Urheberrechte an einem Lichtbild und an dessen Motiv sind getrennt zu beurteilen
Das Landgericht Köln hat dargelegt, dass die Frage, ob ein Fotograf ein Motiv nutzen oder verwerten darf, abstrakt von der Frage nach den Urheberrechten am Lichtbild selbst zu beurteilen ist. Selbst wenn ein Fotograf keine Nutzungsrechte für ein Motiv hat und es dennoch für ein Lichtbild verwendet, so muss er selbst keine Urheberrechtsverletzung dulden und kann sich auf § 19a UrhG bzw. § 16 UrhG berufen. Das gilt auch gegenüber dem Rechtsinhaber am Motiv.