Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

21. Dezember 2015

Bereitstellung von Fernsehgeräten in Hotelzimmern löst keine Vergütungspflicht aus

Hotelzimmer mit Bett und Fernseher an der Wand
Pressemitteilung Nr. 207/2015 zum Urteil des BGH vom 17.12.2015, Az.: I ZR 21/14

Stellt die Betreiberin eines Hotels ihren Gästen in den Hotelzimmern Fernsehgeräte zur Verfügung, mithilfe derer diese über eine Zimmerantenne Fernsehsendungen empfangen können, so schuldet sie der GEMA keine Urhebervergütung. Anders liegt der Fall, wenn ein Hotelbetreiber die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Zimmern weiterleitet. Denn dann überträgt er aktiv geschützte Werke, er gibt diese also öffentlich wieder.

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21. Dezember 2015

Urheberrechtlicher Eingriff durch Übernahme eines Exklusivinterviews

Pressesprecher gibt einer Journalistin ein Interview
Pressemitteilung Nr. 206/2015 zum Urteil des BGH vom 17.12.2015, Az.: I ZR 69/14

Übernimmt ein Fernsehunternehmen Ausschnitte eines Interviews, das ein konkurrierender Sender exklusiv geführt hat, und strahlt diese aus, so greift es in das dem Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht ein. Der Eingriff ist jedoch nicht widerrechtlich, wenn sich das Unternehmen auf das Zitatrecht aus § 51 UrhG berufen kann. Dafür ist ausreichend, dass der Zitierende das Interview als Grundlage für selbständige Erörterungen verwendet. Das Zitatrecht kann jedoch ausscheiden, wenn der Zitierende lediglich die Schlüsselszenen des Interviews ausstrahlt.

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18. Dezember 2015 Top-Urteil

„Framing“ ist nicht zwangsläufig urheberrechtswidrig

Ausschnitt aus einem Video auf Youtube.
Urteil des BGH vom 09.07.2015, Az.: I ZR 46/12

Die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des „Framing“ stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG dar.

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18. Dezember 2015

Keine Haftung wegen Filesharing bei Beibehaltung von individuellem voreingestelltem WPA2-Schlüssel

"WPA2"-Schriftzug auf einen WLAN-Symbol mit einem Schloß davor
Urteil des LG Hamburg vom 29.09.2015, Az.: 310 S 3/15

Bei Verwendung eines voreingestellten individuell vergebenen WPA2-Schlüssels als Router-Passwort kann der Anschlussinhaber bei Filesharing durch unbekannte Dritte nicht automatisch zur Haftung herangezogen werden. Eine Pflichtverletzung des Anschlussinhabers kommt deswegen nicht in Betracht, da der 16-stellige werkseitig individuell vergebene Zahlen-Schlüssel als ebenso sicher wie ein vom Anschlussinhaber selbst vergebenes Passwort angesehen werden kann und daher ausreichend ist. Eine Prüfpflichtverletzung ist nur dann vorzuwerfen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Zahlenschlüssel ausspähbar ist.

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16. Dezember 2015 Kommentar

OLG Düsseldorf – Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich auch auf den Google Cache

Fünf gemalte Kreise in den Farben rot - gelb - blau - grün - rot und eine Lupe; Suchmaschine
Kommentar zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.09.2015, Az.: I-15 U 119/14

Im sogenannten Google Cache findet sich für jede Internetseite, die in den Suchmaschinenindex von Google aufgenommen und deren Archivierung nicht unterbunden wurde, eine ältere Version dieser Website. Über den Google Cache kann damit gegebenenfalls eine ältere Version der Webseite aufgerufen werden, auch wenn tatsächlich bereits eine überarbeitete Fassung der Webseite online ist. Dazu klickt man einfach im Google Suchtreffer den „Pfeil nach unten“ neben dem Suchtreffer an und klickt dort auf „Im Cache“. Hier sieht man dann neben der gespeicherten Webseite das Datum und die Uhrzeit der archivierten Seite. Je nach Aktualisierungsintervall der Webseite wird dann von Google der Cache mit dem neuen Inhalt der Webseite überschrieben. Dieses reicht von wenigen Stunden bis zu mehreren Wochen und Monaten.

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15. Dezember 2015

Journalisten haben keinen urheberrechtlichen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten

Zwei Hände übergeben sich Geldscheine
Urteil des BGH vom 21.05.2015, Az.: I ZR 39/14

a) Die Bestimmung des § 32 UrhG umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte. Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknutzer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheitskontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingeräumte Nutzungsrecht entfallen.

b) Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG.

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08. Dezember 2015

Zur sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers für Urheberechtsverletzungen bei Urlaubsabwesenheit

Schwarze Tafel mit der Aufschrift Urheberrechtsverletzung, Hand mit weißer Kreide
Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 75/14

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare).

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08. Dezember 2015

Zur Aufsichtspflicht der Eltern bezüglich der Teilnahme an Internettauschbörsen durch ihre minderjährigen Kinder

Vater und Mutter beobachten ihr Kind während es mit dem Tablet spielt
Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 7/14

a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).

b) Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberrechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden.

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08. Dezember 2015

Zum Nachweis der Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten

Tastatur mit Filesharing-Taste
Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14

a) Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.

b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.

c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.

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03. Dezember 2015

Keine GEMA-Gebühren für Gemeinschaftsantennenanlagen

GEMA- Würfel auf einem Notenblatt
Urteil des BGH vom 17.09.2015, Az.: I ZR 228/14

a) Überträgt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und sind weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet.

b) Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken oder Leistungen betrifft, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG keine Sachurteilsvoraussetzung nach § 16 Abs. 1 UrhWG, wenn die Frage der Anwendbarkeit und der Angemessenheit des Tarifs nicht entscheidungserheblich ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG kommt in einem solchen Fall gleichfalls nicht in Betracht.

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