Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“

16. November 2020

Kündigung von Konto bei sozialem Netzwerk nach verweigerter Identitätsprüfung

Ein Mann hat eine Wolke vor dem Gesicht
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 03.09.2020, Az.: 2-03 O 282/19

Das LG Frankfurt a. M. hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein soziales Netzwerk ein Konto kündigen bzw. löschen darf, wenn der zugehörige Nutzer seine Identität nicht bestätigt. Die Beklagte hatte Identitätsprüfungen durchgeführt, um gegen Fake Profile vorzugehen, dabei aber nicht zwingend einen Personalausweis gefordert, sondern auch ein Foto ausreichen lassen. Da soziale Netzwerke keinem generellen Kontrahierungszwang unterliegen, ist der Betreiber nicht zum Vertragsschluss mit einem seine Mitwirkung verweigernden User verpflichtet. Dass der klagende Nutzer seine Anonymität wahren wollte, spielt keine Rolle, weil er hierfür auf andere Netzwerke hätte ausweichen können und seine Identität darüber hinaus nur gegenüber dem Betreiber und nicht gegenüber anderen Usern hätte offenlegen müssen.

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09. November 2020

Wie erfolgreich waren „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“?

Hase liegt auf Geld
Pressemitteilung zum Urteil des LG Berlin vom 27.10.2020, Az.: 15 O 296/18

Eine Drehbuchautorin der Kinofilme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ hat einen Anspruch auf Auskunft über die Einnahmen der beiden Filme. Hintergrund des Verfahrens ist der § 32a UrhG, der eine Anpassung der Vergütung erlaubt, wenn diese in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen des Werkes steht. Da beide Filme überdurchschnittlich erfolgreich waren, sieht das LG Berlin Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch auf weitere Beteiligung der Drehbuchautorin. Ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, sei aber durch dieses Urteil noch nicht entschieden, so der Vorsitzende Richter.

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30. Oktober 2020

Kein „Freischuss“ bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Beiträgen in sozialen Netzwerken

Eine Person tippt auf einem Smartphone
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 03.09.2020, Az.: 2-03 O 48/19

Dem Betreiber eines sozialen Netzwerks muss nicht die Möglichkeit zugestanden werden, Beiträge, die womöglich gegen die Bestimmungen des sozialen Netzwerks gegen „Hassrede“ verstoßen, zunächst zu löschen und erst nach einer Beschwerde der Nutzer wiederherzustellen. Eine solche Möglichkeit eines „Freischusses“ würde dazu führen, dass der Betreiber des sozialen Netzwerks ohne sachliche Rechtfertigung Beiträge löschen und dabei darauf hoffen könnte, dass der betroffene Nutzer keine Beschwerde erhebt. An der für einen Unterlassungsanspruch des betroffenen Nutzers erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt es deshalb nicht schon deswegen, weil der Beitrag wiederhergestellt wurde.

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23. Oktober 2020

Facebook-Nutzer hat keinen Anspruch auf Freischaltung eines gelöschten Beitrags in einem sozialen Netzwerk

Handy mit Datenströmen
Beschluss des OVG Berlin-Branenburg vom 11.08.2020, Az.: OVG 11 N 16.19

Wird der Beitrag eines Facebook-Nutzers wegen eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards von Facebook auf Grundlage des Netzwerkdurchsuchungsgesetzes (NetzDG) gelöscht, so steht dem Nutzer kein Anspruch gegen die Behörde auf Einschreiten gegen die Löschung zu. Facebook kann nämlich aufgrund des NetzDG nicht dazu gezwungen werden, den betroffenen Beitrag erneut in dem sozialen Netzwerk freizuschalten. Ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch hinsichtlich der Löschung ist nicht gegeben, da der Erlass des NetzDG mangels eines Aktes der vollziehenden Gewalt keinen tauglichen Anknüpfungspunkt als verletzende Amtshandlung für einen Folgenbeseitigungsanspruch darstellt.

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23. Oktober 2020

Social-Media-Plattformen dürfen in ihren AGB Hassrede verbieten

AGB Würfel
Beschluss des OLG Hamm vom 15.09.2020, Az.: 29 U 6/20

Bestimmungen in AGB, welche das Teilen von sogenannten Hassnachrichten verbieten, sind weder als überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu beurteilen noch stellen sie eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer im Sinne des § 307 BGB dar. Nutzer deren Beiträge aufgrund einer solchen Bestimmung gelöscht werden, können sich auch nicht auf eine Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Im Verhältnis zwischen Plattformbetreiber und Nutzer gelten die Grundrechte allenfalls mittelbar, wobei hier eine Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechten der Betreiber und der Nutzer erfolgt. Danach können unternehmerische Entscheidungen der Betreiber der Plattform Eingriffe in die Meinungsfreiheit rechtfertigen, sofern dafür sachliche Gründe bestehen.

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09. Oktober 2020 Top-Urteil

EuGH zur Netzneutralität: Keine selektive Drosselung von Datenvolumen

Eine Frau tippt auf einem Smartphone
Urteil des EuGH vom 15.09.2020, Az.: C-807/18 und C-39/19

Telekommunikationsanbieter dürfen keine Verträge anbieten, bei denen die Nutzung von bestimmten Apps nach Verbrauch des Datenvolumens verlangsamt oder blockiert wird, von anderen Apps jedoch nicht. Eine solche Vertragsgestaltung verstoße gegen die Netzneutralität, da es dazu führen kann, dass bestimmte Apps weniger benutzt werden, so der EuGH. In dem konkreten Fall ging es um einen Telekommunikationsanbieter aus Ungarn, der seinen Kunden Tarife mit begrenztem Datenvolumen angeboten hatte. Nachdem das Datenvolumen verbraucht war, reduzierte sich die Surf-Geschwindigkeit, außer bei einigen ausgewählten Apps.

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18. September 2020

Bewertung gegen Gewinnspielteilnahme: Wettbewerbswidrig!

Sprechblase mit dem Slogan "Enter to Win!"
Urteil des OLG Frankfurt vom 20.08.2020, Az.: 6 U 270/19

Die Abgabe einer Bewertung als Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel stellt eine wettbewerbswidrige Handlung dar. Die Verknüpfung mit dem Gewinnspiel, seien die abgegebenen Bewertungen nicht objektiv und es würde zu Unrecht ein Schein der Objektivität erzeugt. Das durch die guten Bewertungen vermittelte positive Bild sei auch geeignet, weitere Verbraucher dazu veranzulassen, sich mit dem Angebot auseinanderzusetzen und beeinflusse mithin eine „geschäftliche Entscheidung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar, so das Gericht.

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15. September 2020 Top-Urteil

FC Bayern München verliert Urheberrechtsstreit

weißes Copyright-Symbol
Pressemitteilung zum Urteil des LG München I vom 09.09.2020, Az.: 21 O 15821/19

Das LG München I hat entschieden, dass die Zeichnung eines Grafikers, auf der die beiden Profifußballspieler Franck Ribéry und Arjen Robben als die Comic-Superhelden „Batman & Robin“ mit dem Slogan "The Real Badman & Robben" dargestellt werden, urheberrechtlichen Schutz genießt. Die FC Bayern München AG, die verschiedene Fan-Artikel mit demselben Slogan und einer sehr ähnlichen Zeichnung vertreibt, argumentierte, dass es sich bei der Abbildung lediglich um eine nicht schutzfähige Idee handele, da die Figuren „Batman & Robin“ und deren Gestaltung mit Maske bereits bekannt war. Dem folgte das Gericht jedoch nicht und stellte klar, dass der Künstler die Eigenschaften der Fußballspieler und die der Comic-Helden neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren erschaffen habe, denen ein eigenständiger Schutz zukomme.

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