Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“

05. Dezember 2023

#DubistEinMann ist zulässig

Meinungsfreiheit Schmähung auf Ortsschild
Beschluss des OLG Rankfurt vom 26.09.2023, Az.: 16 U 95/23

Eine Transfrau begehrte Unterlassung gegenüber der Beklagten, da diese einen Beitrag der Klägerin auf der Plattform „X“ u.a. mit „#DubistEinMann“ kommentiert hatte. Das Gericht wies den Eilantrag zurück. Die Schreibweise, die Benutzung eines Smileys und die Einkleidung als Hashtag sprächen dafür, dass die Klägerin nicht direkt gemeint war, sondern, dass es sich um eine verallgemeinernde Aussage handelte. Auch eine Schmähkritik wurde verneint. Die Aussage sollte die Klägerin nicht losgelöst von der Sachdebatte diffamieren oder herabsetzen. Das Recht auf Meinungsfreiheit überwiegt hier das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, v.a. auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin ihr Geschlecht wiederholt zum Thema öffentlicher Diskussionen gemacht hat.

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02. November 2023 Top-Urteil

Löschung von mehrdeutigen Social-Media-Posts

Laptop, auf dem getippt wird; Interaktionskästchen von Social Media (Likes, Kommentare etc.) sind zu sehen
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 22.08.2023, Az.: 11 O 6693/21

Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Löschung eines Nutzer-Beitrags auf einer Social-Media-Plattform durch den Betreiber wegen eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsstandards, da der Beitrag Hassrede enthalten haben soll, kommt es bei mehrdeutigen Posts auf die für den Nutzer günstigere Auslegung an. Ein Anspruch auf Berichtigung der von der Social-Media-Plattform gespeicherten Daten über die Löschung bzw. Sperrung eines Accounts gemäß Art. 16 DSGVO besteht nicht, weil es sich dabei nicht um unrichtige personenbezogene Daten in diesem Sinne handelt.

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24. Oktober 2023

TV-Sender müssen Parteien mit Wahlergebnissen unter drei Prozent nicht in die Berichterstattung mit aufnehmen

Kreuz auf Wahlzettel
Urteil des VG Mainz vom 04.10.2023, Az.: 4 L 532/23

Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte einen Eilantrag der Tierschutzpartei ab, wonach TV-Sender, wie Gegner ZDF, dazu verpflichtet werden sollten, auch über die Wahlergebnisse jener Parteien zu berichten, die unter drei Prozent erzielten. In der Begründung führte das Gericht aus, dass der Gleichheitssatz aus dem Parteiengesetz nicht betroffen sein kann, da es sich bei Wahlsendungen nicht um öffentliche Leistungen handelte. Außerdem wird auch das Recht auf Chancengleichheit nicht verletzt, da es einem Bericht über die Wahlergebnisse an wahlwerbender Wirkung fehle bzw. diese für die nächsten Wahlen zu gering ausfiele. Zusätzlich habe das ZDF auch in ihrem Gesamtkonzept eine Begründung der Drei-Prozent-Schwelle aufgeführt, wonach eine Prognose in den niedrigsten Prozentbereichen zu fehleranfällig sei. Das Ergebnis würde zudem auf der Internetseite aufgeführt werden, was in heutigen Zeiten zu berücksichtigen sei.

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16. August 2023 Top-Urteil

Fotos eines Entführungsopfers dürfen nicht ohne Einwilligung gezeigt werden

Recht am eigenen Bild
Urteil des BGH vom 06.06.2023, Az.: VI ZR 309/22

Der BGH hob das Urteil des OLG Köln vom 17.03.2022 auf und stellte fest, dass das Interesse des Opferschutzes eines Entführungsopfers dem der Berichterstattung überwiege. Die beklagte Rundfunkanstalt hatte Fotos, Audiomitschnitte und Ausschnitte einer Illustrierten in einem Filmbeitrag über die Entführung eines Mädchens aus dem Jahre 1981 verwendet, ohne eine erneute Einwilligung des mittlerweile erwachsenen Opfers einzuholen. Der BGH erkannte nun, dass es sich nach einer so langen Zeit nicht mehr durch den Begriff des "Zeitgeschehens" rechtfertigen lasse, einen derartigen Eingriff hinnehmen zu müssen. Er erkannte zwar eine fachgerechte Verwendung sowie eine grundsätzliche Schutzbedürftigkeit der Interessen der Beklagten, es sei aber nicht hinzunehmen, dass die ursprüngliche Freigabe der Bilder durch die Eltern nicht auf diese Verwendung gerichtet war. Außerdem räumte der BGH ein, dass Opfer einer Straftat nach einem gewissen Zeitablauf selbst über die Verwendung ihrer Fotos entscheiden darf.

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31. Juli 2023 Top-Urteil

Wie dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden?

Außenfassade des Europäischen Gerichtshof mit Flaggen der Mitgliedsstaaten.
Urteil des EuGH vom 04.07.2023 (Az.: C‑252/21)

Bei einem Verfahren vor dem OLG Hamburg zwischen den "Meta Platforms" und dem Kartellamt über die erlassene Verfügung gegen Meta, die AGB und Nutzungsbedingungen abzuändern, legte das OLG dem EuGH mehrere Vorlagefragen für ein Vorabentscheidungsverfahren vor. Neben weiteren, die Zuständigkeit des Kartellamts betreffenden Fragen, wollte das OLG den Umgang mit personenbezogenen Daten geklärt wissen. Darunter fiel die Frage, ob eine wirksame und vor allem freiwillige Einwilligung in die Nutzung von personenbezogenen Daten bei marktübergreifenden Sozialen-Netzwerken überhaupt möglich ist. Der EuGH urteilte, dass es grundsätzlich möglich ist, eine wirksame, freiwillige Einwilligung abzugeben, dies wird aber an bestimmte Merkmale gebunden, da davon ausgegangen werden kann, dass zwischen den "Meta Platforms" und dem Nutzer ein Ungleichgewicht herrscht. Den Nutzern muss beispielsweise die Möglichkeit gegeben werden, bestimmte Datenverarbeitungsvorgange einzeln zu verbieten. Weiterhin wollte das OLG wissen, ob eine Speicherung der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Daten bei Plattformen, die diese Daten betreffen, über sog. "Facebook-Business-Tools" oder die Einsichtnahme über Cookies oder ähnliche Speicherungsmöglichkeiten bereits als Verarbeitung im Sinne der Norm gesehen werden kann. Art. 9 Abs. 1 DSGVO verbietet grundsätzlich die Verarbeitung der dort genannten personenbezogenen Daten. Diese Frage bejahte der EuGH. Weiterhin bestimmt die DSGVO auch, dass personenbezogene Daten nur verwendet werden dürfen, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig oder zur Wahrung von berechtigtem Interesse ist. Hier fragt das OLG danach, ob sich Meta auf diese Regelung berufen kann, wenn in den AGB und Nutzungsbedingungen geregelt ist, dass für die Nutzung der Meta Plattformen die Verarbeitung dieser Daten notwendig ist. Bezüglich der Notwendigkeit antwortete der EuGH, dass die Verarbeitung der Daten objektiv unerlässlich für die Erfüllung sein muss und nicht lediglich im Vertrag erwähnt sein muss oder bloß nützlich ist. Bezüglich des berechtigten Interesses antwortete der EuGH, dass dies nur gegeben sein kann, wenn der Betreiber angibt, welches Interesse er schützen möchte, wenn die Verarbeitung der Daten nur innerhalb der nötigen Grenzen geschieht und wenn die Interessen des Nutzers am Schutz seiner Grundrechte und Grundfreiheiten das berechtigte Interesse des Betreibers nicht übersteigt.

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25. Juli 2023

Kein Schadensersatz wegen gelöschtem Beitrag in sozialen Medien

Mann sitzt vor Laptop mit Handy in der Hand
Beschluss des OLG Dresden vom 11.06.2019, Az.: 4 U 760/19

Die bloße Löschung eines Beitrags in sozialen Medien und die vorübergehende Sperrung eines Benutzers wegen sog. „Hassbotschaften“ begründen grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass dem Nutzer durch die Sperrung seines Benutzerkontos ein Schaden entstanden wäre, der einen Ausgleich nach Art. 82 DSGVO rechtfertige. Auch für einen Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Nutzers, hielt das Gericht die Sperrung des Nutzers bzw. die Löschung des Beitrages für nicht schwerwiegend genug, als dass sie einen Schadensersatzanspruch begründen würden.

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07. Juli 2023

EuGH: Veröffentlichung der „Afghanistan-Papiere“ möglich

Urteil des EuGH vom 29.07.2019, Az.: C-469/17

Der EuGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung von als geheim eingestuften Dokumenten über den Auslandseinsatz der Bundeswehr („Afghanistan-Papiere“) durch die WAZ wohl rechtmäßig sein könnte. Im Kern ging es um die Frage, ob die Dokumente einen Urheberrechtsschutz im Sinne von Art. 2 lit. a) der Urheberrechtsrichtlinie (Richtline 2001/29/EG) genießen und ob die allgemeine Pressefreiheit gegenüber dem Urheberrechtsschutz Vorrang erhält. In seinem Urteil geht der EuGH davon aus, dass die Veröffentlichung der „Afghanistan-Papiere“ eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne des Art. 5 Abs. 3 lit. c) der Urheberrechtsrichtlinie darstellen könnte, welche der Pressefreiheit den Vorrang vor dem Schutz des Urhebers gibt.

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07. Juli 2023

Auskunftsrecht über Bestandsdaten bei Google Maps

Person sitzt am Laptop
Beschluss des OLG Nürnberg vom 17.07.2019, Az.: 3 W 1470/19

Ein Auskunftsanspruch nach § 14 III TMG gegenüber einem Diensteanbieter wie Google besteht bei Erforderlichkeit zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte. Eine Ein-Stern-Bewertung ohne wirkliche Erläuterung reicht dafür nicht aus. Sie ist als Meinungsäußerung mangels Schmähcharakter oder Erfüllung eines Straftatbestandes grundsätzlich zulässig. Denn zum Recht der freien Meinungsäußerung gehört auch, eine Meinung ohne nähere Erklärung aussprechen zu dürfen.

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23. Mai 2023 Top-Urteil

Kostenloses Abrufen von Musik stellt Schadensersatzanspruch dar

Frau hört mit ihrem Handy Musik
Urteil des OLG Hamburg vom 23.03.2023, Az.: 5 U 128/17

Das OLG Hamburg lehnt die Berufung der Beklagten gegen das vorangegangene Urteil des LG Hamburg vom 27. Juni 2017 (Az.: 310 O 89/16) ab. Die Beklagte, Betreiberin eines Sharehosting-Dienstes, wurde gegenüber der Klägerin zu Schadensersatz verurteilt. Die Webseite der Beklagten beeinhaltete eine Funktion, mit welcher Musikdateien hochgeladen und mit einem entsprechenden, von der Seite generierten Link, kostenlos abgerufen werden konnten. Entsprechende Links wurden mit Hilfe von Linksammlungen im Internet verbreitet. Nach Auffassung der Gerichte stellt dies eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar, weshalb ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann.

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08. Mai 2023

Polizeibeamter behandelt polizeiliche Themen bei „TikTok“ – Untersagung durch Dienstbehörde rechtmäßig?

Polizeibeamter überwacht Menschenmenge
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.04.2023, Az.: OVG 4 S 4/23

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte in zweiter Instanz zu entscheiden, ob die behördeninterne Untersagung gegenüber einem Polizeibeamten, der bei "TikTok" - erkennbar als tatsächlicher Polizist - mit anderen Nutzern dieser Plattform interagierte, sofort vollziehbar ist. Das OVG entschied zuungunsten des Polizeibeamten, da die Tätigkeit des "TikToker-Polizisten" gegen die dienstliche Pflicht verstoße. Speziell werde das Ansehen der Polizei, das es gem. § 101 S. 2 LBG zu wahren gilt, geschädigt. Dies wird dadurch begründet, dass der klagende Beamte auf der Social-Media-Plattform mit Verfahrensbeteiligten und anderen Personen aus kriminalitätsbelastenden Milieus Konversationen führte. Dies erzeuge ein unangemessenes Verhältnis zwischen der Polizei und Verfahrensbeteiligten. Dass sich die Gesprächspartner duzten, wirke insoweit bekräftigend.

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