Hintergrundmusik beim Zahnarzt stellt keine öffentliche Wiedergabe dar
Das Abspielen von Hörfunksendungen im Wartezimmer einer Zahnarztpraxis stellt keine öffentliche Wiedergabe dar und ist somit auch nicht gebührenpflichtig.

Das Abspielen von Hörfunksendungen im Wartezimmer einer Zahnarztpraxis stellt keine öffentliche Wiedergabe dar und ist somit auch nicht gebührenpflichtig.
Dem Urheber eines Kunstwerkes, welches unlösbar mit einem Bauwerk verbunden ist (hier: Rauminstallation, die in allen Geschossdecken vom Fundament bis zum Dach des Museums miteinander verbunden ist) steht kein Schutz gegen Entfernung des Kunstwerks durch den Museumseigentümer zu, auch wenn dadurch das einzige Werkoriginal vernichtet wird. Durch § 14 UrhG ist lediglich das Interesse des Urhebers am Bestand des Werkes in seiner unverfälschten Form geschützt, ein Abwehranspruch gegen eine vollständige Vernichtung besteht jedoch nicht, da es sich dabei nicht um eine Entstellung oder Beeinträchtigung des Werkes handelt. Dem Erhaltungsinteresse des Künstlers kann dadurch Rechnung getragen werden, das Werk zu fotografieren oder anderweitig zu dokumentieren, um es weiterhin der Nachwelt zugänglich zu machen.
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, wenn mehrere Personen diesen Anschluss nutzen und ebenfalls als Täter in Frage kommen. Nach Erhalt einer ersten Mahnung unterliegt ihm jedoch eine Prüf-, Kontroll- und Hinweispflicht gegenüber den anderen Personen. Hierbei genügt es, dass der Anschlussinhaber die Geräte der anderen Personen kontrolliert und sie dazu auffordert, etwaige urheberrechtsverletzende Handlungen zu unterlassen. Eine Sperrung des Internetzuganges ist jedoch nicht notwendig.
a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).
b) Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, BGHZ 145, 7 - OEM-Version).
c) Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.
d) Das dem Nacherwerber einer "erschöpften" Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG.
Für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung in Urheberrechtsverfahren nach § 11 RVG ist der Rechtspfleger des Gerichtes zuständig, bei dem auch die Hauptsache der Urheberrechtsstreitigkeit konzentriert ist. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Sache bereits erledigt hat, bevor es zur einer Abgabe an das Prozessgericht kommen konnte.
Marktübliche Pauschallizenzen im Falle des Filesharings sind zur Berechnung des Schadensersatzes ungeeignet. Ein privater Filesharer ist bezüglich der Verbreitungshandlung nicht bereichert, da durch die Verbreitung über Filesharing keine direkten Einnahmen erzielt werden und auch keine Möglichkeit besteht, einen Marktvorteil zu erlangen. Zudem befindet sich der Filesharer in einer verbraucherähnlichen Stellung, sodass diesem auch der Schutz vor unangemessener Inanspruchnahme zusteht. Daher ist es geboten, bei Feststellung lediglich einer IP-Adresse auf die vierfache eigene Downloadzeit abzustellen und eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.
Die täterschaftliche Haftung des Anschlussinhabers wird nicht durch den Vortrag widerlegt, der Anschlussinhaber befand sich zur Zeit des Filesharings im Urlaub, wenn die tatsächliche Vermutung der Täterschaft nicht durch den Vortrag entkräftet wird, welche anderen Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zum Internet hatten.
Beim Zugänglichmachen des Internetanschlusses an im selben Haushalt lebende Minderjährige muss eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen sowie ein Verbot der Teilnahme daran durch die Erziehungsberechtigten erfolgen. Eine Überwachungspflicht des Kindes besteht im Grundsatz nicht, sondern erst dann, wenn die Eltern Kenntnis haben, dass das Kind dem Verbot zuwider handelt.
Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist ein Betrag in Höhe von 200 Euro pro Musiktitel angemessen
Ein 12-jähriger, der an einer Internettauschbörse teilnimmt und dabei ein Computerspiel mehrmals in die Tauschbörse hochlädt, kann persönlich wegen Filesharings zur Haftung gezogen werden. Wurde der Minderjährige von seinen Eltern über die Gefahren der Internetnutzung aufgeklärt und konnte er die Folgen seines Handelns erkennen, so liegt die nötige Einsichtsfähigkeit vor. Bezüglich der Rechtsverletzung fällt dem 12-jährigen Gymnasiasten ein Verschulden jedenfalls in Form von Fahrlässigkeit zur Last.
Fertigt ein Mitglied einer Partei eine Fotomontage von einem Wahlplakat einer anderen Partei, auf dem die Spitzenkandidatin abgebildet ist, an und veröffentlicht diese, so handelt es sich dann nicht um Schmähkritik, wenn die Herabwürdigung der Kandidatin nicht im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Fotomontage in der Sache provozieren soll und sich die Kritik auf die Konkurrenzpartei im Allgemeinen bezieht. Auch das Recht am eigenen Bild wird nicht verletzt, weil das Persönlichkeitsrecht der Spitzenkandidatin als Person der Zeitgeschichte eingeschränkt ist.
Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen WLAN-Anschlusses kann nicht für Filesharing-Verstöße haftbar gemacht werden. Eine Täterschaft scheidet aus, da nicht nur der Anschlussinhaber selbst seinen Internetzugang nutzt, sondern auch andere Personen Zugang haben. Weiterhin scheidet die Haftung als Störer aus. Da der Anbieter eines öffentlichen WLAN Access-Provider ist, kommen diesem Haftungsprivilegien des § 8 TMG zugute.
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