Art. 17 der DSM-Richtlinie rechtmäßig

Polen erhob vor dem EuGH Klage, um feststellen zu lassen, dass der Art. 17 der Richtlinie 2019/790 (sog. DSM-Richtlinie) nichtig sei, da er die Meinungs- und Informationsfreiheit verletze. Besagter Artikel enthält die Grundlage für die Einführung von Upload-Filtern. Das Gericht wies die Klage jedoch zurück. Das Gericht bejahte die Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit durch die Upload-Filter, jedoch ist dies verhältnismäßig. Der Unionsgesetzgeber habe eine Grenze für die Maßnahme gesetzt, indem nur solche Upload-Filter zulässig sind, die nicht auch rechtmäßige Inhalte sperren bzw. filtern. Zuletzt weist das Gericht noch daraufhin, dass es im Übrigen Sache der Mitgliedsstaaten ist für eine rechtmäßige Umsetzung der Richtlinie zu sorgen, indem die verschiedenen zu schützenden Grundrechte in einem angemessenen Gleichgewicht berücksichtigt werden.