Kein Regelstreitwert in Wettbewerbssachen
Die Festsetzung eines Regelstreitwertes für durchschnittliche Wettbewerbssachen ist nicht mit den gesetzlichen Regelungen des § 3 ZPO und § 51 II GKG vereinbar.

Die Festsetzung eines Regelstreitwertes für durchschnittliche Wettbewerbssachen ist nicht mit den gesetzlichen Regelungen des § 3 ZPO und § 51 II GKG vereinbar.
Beantragt ein Gläubiger gegen einen Schuldnern die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß §888 ZPO, so trägt der Gläubiger die Beweislast, dass geschuldete Leistung dem Schuldner nicht unmöglich ist.
Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut des § 888 ZPO, zum anderen aus der Tatsache, dass der Gläubiger die rechtsbegründenden Tatsachen (hier: „ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt“) beweisen muss.
Wird eine im Beschlusswege erlassene Verbotsverfügung vor einer förmlichen Parteizustellung formlos der Gegenseite übermittelt, führt dies noch nicht zu einem Vollstreckungsdruck, der die Schadensersatzpflicht nach§ 945 ZPO auslösen kann.
Mit der Zustellung der mit Ordnungsmittelandrohung versehenen Unterlassungsverfügung muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger jederzeit von der Vollstreckungsmöglichkeit Gebrauch macht und im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverfügung ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragt. Bei einer solchen Sachlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Befolgung einer Unterlassungsverpflichtung der Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen dient und nicht freiwillig erfolgt.
Die Zuständigkeit eines Gerichts im Rahmen eines Verfügungsverfahrens schlägt nicht auf Maßnahmen durch, welche im Zusammenhang mit einer notariellen Urkunde stehen. In solchen Fällen ist gemäß §797 III ZPO analog das Amtsgericht im Bezirk des betreffenden Notars zuständig.
Die Übertragung einer Marke durch den Kläger während eines Markenverletzungsprozesses ist zulässig. Darin liegt eine Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Sache im Sinne von § 265 ZPO, welche von der Rechtshängigkeit des Anspruchs nicht gehindert wird. Zudem ist in der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück in der Regel eine markenmäßige Benutzung zu erkennen.
Beruft sich ein freier Journalist im Hinblick auf die Angemessenheit seiner Vergütung auf die Honorarsätze der Gemeinsamen Vergütungsregeln, so muss er darlegen, dass die GVR wirksam zustande gekommen sind und seine Vergütung sowohl in inhaltlicher als auch in persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht unter die GVR fällt. Die die GVR aufstellenden Vereinigungen müssen dabei repräsentativ, unabhängig und zur betreffenden Aufstellung ermächtigt sein. Handelt es sich bei den Vereinigungen ausschließlich um westdeutsche Landesverbände, so werden die strukturellen Besonderheiten ostdeutscher Zeitungsverleger nicht ausreichend berücksichtigt und damit muss die Repräsentanz verneint werden, die GVR kann also nicht für ganz Deutschland gelten.
Aufzeichnungen einer im PKW installierten Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden. Die Videoaufzeichnungen werden verdeckt und ohne Kenntnis des Betroffenen angefertigt, weiterhin wird eine Vielzahl von Personen für einen nicht eingeschränkten Zeitraum aufgenommen, weshalb eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Ein überwiegendes Interesse des Filmenden an der Beweissicherung besteht angesichts der massiven Grundrechtsverletzung nicht. Außerdem verstößt die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine Dashcam gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG.
Der Streitwert eines Eilverfahrens, das der Antragssteller als Inhaber einer Bildmarke einleitet, hängt vom Marktwert des Zeichens, also von der Bekanntheit, den Verkaufszahlen, der Häufigkeit der Benutzung der Marke sowie einer bestehenden Wiederholungsgefahr ab. Gibt der Antragsgegner im Vorfeld des Prozesses eine nicht-strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so kann dies zur Verminderung der Wiederholungsgefahr und damit auch zur Minderung des Streitwertes führen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Erklärung ernsthaft erfolgt, wenn er sich also ausdrücklich zu dem Rechtsverstoß bekennt und zusätzlich zu erkennen gibt, dass er die Rüge als berechtigt ansieht und sein Verhalten in Zukunft an ihr ausrichten wird.
Zur Beschwer des Beklagten, der zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E-Mails von seiner Internetseite verurteilt worden ist.
Es ist jedes Gericht innerhalb der EU zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Webseite mit dem urheberrechtlich geschützten Werk widerrechtlich abrufbar ist. Mit der Wendung „vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass dem Kläger hier ein Wahlrecht zusteht.
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