Urteile aus der Kategorie „Telekommunikationsrecht“
Eigenmächtiges Handeln eines Telekommunikationsanbieters wettbewerbswidrig
Berufung mit Computerfax möglich?
„Freigabe“ der Inverssuche durch den Teilnehmernetzbetreiber
Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.
Weitervermittlung zu 0900-Nummern
Werden Verbraucher über Telefoncomputer angerufen und mittels einer automatischen Ansage aufgefordert eine bestimmte Taste zu drücken, wodruch eine Verbindung mit 0900-Nummern hergestellt wird, handelt auch der Weitervermittler unlauter und ist somit Störer. Auf etwaige Prüfungspflichten kommt es im Zusammenhang mit einer ordnungsrechtlichen Verantwortung nicht an.
Zugang eines Faxschreibens
Herausgabepflicht bezüglich kostenträchtig akquirierter Verlegerdaten
Eine Verpflichtung zur Zuverfügungstellung von eigens akquirierter Verlegerdaten kann aus § 47 TKG nicht hergeleitet werden, da hierbei auch wirtschaftliche Erwägungen anzustellen sind und es sich um kostenträchtige drittrecherchierte Daten handelt.
Wirksamkeit von „Opt-out-Klauseln“
Die freie Entscheidung wird auch durch eine "Opt-out-Klausel" gewährleistet, bei der die Einwilligung in eine Datennutzung als erteilt gilt, wenn der Kunde diese nicht ausdrücklich durch Ankreuzen einer Auswahlalternative versagt. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit wird allerdings überschritten, wenn die "Opt-out-Klausel" ihrer Gestaltung nach unnötige Schwierigkeiten aufbaut.
Telefonwerbung ohne Einwilligung
1. Der Basisvertrag, mit dem sich der Betreiber eines Call Centers gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet, bei Dritten ohne deren Einwilligung Telefonwerbung zu betreiben, ist nach § 134 BGB nichtig. ...
Dienstvertragsschluss von Minderjährigen per SMS
Ein Vertragsabschluss über die Erbringung von Dienstleistungen richtet sich auch bei der Nutzung von modernen Verständigungsmitteln, wie dem Kurzmitteilungsdienst eines Mobiltelefons, nach den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, so dass die Willenserklärung eines Minderjährigen grundsätzlich schwebend unwirksam ist. Regelmäßig kann hier auch keine Anscheins- oder Duldungsvollmacht der Eltern angenommen werden.

