Urteile aus der Kategorie „Social Media Recht“

30. Oktober 2020

Kein „Freischuss“ bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Beiträgen in sozialen Netzwerken

Eine Person tippt auf einem Smartphone
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 03.09.2020, Az.: 2-03 O 48/19

Dem Betreiber eines sozialen Netzwerks muss nicht die Möglichkeit zugestanden werden, Beiträge, die womöglich gegen die Bestimmungen des sozialen Netzwerks gegen „Hassrede“ verstoßen, zunächst zu löschen und erst nach einer Beschwerde der Nutzer wiederherzustellen. Eine solche Möglichkeit eines „Freischusses“ würde dazu führen, dass der Betreiber des sozialen Netzwerks ohne sachliche Rechtfertigung Beiträge löschen und dabei darauf hoffen könnte, dass der betroffene Nutzer keine Beschwerde erhebt. An der für einen Unterlassungsanspruch des betroffenen Nutzers erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt es deshalb nicht schon deswegen, weil der Beitrag wiederhergestellt wurde.

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23. Oktober 2020

Facebook-Nutzer hat keinen Anspruch auf Freischaltung eines gelöschten Beitrags in einem sozialen Netzwerk

Handy mit Datenströmen
Beschluss des OVG Berlin-Branenburg vom 11.08.2020, Az.: OVG 11 N 16.19

Wird der Beitrag eines Facebook-Nutzers wegen eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards von Facebook auf Grundlage des Netzwerkdurchsuchungsgesetzes (NetzDG) gelöscht, so steht dem Nutzer kein Anspruch gegen die Behörde auf Einschreiten gegen die Löschung zu. Facebook kann nämlich aufgrund des NetzDG nicht dazu gezwungen werden, den betroffenen Beitrag erneut in dem sozialen Netzwerk freizuschalten. Ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch hinsichtlich der Löschung ist nicht gegeben, da der Erlass des NetzDG mangels eines Aktes der vollziehenden Gewalt keinen tauglichen Anknüpfungspunkt als verletzende Amtshandlung für einen Folgenbeseitigungsanspruch darstellt.

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23. Oktober 2020

Social-Media-Plattformen dürfen in ihren AGB Hassrede verbieten

AGB Würfel
Beschluss des OLG Hamm vom 15.09.2020, Az.: 29 U 6/20

Bestimmungen in AGB, welche das Teilen von sogenannten Hassnachrichten verbieten, sind weder als überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu beurteilen noch stellen sie eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer im Sinne des § 307 BGB dar. Nutzer deren Beiträge aufgrund einer solchen Bestimmung gelöscht werden, können sich auch nicht auf eine Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Im Verhältnis zwischen Plattformbetreiber und Nutzer gelten die Grundrechte allenfalls mittelbar, wobei hier eine Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechten der Betreiber und der Nutzer erfolgt. Danach können unternehmerische Entscheidungen der Betreiber der Plattform Eingriffe in die Meinungsfreiheit rechtfertigen, sofern dafür sachliche Gründe bestehen.

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18. September 2020

Bewertung gegen Gewinnspielteilnahme: Wettbewerbswidrig!

Sprechblase mit dem Slogan "Enter to Win!"
Urteil des OLG Frankfurt vom 20.08.2020, Az.: 6 U 270/19

Die Abgabe einer Bewertung als Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel stellt eine wettbewerbswidrige Handlung dar. Die Verknüpfung mit dem Gewinnspiel, seien die abgegebenen Bewertungen nicht objektiv und es würde zu Unrecht ein Schein der Objektivität erzeugt. Das durch die guten Bewertungen vermittelte positive Bild sei auch geeignet, weitere Verbraucher dazu veranzulassen, sich mit dem Angebot auseinanderzusetzen und beeinflusse mithin eine „geschäftliche Entscheidung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar, so das Gericht.

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15. September 2020

Erben von Netzwerk-Teilnehmern haben Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto

Login-Fenster an einem Laptop
Pressemitteilung zum Beschluss des BGH vom 27.08.2020, Az.: III ZB 30/20

Der BGH hat entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin einen USB-Stick mit den Dateien des Kontos übermittelt bekommen. Vielmehr müssen Betreiber eines sozialen Netzwerks den Erben vollumfänglichen Zugang zu dem Benutzerkonto gewähren, damit diesen dieselben Möglichkeiten wie dem verstorbenen Kontoinhaber zur Verfügung stehen. Ausgenommen davon sei jedoch die aktive Nutzung des Kontos.

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28. August 2020

Influencerin muss Beiträge nicht als Werbung kennzeichnen

Junge Frau hält zwei mit "FollowW und "Like" beschriftete Schilder in der Hand
Urteil des OLG Hamburg vom 02.07.2020, Az.: 15 U 142/19

Eine Influencerin hat vor dem OLG Hamburg Recht bekommen und muss nun gewisse Beiträge nicht als Werbung kennzeichnen. Zuletzt hatte bereits Cathy Hummels in einem ähnlichen Rechtsstreit einen Sieg vor dem OLG München erzielt. Das hanseatische Oberlandesgericht bewertete die dem Streit zugrundeliegenden Beiträge der Influencerin zwar als geschäftliche Handlungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, es läge jedoch keine wettbewerbswidrige Handlung gemäß § 5 a Abs. 6 UWG vor, da aufgrund der Anzahl der Follower der Influencerin ausgeschlossen sei, dass die Verbraucher den kommerziellen Zweck der Postings nicht erkennen würden.

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07. August 2020

Cathy Hummels erzielt Sieg vor dem OLG München

Icon der App Instagram auf einem iPhone
Urteil des OLG München vom 25.06.2020, Az.: 29 U 2333/19

In dem Verfahren ging es um das Posten von Beiträgen, in denen verschiedene Unternehmen verlinkt wurden, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen. Der Kläger war der Auffassung bei diesen Beiträgen handele es sich um getarnte Werbung, umgangssprachlich auch Schleichwerbung genannt. Das Gericht sah dies nun allerdings anders: Hummels handele zwar auch als Unternehmerin, da sie mit dem Posten von Beiträgen auch den Zweck verfolge, ihre Aufmerksamkeit und Resonanz zu erhöhen um damit letztlich ihren eigenen „Marktwert“ zu steigern. Dieses allgemeine Interesse reiche jedoch nicht aus, um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzunehmen. Die streitgegenständlichen Posts seien insoweit vergleichbar mit redaktionellen Beiträgen in Modezeitschriften, in denen ebenfalls Produkte beschrieben werden. Das OLG München hat jedoch die Revision zum BGH zugelassen, sodass der Rechtsstreit vielleicht höchstrichterlich geklärt werden wird.

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04. August 2020

Fotograph darf Bild unverpixelt an die Bildzeitung verkaufen

Mann mit Kamera vor dem Gesicht
Urteil des BVerfG vom 23.06.2020, Az.: 1 BvR 1716/17

Die Frage, ob in einem konkreten Fall ein Bild von einem Patienten der sich in der Klinik aufhält unverpixelt veröffentlicht werden darf, beantwortete das BVerfG nun dahingehend, dass für die Wahrung der Persönlichkeitsrechte nicht der Fotograph selbst verantwortlich sei. Die Redaktion, die das Bild schlussendlich veröffentlicht hat dafür Sorge zu tragen, dass die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gewahrt werden und somit die Sorgfaltspflicht.

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