Urteile aus der Kategorie „Persönlichkeitsrecht“
Geldentschädigung zum Schutze der Persönlichkeit
Bildaufnahmen von einer Oper
Die Veröffentlichung von Bildaufnahmen von Massenvergewaltigungs- und Nacktszenen im Rahmen einer Opernaufführung berühren das Recht am eigenen Bild der Mitwirkenden. Der Anfertigung von Fotos zur späteren Veröffentlichung steht das berechtigte Interesse der Abgebildeten entgegen, da die Veröffentlichung eines Nacktbildes stets dem Abgelichteten selbst vorbehalten ist. Die Sänger sind auch nicht daher weniger schutzwürdig, wenn sie sich der Öffentlichkeit in der Oper zur Schau stellen. Dies ist eine völlig andere Öffentlichkeit als die, die mit der Veröffentlichung in einer Zeitung erreicht wird.
Von nichtadeligen Namensträgern
Die Formulierung "nichtadeliger Namensträger" bezeichnet eine Person, die nicht adeliger Herkunft ist bzw. die den Namen nicht durch eheliche Geburt erworben hat. Wird die Bezeichnung in der Berichterstattung über eine Person verwendet, die inzwischen einen adeligen Namen führt, ist das keine Bloßstellung, sondern sachliche Kritik im Rahmen der freien Meinungsäußerung.
Domainverpächter von Focus Online haftet nicht
Ein Beitrag des Nachrichtenmagazins Focus Online verletzte den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht. Der Verpächter der Domain focus.de haftet weder als Täter noch als Störer für Inhalte des Pächters der gegenständlichen Domain, soweit es die Grenzen der zumutbaren Prüfungspflichten übersteigt. Nach eingegangenen Hinweisen müsse der Domaininhaber jedoch die Beiträge unterbinden und Vorsorge treffen, dass es zu keinen weiteren Rechtsverletzungen kommen kann.
Nach Einstellung des Strafverfahrens ohne bleibende Verdachtsmomente Anspruch auf Löschung der Akten
Beschluss des VG Aachen vom 15.06.2009, Az.: 6 K 1979/08
Die Polizei kann gemäß § 481 Sätze 1 und 2 StPO im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnene personenbezogene Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr speichern, verändern und nutzen, wenn gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Für den Fall, dass der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen ist, müssen die gespeicherten Daten gelöscht und die suchfähig angelegten Akten vernichten werden. Die gesetzlichen Löschungsbestimmungen greifen allerdings selbst bei einem Freispruch nicht, wenn ein Restverdacht verbleibt.Das Recht am eigenen Bild
Beschluss des KG Berlin vom 10.07.2009, Az.: 9 W 119/08
Zur Störerhaftung des Betreibers einer zu gewerblichen Zwecken für den Austausch von Fotodateien eingerichteten Internet-Plattform wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Des Weiteren Ausführungen zur Kostenerstattung für eine nicht wettbewerbsrechtliche Abmahnung.Nur noch unvermummt auf Demonstrationen
Die Vermummung ist objektiv geeignet, aufgrund der Unkenntlichmachung die Identitätsfeststellung zu verhindern. Das Vermummungsverbot auf Demonstrationen dient dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit. Dies hat Vorrang vor dem Recht am eigenen Bild. Teilnehmer an Demonstrationen müssen dulden, identifiziert und bildlich festgehalten zu werden. Um von Gegemdemontranten nicht erkannt zu werden, sollte man sich nicht vermummen, sondern ihnen den Rücken zukehren oder sich die Hände vor das Gesicht halten.
Zur Nennung des Autors einer Imbissbudenbewertung in Zeitung
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 28.07.2009, Az.: 16 U 257/08
Der Inhaber einer Imbissbude hat gegen den Verleger einer Zeitung, die eine Imbissbewertung veröffentlicht, keinen Anspruch auf Nennung von Name und Anschrift des Verfassers des Artikels.Der Lebenslauf als Zitat
Wird ein fremder Lebenslauf ohne optische Abgrenzung völlig in die eigene Webseite integriert, kann eine eigentlich urheberrechtlich zustimmungsbedürftige Nutzung durch das Zitatrecht gedeckt sein. Im vorliegenden Fall setzt sich die Webseite durchgehend mit dem Lebenslauf inhaltlich auseinander. Bei einer kritischen Bewertung einer Selbstdarstellung erscheint die Wiedergabe des gesamten Lebenslaufs, der in dieser Form selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, durchaus angemessen. Zudem stellen die Ausführungen ein selbständiges Sprachwerk mit eigener Gedankenführung dar, in denen das Zitieren erfolgt.

