Auch unbegründete Meinungen können grundrechtlich geschützt sein
Der BGH hat die Klage zweier Gründer eines Sportwettenanbieters gegen die Berichterstattung des SPIEGEL vollständig abgewiesen. Die Aussage, die Gründer seien beim Aufbau ihres Unternehmens an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus gegangen, sei als wertende Meinungsäußerung zulässig. Art. 5 Abs. 1 GG schützt nach dem Senat auch eine nicht tragfähig begründete oder objektiv unzutreffende Meinung, solange keine Schmähkritik vorliegt. Auch der Abdruck eines kleinen, weitgehend verdeckten Passfotos durfte die Wortberichterstattung bebildern.

