Urteile aus der Kategorie „Persönlichkeitsrecht“
Der Spion aus der Luft: Zum Recht am eigenen Bild
Pressemitteilung Nr. 44/09 des AG München zum Urteil vom 19.08.2009, Az.: 161 C 3130/09
Grundsätzlich schützt das Recht am eigenen Bild jeden Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung des eigenen Bildnisses, dazu zählen auch Luftaufnahmen des eigenen Grundstücks. Ist die Aufnahme jedoch nicht einer bestimmten Adresse zuzuordnen und zudem der Einzelne als Person nicht zu identifizieren, wird das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht verletzt.Kein genereller Anspruch Minderjähriger auf Unterlassung von Bildveröffentlichungen
Die Pressefreiheit ist grundsätzlich auch bei Kindern von Prominenten zu berücksichtigen. Auch hier bedarf es einer Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit, wobei Minderjährige stärker geschützt werden sollen als Erwachsene. Der BGH stellte aber klar, dass Kinder keinen generellen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der Veröffentlichung von Fotos bis zu deren Volljährigkeit haben.
Versicherungsunternehmen muss negative Kritik an Produkt dulden
Keine Berichte über den Übermut eines Promi-Teenies
Im vorliegenden Fall führt die Abwägung zwischen Berichterstattungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu einem Vorrang des Anonymitätsschutzes der Person. Berichtet worden ist über einen Heranwachsenden, der durch Gesang und Schauspielerei gewisse Prominenz erlangt hat. Er wird durch die Berichterstattung in den Verdacht der Begehung einer Straftat gebracht, obwohl er sich nur übermütig verhalten hat. Trotz des Images, sich nicht um Konventionen zu scheren, schädigen solche Berichte den Ruf und müssen auch in Anbetracht der Gesamtumstände nicht hingenommen werden.
Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen Vorstandsvorsitzenden
Pressemitteilung des BGH vom 22.09.2009, Az.: VI ZR 19/08
Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen auch dann vorgehen, wenn die kritischen Äußerungen im Rahmen eines Fernsehinterviews getätigt werden. Im vorliegenden Fall ging es um den Aktionär eines Großunternehmens, der im Zusammenhang mit dem Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden diesen einer unsauberen Arbeitsweise bezichtigt und gemutmaßt hatte, dass er zu diesem Schritt gedrängt worden sei.
Keine namentliche Veröffentlichung eines „Falschgutachtens“
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird verletzt, wenn über einen Gutachter auf einer Internetseite so berichtet wird, dass sich der Eindruck aufdrängt, er erstelle falsche Gutachten bzw. sei unseriös. Das im privaten Auftrag erstellte Gutachten ist vom Gutachter selbst nicht in die Öffentlichkeit gegeben worden. Es ist ein geschütztes Interesse Aufklärungsarbeit zu leisten. Jedoch steht es gegen den Anspruch auf Anonymität zurück, wenn das Gutachten vor 7 Jahre geschrieben wurde und es ein Einzelfall ist.
Keine anprangernde Veröffentlichung von Urteilen
Die Veröffentlichung eines Urteils verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des dortigen Klägers, wenn sie hauptsächlich zur Anprangerung als Unterlegenem erfolgt. Die Störerhaftung für von Kunden eingestellte Seiteninhalte eines Host-Providers ist nicht grenzenlos. Erfährt der Provider jedoch von der beanstandeten Veröffentlichung, muss er auf die Löschung hinwirken. Zudem ist es ihm technisch leicht möglich, durch eine Firewall oder einen Proxyserver ohne größeren Aufwand den Abruf bestimmter Seiten zu verhindern.
Aufnahme und Ausstrahlung heimlich erfolgter Filmaufnahmen unzulässig
Urteil des LG Düsseldorf vom 02.09.2009, Az.: 12 O 273/09
Die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Heimliche erfolgte Bild- oder Tonaufnahmen in einer Arztpraxis sind jedoch gerade im Hinblick auf das bestehende und schutzwürdige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient als generell für unzulässig zu erachten.Keine anprangernde Veröffentlichung eines Urteils
Bei der Verbreitung eines bestimmten Urteils treffen hier zwei widerstreitende Positionen aufeinander, das Recht auf freie Meinungsäußerung des Antragsgegners und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Die Auseinandersetzung mit verschiedenen Äußerungen des Antragsgegners zum Umgang des Antragstellers mit Kritik stellt keine für die Öffentlichkeit erhebliche Information dar. Die Veröffentlichung dient allein der Anprangerung des Antragstellers.

