Urteile aus der Kategorie „Prozessrecht“

18. April 2016

Korrektur des Streitwerts im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

Geldscheine sind in Form eines Fragezeichens angeordnet
Beschluss des BGH vom 25.02.2016, Az.: I ZR 115/15

Haben das Land- und das Berufungsgericht den Streitwert eines Verfahrens auf 16.700 € festgelegt und hat der Kläger dies nicht beanstandet, so kann er im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde keine Einwände mehr gegen die Festsetzung erheben. Dies gilt insbesondere dann, wenn er sich im Wertfestsetzungsverfahren zunächst für einen niedrigeren Streitwert ausgesprochen hatte und die Korrektur des Werts dazu führen soll, die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.

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12. April 2016

Online Banking: Beweislast bei streitiger Autorisierung eines Zahlungsvorgangs

Eine Frau greift mittels Tablet auf Online Banking zu
Urteil des BGH vom 26.01.2016, Az.: XI ZR 91/14

a) Bei dem Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist nach § 675w Satz 3 BGB Voraussetzung einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, dass auf Grundlage aktueller Erkenntnisse die allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungsverfahrens sowie dessen ordnungsgemäße Anwendung und fehlerfreie Funktion im konkreten Einzelfall feststehen.

b) Der Zahlungsdienstnutzer muss zur Erschütterung eines für die Autorisierung eines Zahlungsauftrags sprechenden Anscheinsbeweises keinen konkreten und erfolgreichen Angriff gegen das Authentifizierungsinstrument vortragen und beweisen, sondern kann sich auch auf außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Umstände stützen, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen.

c) Es gibt keinen einen Anscheinsbeweis rechtfertigenden Erfahrungssatz, dass bei einem Missbrauch des Online-Bankings, wenn die Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments korrekt aufgezeichnet worden und die Prüfung der Authentifizierung beanstandungsfrei geblieben ist, eine konkrete grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers nach § 675v Abs. 2 BGB vorliegt.

d) Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Anscheinsvollmacht und eines Handelns unter fremdem Namen bei einem Missbrauch des Online-Bankings.

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18. März 2016

Vertragliche und deliktische Ansprüche stellen nicht „denselben Anspruch“ im Sinne von Art. 27 Brüssel-I-VO dar

Richter hält Richterhammer in der Hand
Urteil des BGH vom 28.01.2016, Az.: I ZR 236/14

Macht ein Unternehmen vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Ansprüche geltend, muss sichergestellt werden, dass keine Entscheidungen ergehen, die miteinander unvereinbar sind. Auf einem Vergleich beruhende, vertragliche Ansprüche und deliktische, markenrechtliche Ansprüche stellen dabei keinen gleichen Anspruch im Sinne des Art. 27 Brüssel-I-VO dar, es besteht insbesondere keine Gefahr widersprechender Entscheidungen, da sich die Ansprüche nicht wechselseitig präjudizieren. Ein etwaiger von einem Gericht zugesprochener Schadensersatzbetrag kann dabei in Deutschland im Betragsverfahren berücksichtigt werden.

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03. März 2016

Zur wettbewerblichen Eigenart einer Schuhsohle

Schuhsohle eines Sportschuhs
Urteil des LG Düsseldorf vom 23.10.2015, Az.: 38 O 82/15

Die Schuhsohle eines Sportschuhs weist grundsätzlich dann keine wettbewerbliche Eigenart auf, wenn sich ihre besondere, einzigartige Struktur nicht nur auf ästhetische Gründe zurückführen lässt, sondern zudem eine technische Funktion erfüllt, indem sie Rückschlüsse auf das jeweilige Herstellungsverfahren der Sohle erlaubt. Auch die Tatsache, dass eine Schuhsohle dem Verbraucher nie isoliert verkauft wird, sondern stets in Form eines vollständigen Schuhs, der insbesondere das Markenzeichen des Herstellers trägt, spricht gegen die wettbewerbliche Eigenart der Sohle.

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01. März 2016

Befangenheit eines Richters wegen Facebook-Auftritt

blaue Facebook-Taste auf einer Tastatur
Urteil des BGH vom 12.01.2016, Az.: 3 StR 482/15

Der Vorsitzende Richter einer Strafkammer kann wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt werden, wenn dieser auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ein Foto von sich in einem T-Shirt mit der Aufschrift „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ postet und den Eintrag als „Das ist mein 'Wenn du raus kommst, bin ich in Rente'-Blick“ kommentiert.

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25. Februar 2016

Mehrfachabmahnung durch unterschiedliche Gläubiger nicht rechtsmissbräuchlich

Eine junge Rechtsanwältin sitzt an ihrem Schreibtisch im Büro
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 01.12.2015, Az.: 6 W 96/15

Eine rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Mehrfachverfolgung ist nur dann anzunehmen, wenn die Unterlassungsgläubiger durch einen Konzern oder in sonstiger Weise derart geschäftlich oder organisatorisch miteinander verbunden sind, dass sie sich zuverlässig untereinander abstimmen können. Ist dies nicht der Fall, darf ein Rechtsanwalt gleichlautende Unterlassungsansprüche mehrerer Unternehmen parallel gegen einen gemeinsamen Mitbewerber geltend machen.

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05. Februar 2016

Gleicher Streitwert für Inanspruchnahme von GmbH und Geschäftsführer

rotes Paragrafenzeichen auf einem Bündel 100€ Scheine, Streitwert
Beschluss des OLG Hamm vom 01.12.2015, Az.: 4 W 97/14

Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs wegen eines Wettbewerbsverstoßes einer GmbH ist auch hinsichtlich der Geltendmachung gegenüber dem Geschäftsführer anzusetzen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme sowohl der juristischen Person als auch deren gesetzlichen Vertreter für den Verstoß setzt sich der Streitwert daher aus der Summe der jeweiligen Einzelwerte des Unterlassungsanspruchs zusammen. Eine Reduzierung des Streitwertes bei der persönlichen Haftung des Geschäftsführers ist nicht vorzunehmen, da diese nunmehr nach der Rechtsprechung des BGH besondere Umstände erfordert. Dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits eine negative Feststellungsklage ist, wobei der Streitwert einer negativen Feststellungsklage im Gegensatz zur Leistungsklage ebenfalls nicht zu reduzieren ist.

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04. Februar 2016

Kein zweifacher Richtervorbehalt bei Auskunftsverlagen gegen Reseller

weißes Paragraphenzeichen vor einem hölzernen Richterhammer, einem aufgeschlagenen Gesetzestext und einer Waage (Justitia)
Urteil des AG Potsdam vom 12.11.2015, Az.: 37 C 156/15

Sofern der Beschuldigte eines Urheberrechtsverstoßes seinen Vertrag über den Internetzugang mit einem Reseller (hier: 1&1 - Internet AG) abgeschlossen hat und damit die zu einer IP-Adresse gehörigen Adressdaten nur durch den tatsächlichen Internet-Access-Provider (hier: Deutsche Telekom AG) herausgegeben werden können, ist die Auskunftserteilung über die Identität des Anschlussinhabers durch den Reseller nicht nochmals vom Richtervorbehalt des § 101 IX UrhG erfasst, d.h. es ist in einem solchen Fall nicht nochmals ein gerichtliches Auskunftsverfahren gegen den Reseller erforderlich.

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02. Februar 2016

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Berücksichtigung von Tatsachen, die sich nicht aus dem Sachverhalt ergeben

vier Hände werfen Geld in ein Sparschwein vor weißem Hintergrund
Beschluss des BGH vom 22.09.2015, Az.: X ZB 11/14

Planen zwei Personen die gemeinsame Führung eines Restaurants, kann daraus ohne weitere Hinweise nicht zwingend geschlossen werden, dass diese (konkludent) einen Gesellschaftsvertrag geschlossen hätten, noch dass das Recht an einem angestrebten Patent gemeinsames Vermögen beider Beteiligter werden sollte. Stützt das Gericht seine Entscheidung dennoch auf diesen Gesichtspunkt, ohne die Parteien hierauf zuvor hinzuweisen und ihnen Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, verletzt es das rechtliche Gehör.

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28. Januar 2016

Bestimmung des Streitgegenstands bei rechtswidrigen Äußerungen

rote ZPO auf zwei anderen Büchern
Urteil des OLG Hamburg vom 01.12.2015, Az.: 7 U 68/15

Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Unerheblich für den Streitgegenstand sind demnach etwaige Einwendungen der Gegenseite. Beruft sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung ihrer Äußerungen auf die Grundsätze rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung, so ändert sich also dadurch nicht der Streitgegenstand.

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