Urteile aus der Kategorie „Telekommunikationsrecht“
Zum Widerruf eines DSL-Anschlusses nach Freischaltung
Bei Dauerschuldverhältnissen wie z.B. einem Miet-, Provider- oder Mobilfunkvertrag ist es dem Unternehmer zuzumuten, den Vertrag bei Widerruf des Verbrauchers für die Zukunft zu beenden. Lediglich im Hinblick auf die Vergangenheit bleibt es dabei, dass eine Rückabwicklung nicht stattfindet. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB, eine den Unternehmer belastende Rückabwickung zu verhindern, da Dienstleistungen im Gegensatz zu gelieferten Waren nicht ohne weiteres problemlos rückabgewickelt werden können.
Auskunftsanspruch bei Verletzung des Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß
Eigenmächtiges Handeln eines Telekommunikationsanbieters wettbewerbswidrig
„Freigabe“ der Inverssuche durch den Teilnehmernetzbetreiber
Der Teilnehmernetzbetreiber ist nicht berechtigt, die "Freigabe" der Inverssuche in den gemäß § 47 Abs. 1 TKG 2004 den Auskunftsdienstbetreibern zur Verfügung zu stellenden Datensätzen von der Einwilligung seiner Kunden abhängig zu machen. Er ist vielmehr im Verhältnis zu den Auskunftsdienstbetreibern zur Anwendung der Widerspruchslösung des § 105 Abs. 3 TKG 2004 verpflichtet.
Weitervermittlung zu 0900-Nummern
Werden Verbraucher über Telefoncomputer angerufen und mittels einer automatischen Ansage aufgefordert eine bestimmte Taste zu drücken, wodruch eine Verbindung mit 0900-Nummern hergestellt wird, handelt auch der Weitervermittler unlauter und ist somit Störer. Auf etwaige Prüfungspflichten kommt es im Zusammenhang mit einer ordnungsrechtlichen Verantwortung nicht an.
Zugang eines Faxschreibens
Berufung mit Computerfax möglich?
Wirksamkeit von „Opt-out-Klauseln“
Die freie Entscheidung wird auch durch eine "Opt-out-Klausel" gewährleistet, bei der die Einwilligung in eine Datennutzung als erteilt gilt, wenn der Kunde diese nicht ausdrücklich durch Ankreuzen einer Auswahlalternative versagt. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit wird allerdings überschritten, wenn die "Opt-out-Klausel" ihrer Gestaltung nach unnötige Schwierigkeiten aufbaut.
Herausgabepflicht bezüglich kostenträchtig akquirierter Verlegerdaten
Eine Verpflichtung zur Zuverfügungstellung von eigens akquirierter Verlegerdaten kann aus § 47 TKG nicht hergeleitet werden, da hierbei auch wirtschaftliche Erwägungen anzustellen sind und es sich um kostenträchtige drittrecherchierte Daten handelt.

