Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

30. Juli 2014

Zur angemessenen Höhe einer Vertragsstrafe im Urheberrecht

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 09.12.2013, Az.: 11 W 27/13

Eine Vertragsstrafe im Urheberrecht muss so hoch festgesetzt werden, dass von Ihr eine abschreckende Wirkung ausgeht und dadurch den Verletzer von weiteren Urheberrechtsverstößen abhält. Eine abschreckende Wirkung ist bei Vertragsstrafen unter 2500 Euro im Geschäftsbereich von normaler wirtschaftlicher Betätigung zu verneinen, da hier kein ausreichender Anreiz gegeben wird, zukünftig auf Urheberrechtsverletzungen zu verzichten.

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29. Juli 2014

Werbung für eine Festnetz-Internet-Flatrate mit Drosselungsvorbehalt

Urteil des LG München I vom 25.06.2014, Az.: 37 O 1267/14

Es ist unzulässig, für eine Festnetz-Internet-Flatrate mit einer blickfangmäßig herausgestellten maximalen Downloadgeschwindigkeit zu werben, wenn sich der Telekommunikationsanbieter vorbehält, die maximal zu erreichende Übertragungsgeschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen für einzelne Internetanwendungen deutlich zu reduzieren (hier: ab 10 GB Verbrauch pro Tag  eine Reduzierung von 10 Mbit/s auf 100 Kbit/s).

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28. Juli 2014

Kostenerstattungspflicht eines Abschlussschreibens

Urteil des LG Karlsruhe vom 03.07.2014, Az.: 15 O 19/14 KfH IV

Abschlusserklärungen im Anschluss eines einstweiligen Verfügungsverfahrens müssen innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Beschlussverfügung unaufgefordert abgegeben werden. Erfolgt eine dahingehende Erklärung nicht rechtzeitig, hat der Antragsgegner die Kosten für das Verfassen eines Abschlussschreibens zu tragen. Der Antragsteller muss für die Entstehung der Gebühren nicht die Absicht beweisen, tatsächlich Hauptsacheklage erheben zu wollen.

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23. Juli 2014

Keine Haftung des Ferienwohnungsvermieters für Filesharing seiner Gäste

Urteil des AG Hamburg vom 24.06.2014, Az.: 25b C 924/13

Ein Vermieter von Ferienwohnungen haftet grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen, die über den Internetanschluss der Ferienwohnung durch Urlaubsgäste begangen wurden. Eine Haftung als Störer scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Vermieter die Gäste über die rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses belehrt hat und das Gäste-WLAN ordnungsgemäß gesichert war. Hierbei ist es nicht nötig, die Belehrung an die jeweilige Nationalität des Mieters anzupassen. Weiter kann sich der Vermieter auf das Haftungsprivileg des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG für Access-Provider berufen.

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23. Juli 2014 Top-Urteil

Keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts für digitale Hörbücher

Ein Bücherstabel über den Kopfhörer gespannt sind.
Urteil des OLG Hamm vom 15.05.2014, Az.: 22 U 60/13

Werden einem Kunden Audiodateien wie z.B. Hörbücher oder eBooks lediglich digital zum Download bereitgestellt und regeln die AGB des Anbieters, dass der Kunde bei Vertragsschluss nur ein einfaches, nicht übertragbares Recht (Lizenz) zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Audiodatei erwirbt und gerade nicht das Eigentum an der Datei selbst, tritt keine Erschöpfung im Sinne des § 17 Abs. 2 UrhG an der Datei ein. Eine Weiterveräußerung durch den Kunden an einen Dritten ist somit unzulässig.

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18. Juli 2014

Zur Höhe von Schadensersatz und Abmahnkosten bei Filesharing von Musiktiteln

Pressemitteilung zum Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 15.07.2014, Az.: 11 U 115/13

Für Musiktitel, die in einer Tauschbörse im Internet mittels Filesharing illegal zum Download angeboten werden, ist ein Schadensersatz in Höhe von 200 Euro pro Musiktitel angemessen. Da es für Filesharing Fälle keine konkreten Tarifregelungen gibt, wird von der Rechtsprechung teilweise auf vergleichbare Tarife der GEMA zurückgegriffen. Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten wird verneint, da aufgrund der weltweit möglichen Verbreitung der Musiktitel eine erhebliche Urheberrechtsverletzung vorliegt.

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15. Juli 2014

Zum Schadensersatz und den Anforderungen an die Unterlassungserklärung bei Filesharing-Abmahnungen

Urteil des AG Düsseldorf vom 03.06.2014, Az.: 57 C 3122/13

a) Streitwerte von über 10.000 € bei privatem Filesharing sind in der Regel unverhältnismäßig.

b) Als lizenzanaloger Schadensersatz für die Weiterverbreitung eines Musikalbums mit 15 Titeln, ist unter Berücksichtigung, dass der Rechteinhaber lediglich in Deutschland das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Musikwerk innehat, das Album durch den Nutzer nur einen einzigen Tag in einer Tauschbörse angeboten wurde und die normale Lizenzgebühr für den rechtmäßigen Download eines einzelnen Liedes lediglich 92 Cent beträgt, ein Betrag von ca. 300 Euro angemessen.

c) Ein Unterlassungsbegehren auf das gesamte Musikrepertoire des Rechteinhabers und gerade nicht nur auf das gegenständliche Werk, führt zu einer gänzlich unbrauchbaren Abmahnleistung, die eine Erstattungspflicht für die Abmahnkosten entfallen lässt.

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10. Juli 2014

Zum Urheberrechtsschutz von Landkarten

Beschluss des BGH vom 26.02.2014, Az.: I ZR 121/13

Werden Landkarten aufgrund genauer Vorgaben angefertigt, so kann ihnen der notwendige schöpferische Gestaltungswert zugesprochen werden und sie zu einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützten Werk machen. Eine unzulässige Vervielfältigung einer solchen Landkarte ist dann anzunehmen, wenn die Veröffentlichung ohne eine entsprechende Lizenz erfolgt. Dies gilt auch, wenn nur ein Ausschnitt dieser Landkarte öffentlich zugänglich gemacht wird.

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10. Juli 2014

Hotelbetreiber haftet nicht für P2P-Urheberrechtsverletzungen von Hotelgästen

Urteil des AG Hamburg vom 10.06.14, Az.: 25b C 431/13

Der Betreiber eines Hotels haftet nach den Grundsätzen der Provider-Störerhaftung nicht für Urheberrechtsverletzungen, die von Hotelgästen über das W-LAN-Netz des Hotels begangen werden, wenn die Zugriffsmöglichkeiten durch ein Internet Gateway zumindest teilweise beschränkt werden, durch die Vergabe befristeter Zugangsdaten die Missbrauchsmöglichkeit durch hotelexterne Dritte reduziert wird und den Hotelgästen gegenüber ein ausdrücklicher Haftungshinweis erfolgt.

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10. Juli 2014

Zur Vergütung für die Nutzung von Musik in Tanzschulen

Pressemitteilung Nr. 98/2014 des BGH vom 20.06.2014, Az.: I ZR 214/12, I ZR 215/12, I ZR 220/12

Eine Vergütung in Höhe eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif, die von Tanzschulen für die Nutzung von Musik an die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) gezahlt werden muss, entspricht nicht ohne Weiteres der Billigkeit. Für die Frage der Angemessenheit des Zuschlags kann die bisherige, jahrzehntelang praktizierte Vergütungsregelung zur Orientierung herangezogen werden.

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