herbert Grönemeyer größtenteils untersagt

Paparazzo belagern Prominenten und schießen Fotos
Pressemitteilung des LG Köln zum Urteil vom 05.07.2017, Az.: 28 O 177/15

Die Berichterstattung über einen Vorfall am Kölner Flughafen, an dem der Sänger Herbert Grönemeyer beteiligt war, wurde zu großen Teilen untersagt. Die betroffenen Verlage dürfen Bilder des Vorfalls nicht veröffentlichen und nicht behaupten, der Sänger sei gegenüber Fotografen handgreiflich geworden. Ein anderer beteiligter Verlag wurde zu einer Richtigstellung sowie zu Schadensersatz verurteilt. Nach der Beweisaufnahme sah es die Kammer als erwiesen an, dass die untersagten Aussagen unwahr sind und das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen.

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22. August 2017

Auskunftspflichtiger bei Webseiten zu Vermittlung privater Unterkünfte

Zwei graue Hände übergeben einen grünen Schlüssel
Beschluss des VG Berlin vom 20.07.2017, Az.: 6 L 162.17

Bietet eine Muttergesellschaft weltweit eine Online-Plattform zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte an, so ist sie als Plattformbetreiberin allein auskunftspflichtig für die Frage, ob bei einzelnen Gastgebern eine ungenehmigte Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt. Die deutsche Tochtergesellschaft ist zu keinen näheren Auskünften im Sinne des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes verpflichtet, sofern sie nach den Gesamtumständen nicht die tatsächliche und rechtliche Kontrolle über die Plattform innehat.

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17. August 2017

BGH: Weder Vereinigungen von Urhebern, noch Werknutzer oder Vereinigungen solcher trifft eine Verhandlungspflicht über Vergütungsregeln

Geschäftsmann lehnt Umschlag mit Geld ab
Urteil des BGH vom 02.03.2017, Az.: I ZR 45/16

Weder Vereinigungen von Urhebern, noch Werknutzer oder Vereinigungen von Werknutzern trifft eine Verhandlungspflicht über gemeinsame Vergütungsregeln im Rahmen des § 36 Abs. 1 S. 1. Nach dieser Vorschrift dienen gemeinsame Vergütungsregeln der Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 UrhG. Laut BGH sei dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG keine Verhandlungspflicht zu entnehmen. Vergütungsregeln im Sinne dieses Paragraphen können vielmehr in einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle aufgestellt werden, ohne dass oben genannte Parteien zuvor Verhandlungen geführt haben.

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14. August 2017

EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

Grauer Paragraph auf CDs
Beschluss des BGH vom 01.06.2017, Az.: I ZR 115/16

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. c und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 28) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden?

2. Handelt es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG um eine Kopie des anderen Tonträgers?

3. Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die – wie die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG – klarstellt, dass der Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf?

4. Wird ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG für Zitatzwecke genutzt, wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird?

5. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?

6. In welcher Weise sind bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) die Grundrechte der EU- Grundrechtecharta zu berücksichtigen?

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