Urteile aus der Kategorie „Rechteinhaber“

23. November 2016

Irreführende Preiswerbung bei fehlender Angabe zusätzlicher Kosten für Mobilfunktarife in AdWords-Werbung

Handy liegt auf Tisch mit Münzen
Urteil des LG Düsseldorf vom 13.05.2016, Az.: 38 O 120/15

Telekommunikationsdienstleister dürfen nicht mit einer monatlichen Preisangabe werben, sofern nicht auf alle, auch einmalig anfallende, Kosten hingewiesen wird. Dies gilt auch im Rahmen einer AdWords-Anzeige, jedenfalls dann, wenn diese bereits Einzelheiten zum Tarif enthält. Hierbei handelt es sich um eine zur Irreführung geeignete und damit um eine unlautere geschäftliche Handlung, da bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er erwerbe den Mobilfunktarif besonders günstig. Ebenso erscheinen die Angebote der Wettbewerber dadurch teurer.

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23. November 2016

Reproduktionsfotografien gemeinfreier Bilder sind urheberrechtlich geschützt

Mann fotografiert Gemälde in Museum
Urteil des LG Stuttgart vom 27.09.2016, Az.: 17 O 690/15

Gegenstands- und Reproduktionsfotografien gemeinfreier Bilder, also der Versuch der originalgetreuen Abbildung von Gemälden oder Objekten, deren Urheber schon verstorben ist, unterliegen dem Urheberrechtsschutz und dürfen nicht ohne Zustimmung des Nutzungsrechteinhabers veröffentlicht werden. Dasselbe gilt für ungenehmigte Fotografien von Gegenständen innerhalb eines Museums, welche in dessen Eigentum stehen.

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23. November 2016 Top-Urteil

Speicherung von IP-Adressen nur mit berechtigtem Interesse

IP-Adresse Zeichen
Urteil des EuGH vom 19.10.2016, Az.: C-582/14

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine dynamische Internetprotokoll-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Website, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne der genannten Bestimmung dargestellt, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfügt, bestimmen zu lassen.

Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogenen Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die konkrete Inanspruchnahme der Dienste durch den betreffenden Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, ohne dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, die Verwendung der Daten über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.

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22. November 2016

Zu den Maßstäben einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers

Schriftzug "Nachahmung" und "Kreativität" auf zwei in unterschiedliche Richrungen zeigenden Wegweiser-Schildern
Urteil des BGH vom 04.05.2016, Az.: I ZR 58/14

a) Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Annahme der wettbewerblichen Eigenart eines Produktes zu ermöglichen, muss das Berufungsgericht in seinem Urteil den für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidenden Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar darlegen.

b) Die Maßstäbe einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers unter dem Gesichtspunkt der Behinderung ergeben sich nicht aus § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF, sondern aus § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF.

c) Solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses fortbesteht und die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände nicht weggefallen sind, kommt eine zeitliche Begrenzung des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nicht in Betracht.

d) Für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ist stets ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers gemäß § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF oder § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF erforderlich (Aufgabe der Rechtsprechung zum Schutz der Leistung als solcher nach den Fallgruppen des "Einschiebens in eine fremde Serie" und des Saisonschutzes für Modeneuheiten).

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17. November 2016

Zur Erfüllungswirkung einer Online-Zahlung mittels PayPal

ein Paypal ähnliches Symbol
Urteil des LG Saarbrücken vom 31.08.2016, Az.: 5 S 6/16

Eine Kaufpreisforderung ist bei einer vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrages über PayPal auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der überwiesene Betrag im Rahmen eines später eingeleiteten PayPal-Käuferschutz-Verfahrens dem Empfängerkonto wieder entzogen wird. Bei dem Käuferschutz-Programm handelt es sich um eine gesonderte Dienstleistung von PayPal, welche bei Kaufpreiserstattung die Abtretung aller gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche des Käufers an den Bezahldienst beinhaltet, wovon jedoch die ursprüngliche Rechtsbeziehung zwischen Käufer und Verkäufer unberührt bleibt. Entsprechend finden die vom BGH entwickelten Grundsätze zum „SEPA-Lastschriftverfahren“ auf einen solchen Fall keine Anwendung.

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16. November 2016 Top-Urteil

Konkretisierung der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Verbraucher

junger Mann telefoniert während ein Abschleppwagen sein Auto auflädt
Urteil des BGH vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15

a) § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 - Faber; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. [Zahnriemen]; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 1 b bb (1) [Karrosserieschaden]; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20 f. [Turbolader] ; vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 15 [defekte Zylinderkopfdichtung]).

b) Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 72 - Faber; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Urteile vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, aaO; vom 22. November 2004 - VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 unter [II] 2; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 21; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13 [Katalysator]; vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 [Sommerekzem I]; vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 [Fesselträgerschenkelschaden]).

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15. November 2016

Keine Aufklärungspflicht des Internetanschlussinhabers gegenüber Volljährigen über rechtswidrige Nutzung im Internet

Filesharing Download
Urteil des BGH vom 12.05.2016, Az.: I ZR 86/15

Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.

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15. November 2016

Äußerungen im Rahmen einer Streitwertbeschwerde stellen keine geschäftliche Handlung dar

Würfel mit Paragraphenzeichen auf Tastatur
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 22.09.2016, Az.: 6 W 88/16

Äußerungen, die im gerichtlichen Verfahren im Rahmen einer Streitwertbeschwerde aufgestellt werden, stellen keine geschäftliche Handlung i.S.d. UWG dar. Eine geschäftliche Handlung kann in der Förderung des Absatzes oder der Durchführung eines Vertrages über Waren gesehen werden, sofern ein objektiver Zusammenhang besteht. Das heißt, das Verhalten muss einen Marktbezug aufweisen, indem durch die Handlung auf Marktteilnehmer eingewirkt wird und das Marktgeschehen beeinflusst wird. Kenntnis von einer Streitwertbeschwerde haben die zuständigen Gerichte, sowie die Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers, sodass kein Marktbezug vorzuweisen ist.

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14. November 2016

Online-Händler haftet für irreführende Werbung auf Preisvergleichsportalen

Preisvergleich auf einer Computertastatur
Urteil des LG Arnsberg vom 08.09.2016, Az.: 8 O 83/16

Online-Händler haften auch für irreführende Werbung durch Produktbilder der eigenen Waren auf Webseiten von Preissuchmaschinen verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Erweckt ein Produktbild auf einem solchen Preisvergleichsportal fälschlicherweise den Eindruck, das neben dem Artikel abgebildete Zubehör wäre ebenfalls vom Angebot umfasst, ist dies irreführend. Diese Irreführungsgefahr kann nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, wofür ein "Produktdatenblatt" aber nicht ausreicht.

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10. November 2016

Prüfpflichten eines Händlers auf dem Amazon-Marketplace umfassen nicht die Einbindung eines Links zur OS-Plattform

Der Zeigefinger einer Person drückt auf eine blau hinterlegte Taste mit der Aufschrift "Marketplace" auf einer silbernen Tastatur mit sonst weißen Tasten
Urteil des LG Dresden vom 14.09.2016, Az.: 42 HK O 70/16 EV

Bietet ein Händler seine Ware nicht über eine eigene Website an, sondern über einen Online-Marktplatz an, indem er sich an ein anderes Angebot anhängt, so ist der Online-Marktplatz (hier: Amazon-Marketplace) als „Website“ i.S.d. Art. 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 523/2013 anzusehen und demnach der Marktplatz-Betreiber und nicht der Händler selbst dazu verpflichtet, den Verbrauchern einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Im Gegensatz dazu haftet der Händler für eine unzulässige Garantie-Werbung im angehängten Angebot, denn im Hinblick auf die wettbewerbsrechtliche Richtigkeit des Angebots trifft ihn eine Prüfpflicht. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist darin ein Wettbewerbsverstoß durch ihn zu sehen.

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