Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“

03. März 2015

Berechnung des Schadensersatzes wegen Filesharing

Tastatur mit Filesharing-Taste.
Urteil des AG Düsseldorf vom 13.01.2015, Az.: 57 C 7592/14

Der Schadenersatzanspruch wegen Filesharing wird nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet, d.h. der Verletzter hat den Betrag zu zahlen, der für eine Lizenzierung des Werkes zu leisten gewesen wäre. Entscheidende Faktoren bei der Berechnung sind dabei die Dauer des Downloadvorgangs, die Anzahl der möglichen Downloads durch Dritte sowie der Lizenzbetrag pro Einzeldownload. Der sich ergebende Betrag wird anschließend verdoppelt, um dem Beklagten die Schwere seines Eingriffs zu verdeutlichen und schließlich einer Angemessenheitsprüfung unterzogen.

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27. Februar 2015

Auslegung eines Patentanspruchs im Hinblick auf den Patentgegenstand

Brauner Stempel mit blauen Stempelkissen "Patented".
Urteil des BGH vom 14.10.2014, Az.: X ZR 35/11

Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, kommt nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht.

Der Umstand, dass ein Lösungsweg nur in einer früheren Version eines technischen Standards aufgezeigt, in einer späteren Version aber nicht weiterverfolgt wurde, führt nicht ohne weiteres dazu, dass dieser Weg als nicht naheliegend anzusehen ist.

Im Falle eines Klägerwechsels hat der ausscheidende Kläger entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO die Mehrkosten zu tragen, die durch den Parteiwechsel entstanden sind, nicht aber - darüber hinausgehend - denjenigen Anteil der Kosten, der ihm im Falle einer Klagerücknahme aufzuerlegen wäre.

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17. Februar 2015

Anspruch auf Gegendarstellung bei Tatsachenbehauptung

Aneinandergereihte Würfel, die das Wort "Gegendarstellung" ergeben, liegen auf einem Zeitungsartikel.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 29.01.2015, Az.: 4 U 81/14

Die Schlagzeile „Sterbedrama um seinen besten Freund. Hätte er ihn damals retten können?“ auf der Titelseite einer Wochenzeitschrift ist keine echte Frage und folglich nicht vom grundrechtlichen Schutz auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG umfasst. Ist die Frage vielmehr eine in Frageform gekleidete Äußerung, so handelt es sich um eine „rhetorische“ Frage und somit um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil.

Wird durch die Frage eine Person in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I , Art.1 I GG verletzt, entsteht ein Anspruch auf Gegendarstellung. Hierbei ist es nicht entscheidend, dass der durch die Frage auf der Titelseite entstandene Eindruck durch den Inhalt des Artikels im Innenteil der Zeitung korrigiert wird, da ein nicht unerheblicher Teil der Leserschaft als Titelseitenleser mit dieser Richtigstellung nicht erreicht wird.

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12. Februar 2015

Zum Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung bei identifizierender Textberichterstattung

Ein Mann im Anzug liest gerade Zeitung in einem Friseursalon.
Urteil des BGH vom 13.01.2015, Az.: VI ZR 386/13

Ein Promifriseur, der namentlich in Zusammenhang mit der Festnahme seines Mitarbeiters in einer Berichtserstattung erwähnt wird, hat regelmäßig keinen Anspruch auf Unterlassung einer Presseveröffentlichung. So ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwar unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Geschäftsehre betroffen, jedoch überwiegt die Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Friseurs am Schutz seiner sozialen Anerkennung, seiner Geschäftsehre und seiner persönlichen Daten. Insbesondere betrifft die Berichterstattung nur die berufliche Sphäre und es drohen weder soziale Ausgrenzung noch Stigmatisierung oder Prangerwirkung.

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09. Februar 2015

Zu den Anforderungen an eine strafrechtliche Verurteilung wegen Raubkopien

Kind, das sich als Pirat verkleidet hat, hebt zwei CDs in der Hand und steht vor einer Tastatur.
Beschluss des OLG Hamm vom 11.09.2014, Az.: 5 RVs 87/14

Eine strafrechtliche Verurteilung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, § 108 I Nr. 5 UrhG, erfordert die Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme und des dazugehörigen Rechteinhabers. Die bloße Darlegung, dass Raubkopien hergestellt wurden, genügt nicht. Der Benennung des konkreten Tonträgerherstellers bedarf es nicht, wenn dieser seinen Sitz in einem der Mitgliedsländer des Genfer Tonträger-Abkommens hat und damit die Voraussetzungen des 126 III UrhG gegeben sind.

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04. Februar 2015

Sondereditionen verlängern relevante Verwertungsphase nicht

rotes Siegel mit silberner Umrandung mit weißer Beschriftung "Sonderedition!"
Urteil des OLG Köln vom 23.01.2012, Az.: 6 W 13/12

Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch setzt ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Dies ist zu bejahen, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Veröffentlichung von Sondereditionen verlängern die relevante Verwertungsphase nicht.

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03. Februar 2015

Facebook-Plugin: Fehlerhafte Datenschutzerklärung nicht abmahnfähig

Maus-Hand klickt auf den "Gefällt-mir-Button" von Facebook.
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 16.10.2014, Az.: 2-03 O 27/14

Verwendet ein Webshop-Betreiber den „Gefällt mir“- bzw. "Like"-Button von Facebook, so ist seine Datenschutzerklärung, dass außerhalb der Abwicklung des Vertragsverhältnisses hinaus keine Daten an Dritte weitergegeben werden, fehlerhaft, da bei einer Betätigung des „Gefällt-mir“-Buttons die Daten des Facebook-Nutzers automatisch an Facebook weitergeleitet werden. Diese unrichtige datenschutzrechtliche Belehrung zu sog. Plugins stellt jedoch keinen Wettbewerbsverstoß dar und ist nicht abmahnfähig. Die streitentscheidende Norm des § 13 Abs. 1 TMG stellt keine wettbewerbsbezogene Norm dar, da sich die fehlerhafte Unterrichtung über die Verwendung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem „Gefällt mir"-Button nicht auf das kommerzielle Verhalten des Webseitenbesuchers auswirkt.

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02. Februar 2015 Top-Urteil

CT-Paradies

Neben einem Fotograf befinden sich viele einzelne kleine Bilder.
Urteil des BGH vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13

a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.

b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.

c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.

d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.

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