Urteile aus der Kategorie „Prozessrecht“

03. Dezember 2015

Anforderungen für die Annahme einer Beweisvereitelung und deren Folgen im Prozess

Weißes Paragraphenzeichen auf einem Tisch neben einem Richterhammer.
Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 226/13

a) Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert. Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis - etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens - zu sichern.

b) Kann einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen.

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24. November 2015

Verspäteter Vortrag des Beklagten in Filesharing-Prozess führt zu Unterliegen

alte Uhr an Hauswand
Urteil des AG Koblenz vom 19.02.2015, Az.: 152 C 2936/14

Äußert sich der Beklagte in einem Filesharing-Prozess nicht innerhalb der ihm gesetzten Einlassungsfrist zu den streitgegenständlichen Vorwürfen, sondern bestreitet die Tatbegehung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist der Vortrag als verspätet zurückzuweisen und kann vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden. Hat der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast aufgrund des verspäteten Vorbringens nicht entsprochen, so gilt zu seinen Lasten weiterhin die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung.

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23. November 2015

Benutzung einer Marke als Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs

Schriftzug Markenrecht im Schild einer Akte
Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.09.2015, Az.: I-20 U 176/14

Die Benutzung einer Marke wirkt nur dann rechtserhaltend, wenn das Zeichen vom Verkehr zumindest auch als Herkunftshinweis verstanden wird. Es reicht daher nicht aus, wenn das eingetragene Zeichen lediglich als Bezeichnung des Geschäftsbetriebs dient. Zudem muss die Benutzung ernsthaft geschehen, also nach Art, Umfang und Dauer dem Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten entsprechen. Bei der Beurteilung, ob eine Marke ernsthaft benutzt worden ist, trifft den Markeninhaber dabei eine sekundäre Darlegungslast.

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19. November 2015

Kostenfrage bei Abgabe einer Unterwerfungserklärung

Schriftzug Gerichtskosten blau hinterlegt
Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.09.2015, Az.: 6 W 90/15

Erachtet der Kläger eine Unterwerfungserklärung vorgerichtlich als nicht ausreichend, welche jedoch zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet ist, so muss er die daraus folgenden Gerichtskosten selbst tragen, wenn er in der mündlichen Verhandlung nach einer weiteren vom Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung die Sache als erledigt ansieht.

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12. November 2015

Heimliche Beschlagnahme von Emails ist unzulässig

Rotes EMail-Symbol hinter Gittern.
Beschluss des BGH vom 04.08.2015, Az.: 3 StR 162/15

Die Beschlagnahme von Emails und gespeicherten Daten eines Mailservers stellt eine offene Ermittlungsmaßnahme dar und ist daher nur zulässig, sofern die Anordnung dem Betroffenen bekannt gemacht wurde.

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29. Oktober 2015

Zur Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens als Prozessvoraussetzung

Richterhammer symbolisiert die Justiz
Beschluss des BGH vom 27.08.2015, Az.: I ZR 148/14

Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen, ist die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann Prozessvoraussetzung, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind.

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26. Oktober 2015

Bei einstweiliger Verfügung ohne Abmahnung trägt Antragssteller Kosten des Rechtsstreits

graues, dreidimensionales Paragraphenzeichen auf mehreren 100€-Geldscheinen
Beschluss des OLG Hamburg vom 25.08.2015, Az.: 3 W 74/15, 3 W 75/15

Mahnt die Antragsstellerin die Antragsgegnerin vor Stellung eines Verfügungsantrages nicht ab und gibt ihr somit keine Gelegenheit, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auszuräumen, so trägt sie gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Eine Entbehrlichkeit der Abmahnung für eine irreführende Werbung wegen Erfolgslosigkeit dieser ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn es sich bei dieser Werbung nicht erkennbar um die konkrete Werbung handelte, die bereits Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens war, für die ein Anerkenntnis seitens der Antragsgegnerin abgegeben wurde.

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