Beweisverwertungsverbot für im Auskunftsverfahren erlangte Daten
1. Ist der Vertragspartner eines Anschlussinhabers nicht identisch mit dem Netzbetreiber, so muss sich das Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auch gegen den als Vertragspartner in Erscheinung tretenden Accessprovider („Reseller“) richten. Wird hingegen nur der Netzbetreiber beteiligt, hat dies zur Folge, dass die aus dem Verfahren erlangten Daten dem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
2. Das Zurverfügungstellen eines Dateifragments stellt mangels Lauffähigkeit keine Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks dar.

