Bezeichnung als „Musel“ zieht Löschung des Social-Media-Posts nach sich
Wird der Begriff "Musel" in einem Social-Media-Post verwendet, gilt dies als Schmähung, da hierbei die Verletzung allein schon in der Verwendung des Begriffs liegt. Ein Bezug zum Sachkontext ist hierbei nicht erforderlich. Der Begriff sei darüber hinaus auch als Beleidigung und ehrenrührige Herabsetzung einzuordnen. Da es sich deshalb bei der Verwendung um einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, ist der Betreiber der Social-Media-Plattform berechtigt, den Post zu löschen und gegebenenfalls den Account zu sperren.