Urteile aus der Kategorie „Recht am eigenen Bild“

22. August 2017

Berichterstattung über Herbert Grönemeyer größtenteils untersagt

Paparazzo belagern Prominenten und schießen Fotos
Pressemitteilung des LG Köln zum Urteil vom 05.07.2017, Az.: 28 O 177/15

Die Berichterstattung über einen Vorfall am Kölner Flughafen, an dem der Sänger Herbert Grönemeyer beteiligt war, wurde zu großen Teilen untersagt. Die betroffenen Verlage dürfen Bilder des Vorfalls nicht veröffentlichen und nicht behaupten, der Sänger sei gegenüber Fotografen handgreiflich geworden. Ein anderer beteiligter Verlag wurde zu einer Richtigstellung sowie zu Schadensersatz verurteilt. Nach der Beweisaufnahme sah es die Kammer als erwiesen an, dass die untersagten Aussagen unwahr sind und das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen.

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10. August 2017

Anspruch auf Schmerzensgeld bei unerlaubter Veröffentlichung von Intimfotos im Internet

Mann und Frau intim im Bett
Urteil des OLG Hamm vom 20.02.2017, Az.: 3 U 138/15

Veröffentlichte ein Mann ohne Zustimmung der Ex-Freundin ein intimes Foto der beiden im Internet, besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro, wenn die Frau aufgrund der Folgen der Veröffentlichung über mehrere Jahre hinweg an psychischen Erkrankungen leidet. Ebenso besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild.

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30. Mai 2017

Zur Störerhaftung von Google für unerlaubte Foto-Veröffentlichung durch Dritte

Suchfeld mit Lupe auf Laptopbildschirm
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 09.02.2017, Az.: 2-03 S 16/16

Google haftet für die Veröffentlichung eines Fotos durch Dritte ab Kenntnis als Störer, soweit keine Erlaubnis für eine derartige Veröffentlichung vorliegt. Insofern muss auch nicht der Kläger beweisen, dass keine Einwilligung besteht, sondern Google trifft als Verwender des Fotos die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung. Nach Erlangung der Kenntnis von einem vorliegenden Verstoß ist Google zur Löschung verpflichtet. Eine Privilegierung gemäß § 8 TMG scheidet aus, da Google als Suchmaschinenbetreiber kein Access Provider ist.

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12. Mai 2017

Voraussetzungen für Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Ein Mann und eine Frau sitzen gemeinsam beim Essen. Der Mann trinkt gerade Rotwein.
Urteil des OLG Köln vom 03.11.2016, Az.: 15 U 66/16

Die ungewollte Veröffentlichung von Bildnissen ist ein Eingriff in die Privatsphäre. Für die Rechtsfolge Geldentschädigung bedarf es aber einer schwerwiegenden Verletzung. An einer solchen fehlt es, wenn das Bild lediglich die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten beim Essen zeigt. Auch der allgemein gehaltene Wortzusatz „Schock-Fotos – Ist diese Liebe noch zu retten?“ ändert daran nichts, da er auf eine Vielzahl von Berichterstattungen passen würde und keine intimen Details enthält. Gegen eine schwerwiegende Verletzung spricht auch das zwanglose, unauffällige Verhalten des Paares in der konkreten Situation.

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05. Mai 2017

Gegen Verkäufer von persönlichkeitsrechtsverletzenden Fotokalendern besteht trotz Unkenntnis ein Unterlassungsanspruch

Prominentes Pärchen will sich vor Paparazzi schützen
Urteil des OLG Hamburg vom 26.01.2017, Az.: 5 U 138/13

Wer ein das Recht am eigenen Bild verletzendes Produkt in sein Sortiment aufnimmt, dem wird die rechtsverletzende Handlung als eigene zugerechnet. Grund dafür ist die autonome Entscheidungsbefugnis des Verkäufers, ohne Rücksicht darauf, ob er positive Kenntnis hat. Im Rahmen einer Verletzung reicht die Erfüllung der objektiven Merkmale eines Verletzungstatbestands aus, um einen Unterlassungsanspruch gegen den Täter zu begründen. Eine Täterschaft ist dabei auch anzunehmen, wenn dem Handelnden kein Verschulden zur Last fällt. Mit einem festgestellten Verstoß wird die für den Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr indiziert.

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17. März 2017

Handyvideo eines Nachbarschaftsstreits verletzt das Persönlichkeitsrecht

Grafik, die ein rot umrandetes Verbotssymbol zeigt, auf welchem ein diagonal durchgestrichenes Smartphone abgebildet ist
Urteil des LG Duisburg vom 17.10.2016, Az.: 3 O 381/15

Bereits die Herstellung von Filmaufnahmen einer Person ohne Verbreitungsabsicht und innerhalb eines öffentlich zugänglichen Bereichs kann einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründen. Wenngleich sich der Abgebildete bei Aufzeichnung außerhalb seiner besonders geschützten Privatsphäre bewegt, so ist die Aufnahme nur dann als zulässig anzusehen, wenn das vorliegende Interesse des Filmenden bei Würdigung aller Gesamtumstände dem Interesse am Schutze des angegriffenen Persönlichkeitsrechtes überwiegt. Eine mögliche Einwilligung ist hierbei grundsätzlich unbeachtlich, wenn die umstrittene Äußerung im Rahmen eines emotionalen Streitgespräches entstand und daher erkennbare Zweifel an deren Ernsthaftigkeit bestehen.

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08. Februar 2017

Rechtswidrig aufgestellte Videokameras sind zu entfernen

Überwachungskamera vor Haus
Urteil des OLG Köln vom 22.09.2016, Az.: 15 U 33/16

Es besteht ein Anspruch auf Entfernung von Kameras aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen eines objektiv vorliegenden Überwachungsdrucks unabhängig davon, ob die Kameras beweglich sind oder fixiert werden können. Das geltend gemachte Schutzinteresse muss im Rahmen einer Güterabwägung hinter dem Persönlichkeitsrecht des Nachbarn zurücktreten. Die einzig in Betracht kommende Möglichkeit die Beeinträchtigung zu beseitigen, bedeutet die Entfernung der Kameras. Es kommt nicht darauf an, ob die Kameras derzeit in einer Position betrieben werden, die den öffentlichen Raum bzw. das Grundstück des Nachbarn erfasst. Es genügt, dass in der Vergangenheit das Grundstück des Nachbarn gefilmt worden war. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ist jedoch nicht gegeben.

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02. Januar 2017

Bildberichterstattung über den damaligen regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit am Vorabend einer Misstrauensabstimmung zulässig

Kamera liegt auf Zeitung
Urteil des BGH vom 27.09.2016, Az.: VI ZR 310/14

Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon möglicherweise betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer an sich privaten Situation zeigen (hier: "bei einem Drink" beim Abendessen in einer bekannten Berliner Bar), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

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14. Juli 2016

Kriterien zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Darstellung eines Charakters in einem Spielfilm

Filmklappe neben Filmrolle auf Holzboden
Urteil des LG Hamburg vom 03.06.2016, Az.: 324 O 78/15

Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht schon allein deswegen gegeben, wenn sich im Rahmen eines fiktionalen Spielfilms (hier: über sexuelle Gewalt an einer Schule) die betroffene Person in der Rolle eines Schauspielers selbst wiedererkennt oder von einem Teil des maßgeblichen Adressatenkreises erkannt wird. Vielmehr ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung, einerseits die Kunstfreiheit der Filmproduzenten, andererseits das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, anhand des Einzelfalls vorzunehmen. Maßgeblich ist dabei, wie stark sich die Figur von ihrem realen Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbstständigt und wie hoch das Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Verbreitung des Films ist.

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20. Juni 2016

Pranger-Aktion einer Zeitung verstößt gegen Persönlichkeitsrecht

Richterhammer liegt auf einem Stapel Zeitungen
Urteil des OLG München vom 17.03.2016, Az.: 29 U 368/16

Eine Zeitung darf die Profilfotos von Verfassern sogenannter Hass-Postings auf Facebook nicht auf ihrer Internetseite veröffentlichen, sofern der Betroffene aufgrund des Bildes allein oder weiterer Merkmale, wie der Namensnennung, erkennbar ist. Es liegt insoweit ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild und damit dem Persönlichkeitsrecht vor. Eine mögliche, stillschweigende Einwilligung durch das öffentliche Einstellen eines Fotos in ein soziales Netzwerk scheitert bereits an dem komplett veränderten Kontext der Veröffentlichung. Ebenfalls nicht in Betracht kommt die Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung aus § 23 KUG. Zwar stellt die kritische Würdigung der Haltung und Meinung bestimmter Bevölkerungskreise zu aktuellen Geschehnissen einen Vorgang von zeitgeschichtlicher Bedeutung dar, die Veröffentlichung von Namen und Fotos der beteiligten Personen liefert jedoch keinen weiterführenden Informationsgehalt innerhalb der Berichterstattung, so dass das Interesse des Persönlichkeitsschutzes dem Informationsanspruch des Publikums überwiegt.

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