Exil-Journalisten dürfen nicht auf Gerüchte bauen
Wer sich in der Öffentlichkeit als Journalist darstellt, kann sich äußerungsrechtlich nicht auf das Laienprivileg berufen. Dies entschied das LG Berlin II. Auch im Exil tätige Journalisten müssen bei Berichten über Vorgänge im Heimatland ihre publizistischen Sorgfaltspflichten einhalten. Sie dürfen sich dabei nicht mit einer Quellenlage begnügen, die nur auf ungeprüften Aussagen Dritter, Halbwahrheiten, Gerüchten oder Spekulationen beruht – selbst wenn unabhängige Recherchen wegen der Bedingungen im Heimatland erschwert sind.

