Urteile aus der Kategorie „Musikrecht“
Einräumung von Nutzungsrechten durch die GEMA
Tonträger aus Drittstaaten
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien muss Indizierung eines Albums hinreichend feststellen
Keine Beteiligung an Geräte- und Leerträgervergütung für Sendeunternehmen
Die Umsetzung der Informationsgesellschaftsrichtlinie durch die Bundesrepublik ist laut BGH richtlinienkonform. Sendeunternehmen sind damit zulässig von dem Vergütungsaufkommen der Geräte- und Leerträgervergütung ausgeschlossen. An Eigenproduktionen werden Sendeunternehmen bereits ausreichend als Tonträger- oder Filmhersteller beteiligt, ein weiterer Beteiligungsanspruch für die Weitersendung und öffentlichen Wiedergabe am Vergütungsaufkommen aller Werke ginge indes erheblich zu Lasten anderer Künstler.
Gewerbliches Ausmaß der „Internet-Piraterie“
Ein besonders schwerer Verstoß gegen fremde Urheberrechte mittels gewerblicher Aktivität des Verletzers kann nur unter Berücksichtigung der Art, Aktualität und des Marktwertes der jeweiligen Werke herausgebildet werden. Danach wird ein gewerbliches Handeln erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen angenommen.
Anhörung bei Urheberrechtsverletzungen
Wurden Urheberrechte im Internet durch die Nutzung von Filesharing-Systemen durch mehrere Mitarbeitern verletzt und können die Verbindungsdaten, jedoch nicht die konkreten Täter aus einem Kreis von Internetnutzern ermittelt werden, kann ein Verfahren nicht ohne Anhörung eingestellte werden. Insbesondere darf auch keine Akteneinsicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gewährt werden.
Kein „fliegender Gerichtsstand“ bei Filesharing
Mobilfunkgeräte von Vergütungspflicht nach § 54 I UrhG a.F. umfasst
a) In den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachte Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten oder in die ein Speicher eingebaut werden konnte, und zum Einbau in Mobiltelefone bestimmte Speicherkarten zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern, wenn die eingebauten oder einbaubaren Speicher über eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügten und auf die Eignung dieser Geräte oder Tonträger zum Speichern und Abspielen von Musikwerken beispielsweise in der Werbung, in Bedienungsanleitungen, Testberichten oder Presseveröffentlichungen hingewiesen wurde.
b) Für solche Mobiltelefone ist nach § 54d Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Bestimmung (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) folgende Vergütung geschuldet: für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher, aber über keine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 €; für Mobiltelefone, die über eine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, eine Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte, die für Mobiltelefone, in die ein Speicher eingebaut werden konnte, nach Ziffer I 1 der Anlage 1,28 € und für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten nach Ziffer I 2 der Anlage 2,56 € beträgt. Für derartige Speicherkarten ist die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 € geschuldet.
Höhe der Abmahnkosten und des Schadensersatzes bei Filesharing
Gegenüber privaten Filesharing-Nutzern, die im überschaubaren Rahmen Urheberrechtsverletzungen begehen, ist bei Abmahnungen Maß zu halten. Das Anbieten eines einzelnen deutschsprachigen Musikalbums mit 12 Titeln in einer Filesharing-Tauschbörse an 59 andere Nutzer, begründet bei Zugrundelegung des GEMA-Tarifs "VR-OD 5" einen Schadensersatz in Höhe von 354 €. Selbst wenn das Album einem unbestimmten Nutzerkreis angeboten worden wäre, ist kein höherer Schadensersatz als 600 € angemessen. Der Streitwert ist vorliegend auf nicht höher als 10.000 € anzusetzen.