Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“

01. Juni 2015

Zulässigkeit des Werbeblockers Adblock Plus

Adblock-Schriftzug auf einem dem Stop-Schild nachgeahmten Untergrund in rot und weiß
Pressemitteilung Nr. 04/15 des LG München I vom 27.05.2015, Az.: 37 O 11673/14, 37 O 11843/14

Die kostenlose Software Adblock Plus zur Werbeunterdrückung auf Webseiten im Internet ist zulässig. In dem Vertrieb des Programms ist keine wettbewerbswidrige Behinderung der Webseitenbetreiber zu erkennen, da lediglich der jeweilige Anwender über die Nutzung oder Nichtnutzung des Werbeblockers entscheidet. Auch ist von keinem urheberrechtlichen Verstoß auszugehen, selbst wenn der Anbieter des kostenlosen Inhalts mit einer solchen Werbeunterdrückung nicht einverstanden ist. Da die Software zudem keine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt einnimmt, ist die Software auch mit Kartellrecht vereinbar.

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01. Juni 2015

Schleichwerbung in Pokersendung

Schleichwerbung-Siegel in roter Schrift
Urteil des VGH Bayern vom 09.03.2015, Az.: 7 B 14.1605

Wird während einer Pokersendung ständig das Logo eines bestimmten Unternehmens eingeblendet, so verstößt diese Einblendung gegen das Verbot der Schleichwerbung. Dabei ergibt sich eine Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters insbesondere dann, wenn die Werbewirkung sehr intensiv ist, der Produktname besonders häufig eingeblendet wird und die Sendung nur für ein einziges Unternehmen wirbt. Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn es sich bei der in Frage stehenden Sendung um eine Fremdproduktion handelt, da der Rundfunkveranstalter dafür Sorge tragen muss, dass die von ihm ausgestrahlten Produktionen dem deutschen Rundfunkrecht genügen.

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29. Mai 2015

Anschlussinhaber haftet für Filesharing nur bei erwiesener Täterschaft

Gelbe Taste mit einer Sprechblase "Filesharing", die sich innerhalb einer grauen Tastatur befindet
Urteil des AG Köln vom 13.04.2015, Az.: 125 C 635/14

Kann die Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses vom Kläger nicht nachgewiesen werden, haftet der Anschlussinhaber nicht als Täter. Er haftet auch grundsätzlich nicht als Störer, wenn volljährige Familienangehörige Zugang zu dem Internetanschluss haben und diese den Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Im gegenständlichen Fall hatte der Anschlussinhaber sich längere Zeit im Krankenhaus aufgehalten und die Ehefrau und die Kinder hatten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss.

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21. Mai 2015

Gemälde kein Beiwerk bei Möbelpräsentation in einem Katalog

braunes Sofa über dem ein weißes Regal mit Büchern hängt, daneben ein leerer Bilderrahmen
Urteil des BGH vom 17.11.2014, Az.: I ZR 177/13

a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.

b) Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.

c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst - etwa für eine Film- oder Theaterszene - charakteristisch ist.

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11. Mai 2015

Entfallen des Verbietungsrechts nach Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte

Filmrolle und Filmband, dahinter Filmklappe
Beschluss des OLG Köln vom 17.04.2015, Az.: 6 W 14/15

Das Verbietungsrecht des Inhabers ausschließlicher Nutzungsrechte besteht nicht mehr, wenn dieser seine Rechte an einen Dritten übertragen hat. Mit der Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts erlischt die Aktivlegitimation des bisherigen Inhabers und die des neuen Inhabers wird begründet. Der alte Nutzungsrechtsinhaber kann gegen unberechtigte öffentliche Zugänglichmachungen damit nicht mehr selbstständig vorgehen, da er kein eigenes materielles Interesse mehr geltend machen kann.

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06. Mai 2015

Auskunftsanspruch gegen Webhoster bei Rechtsverletzungen über seine Server

Rote Computer-Netzwerk-Server-Kabel
Beschluss des LG Hamburg vom 12.01.2015, Az.: 310 O 11/15

Werden von einem Webhoster Dienstleistungen erbracht, die für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen im gewerblichem Ausmaß genutzt werden, steht dem Rechteinhaber gegenüber dem Dienstleister gem. § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG ein Auskunftsanspruch über den jeweiligen Kunden zu. Demnach muss ein Serverbetreiber Auskunft über den Namen, die Anschrift und E-Mail-Adresse erteilen, der die Server zur Speicherung und Ausführung eines Tracking-Programms verwendet, das Sucher und Anbieter eines bestimmten Inhalts in BitTorrent-Netzwerken zusammenführt und einen gegenseitigen Austausch von Daten überhaupt erst ermöglicht.

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05. Mai 2015

Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, wenn lediglich schwarz-weiße Kopie der farbigen Urschrift zugestellt wird

farbiger, stilisierter Laubbaum neben dem gleichen Baum in schwarz
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 17.02.2015, Az.: 11 U 56/14

Wird eine einstweilige Verfügung in schwarz-weißer Abschrift zugestellt, obwohl die Urschrift farbig ist und ein farbiges Lichtbild umfasst, so ist die Verfügung nur dann wirksam vollzogen, wenn aus der Kopie der Inhalt und die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung eindeutig erkennbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beklagte nur ein Lichtbild veröffentlicht hat, weil dieser dem Beschluss dann entnehmen kann, um welches Bild es sich handeln muss. Außerdem wird der Umfang des Unterlassungsverbotes durch die Kopie nicht abgeändert, wenn offenkundig ist, dass der ganze Beschluss schwarz-weiß kopiert ist und nicht die Benutzung eines schwarz-weißen Fotos verboten werden soll.

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05. Mai 2015 Top-Urteil

Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung auf eBay

roter Daumen nach unten
Urteil des OLG München vom 28.10.2014, Az.: 18 U 1022/14 Pre

Ein Verkäufer der Online-Plattform eBay kann im Falle einer negativen und objektiv unwahren eBay-Bewertung die Zustimmung des Käufers zur Löschung der Äußerung verlangen. Zwar ist die negative Bewertung eines Produktes als Werturteil von dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG umfasst; stützt sich eine solche Bewertung jedoch auf nachweislich unwahre Tatsachen, so dass die Bewertung mit dieser zusammen „steht und fällt“, überwiegt in diesem Fall das Schutzbedürfnis des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verkäufers, wonach dieser nicht nur die Zustimmung zur Löschung der unwahren Tatsachenbehauptung sondern auch des damit verbundenen Werturteils verlangen kann.

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05. Mai 2015 Top-Urteil

Tagesschau-App: ergänzendes Online-Angebot oder unzulässiger presseähnlicher Journalismus?

Frauenhand hält ein Handy.
Pressemitteilung Nr. 75/2015 des BGH zum Urteil vom 30.04.2015, Az.: I ZR 13/14

Online-Angebote im Sinne des TMG, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorgehalten werden (hier: Tagesschau-App), dürfen sich inhaltlich lediglich in ergänzender Art mit ausgestrahlten Fernsehsendungen befassen und keinen reinen Textberichterstattungscharakter aufweisen. Damit soll verhindert werden, dass klassischen Verlagen unzumutbare wirtschaftliche Nachteile entstehen, da diese - im Gegensatz zu den mittels Rundfunkgebühren finanzierten öffentlichen Anstalten - für zusätzliche Medienangebote gesondert Geld aufwenden müssen. Ob ein unzulässiger presseähnlicher Charakter bei solchen Online-Angeboten vorliegt, ist durch den Rundfunkrat im Rahmen eines „Drei-Stufen-Tests“ zu prüfen.

Vorherige Entscheidungen gingen davon aus, dass Gerichte an diesen Test gebunden sind und eine erneute gerichtliche Prüfung nicht zulässig ist. Der BGH stellte jetzt jedoch klar, dass im Streitfall eine erneute (richterliche) Beurteilung des Online-Angebots vorzunehmen ist, da im Rahmen dieses erfolgten Tests lediglich das allgemeine Konzept und nicht die konkrete Umsetzung des medialen Angebotes im Einzelfall gebilligt wird. Ob das Online-Angebot der Tagesschau-App am 15.06.2011 in seiner Gesamtheit und gerade nicht nur einzelne Beiträge als presseähnlich einzustufen ist, hat nunmehr das OLG Köln zu beurteilen.

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