Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

16. Juni 2015

Zur gerichtlichen Zuständigkeit für Vergütungsfestsetzungen in Urheberrechtsverfahren

Rotes Paragrafen-Symbol auf sechs 100 Euro Scheinen
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 21.07.2014, Az.: 11 SV 59/14

Für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung in Urheberrechtsverfahren nach § 11 RVG ist der Rechtspfleger des Gerichtes zuständig, bei dem auch die Hauptsache der Urheberrechtsstreitigkeit konzentriert ist. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Sache bereits erledigt hat, bevor es zur einer Abgabe an das Prozessgericht kommen konnte.

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16. Juni 2015

Zurückhaltende Anwendung des Lizenz-Schadensersatzes beim Filesharing

Finger drück auf eine rote Taste auf einer Tastatur mit der Aufschrift "illegaler download".
Urteil des AG Düsseldorf vom 28.04.2015, Az.: C 9342/14

Marktübliche Pauschallizenzen im Falle des Filesharings sind zur Berechnung des Schadensersatzes ungeeignet. Ein privater Filesharer ist bezüglich der Verbreitungshandlung nicht bereichert, da durch die Verbreitung über Filesharing keine direkten Einnahmen erzielt werden und auch keine Möglichkeit besteht, einen Marktvorteil zu erlangen. Zudem befindet sich der Filesharer in einer verbraucherähnlichen Stellung, sodass diesem auch der Schutz vor unangemessener Inanspruchnahme zusteht. Daher ist es geboten, bei Feststellung lediglich einer IP-Adresse auf die vierfache eigene Downloadzeit abzustellen und eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.

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11. Juni 2015 Top-Urteil

Zur Haftung für Filesharing Minderjähriger durch Verletzung der Aufklärungspflicht

Vater und Mutter beobachten ihr Kind während es mit dem Tablet spielt
Pressemitteilung Nr. 92/2015 zum Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14

Die täterschaftliche Haftung des Anschlussinhabers wird nicht durch den Vortrag widerlegt, der Anschlussinhaber befand sich zur Zeit des Filesharings im Urlaub, wenn die tatsächliche Vermutung der Täterschaft nicht durch den Vortrag entkräftet wird, welche anderen Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zum Internet hatten.

Beim Zugänglichmachen des Internetanschlusses an im selben Haushalt lebende Minderjährige muss eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen sowie ein Verbot der Teilnahme daran durch die Erziehungsberechtigten erfolgen. Eine Überwachungspflicht des Kindes besteht im Grundsatz nicht, sondern erst dann, wenn die Eltern Kenntnis haben, dass das Kind dem Verbot zuwider handelt.

Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist ein Betrag in Höhe von 200 Euro pro Musiktitel angemessen

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08. Juni 2015 Top-Urteil

12-jähriger haftet bei Einsichtsfähigkeit persönlich wegen Filesharings

Junge liegt auf dem Boden, vor ihm ein Tablet
Urteil des LG Bielefeld vom 04.03.2015, Az.: 4 O 211/14

Ein 12-jähriger, der an einer Internettauschbörse teilnimmt und dabei ein Computerspiel mehrmals in die Tauschbörse hochlädt, kann persönlich wegen Filesharings zur Haftung gezogen werden. Wurde der Minderjährige von seinen Eltern über die Gefahren der Internetnutzung aufgeklärt und konnte er die Folgen seines Handelns erkennen, so liegt die nötige Einsichtsfähigkeit vor. Bezüglich der Rechtsverletzung fällt dem 12-jährigen Gymnasiasten ein Verschulden jedenfalls in Form von Fahrlässigkeit zur Last.

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08. Juni 2015

Fotomontage einer Partei-Spitzenkandidatin verletzt nicht zwingend Persönlichkeitsrecht

Kommunalwahl NRW 2014
Beschluss des LG Dortmund vom 20.04.2015, Az.: 34 Qs 79/14

Fertigt ein Mitglied einer Partei eine Fotomontage von einem Wahlplakat einer anderen Partei, auf dem die Spitzenkandidatin abgebildet ist, an und veröffentlicht diese, so handelt es sich dann nicht um Schmähkritik, wenn die Herabwürdigung der Kandidatin nicht im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fotomontage in der Sache provozieren soll und sich die Kritik auf die Konkurrenzpartei im Allgemeinen bezieht. Auch das Recht am eigenen Bild wird nicht verletzt, weil das Persönlichkeitsrecht der Spitzenkandidatin als Person der Zeitgeschichte eingeschränkt ist.

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05. Juni 2015

Betreiberhaftung eines öffentlich zugänglichen WLAN-Netzwerkes

Tasse mit Aufdruck FREE Wi-Fi, WLAN
Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17.12.2014, Az.: 217 C 121/14

Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen WLAN-Anschlusses kann nicht für Filesharing-Verstöße haftbar gemacht werden. Eine Täterschaft scheidet aus, da nicht nur der Anschlussinhaber selbst seinen Internetzugang nutzt, sondern auch andere Personen Zugang haben. Weiterhin scheidet die Haftung als Störer aus. Da der Anbieter eines öffentlichen WLAN Access-Provider ist, kommen diesem Haftungsprivilegien des § 8 TMG zugute.

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01. Juni 2015

Zulässigkeit des Werbeblockers Adblock Plus

Adblock-Schriftzug auf einem dem Stop-Schild nachgeahmten Untergrund in rot und weiß
Pressemitteilung Nr. 04/15 des LG München I vom 27.05.2015, Az.: 37 O 11673/14, 37 O 11843/14

Die kostenlose Software Adblock Plus zur Werbeunterdrückung auf Webseiten im Internet ist zulässig. In dem Vertrieb des Programms ist keine wettbewerbswidrige Behinderung der Webseitenbetreiber zu erkennen, da lediglich der jeweilige Anwender über die Nutzung oder Nichtnutzung des Werbeblockers entscheidet. Auch ist von keinem urheberrechtlichen Verstoß auszugehen, selbst wenn der Anbieter des kostenlosen Inhalts mit einer solchen Werbeunterdrückung nicht einverstanden ist. Da die Software zudem keine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt einnimmt, ist die Software auch mit Kartellrecht vereinbar.

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29. Mai 2015

Dauerhafte Kennzeichnung von Kopfhörern nach § 7 S. 1 ElektroG

weiße Kopfhörer auf einem Stapel Schallplatten vor einer mintfarbenen Wand
Urteil des LG Essen vom 22.01.2014, Az.: 41 O 89/13

Wenn Kopfhörer Verbrauchern zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet angeboten werden, müssen diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG und § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG haben, die den Hersteller oder Importeur eindeutig identifizieren. Sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, müssen die Kopfhörer mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Einführers auf dem Produkt gekennzeichnet sein.

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29. Mai 2015

Anschlussinhaber haftet für Filesharing nur bei erwiesener Täterschaft

Gelbe Taste mit einer Sprechblase "Filesharing", die sich innerhalb einer grauen Tastatur befindet
Urteil des AG Köln vom 13.04.2015, Az.: 125 C 635/14

Kann die Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses vom Kläger nicht nachgewiesen werden, haftet der Anschlussinhaber nicht als Täter. Er haftet auch grundsätzlich nicht als Störer, wenn volljährige Familienangehörige Zugang zu dem Internetanschluss haben und diese den Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Im gegenständlichen Fall hatte der Anschlussinhaber sich längere Zeit im Krankenhaus aufgehalten und die Ehefrau und die Kinder hatten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss.

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21. Mai 2015

Gemälde kein Beiwerk bei Möbelpräsentation in einem Katalog

braunes Sofa über dem ein weißes Regal mit Büchern hängt, daneben ein leerer Bilderrahmen
Urteil des BGH vom 17.11.2014, Az.: I ZR 177/13

a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.

b) Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.

c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst - etwa für eine Film- oder Theaterszene - charakteristisch ist.

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