Urteile aus der Kategorie „Urteile“

23. November 2016

Irreführende Preiswerbung bei fehlender Angabe zusätzlicher Kosten für Mobilfunktarife in AdWords-Werbung

Handy liegt auf Tisch mit Münzen
Urteil des LG Düsseldorf vom 13.05.2016, Az.: 38 O 120/15

Telekommunikationsdienstleister dürfen nicht mit einer monatlichen Preisangabe werben, sofern nicht auf alle, auch einmalig anfallende, Kosten hingewiesen wird. Dies gilt auch im Rahmen einer AdWords-Anzeige, jedenfalls dann, wenn diese bereits Einzelheiten zum Tarif enthält. Hierbei handelt es sich um eine zur Irreführung geeignete und damit um eine unlautere geschäftliche Handlung, da bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er erwerbe den Mobilfunktarif besonders günstig. Ebenso erscheinen die Angebote der Wettbewerber dadurch teurer.

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23. November 2016

Reproduktionsfotografien gemeinfreier Bilder sind urheberrechtlich geschützt

Mann fotografiert Gemälde in Museum
Urteil des LG Stuttgart vom 27.09.2016, Az.: 17 O 690/15

Gegenstands- und Reproduktionsfotografien gemeinfreier Bilder, also der Versuch der originalgetreuen Abbildung von Gemälden oder Objekten, deren Urheber schon verstorben ist, unterliegen dem Urheberrechtsschutz und dürfen nicht ohne Zustimmung des Nutzungsrechteinhabers veröffentlicht werden. Dasselbe gilt für ungenehmigte Fotografien von Gegenständen innerhalb eines Museums, welche in dessen Eigentum stehen.

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23. November 2016

Zur Vergleichbarkeit von E-Books mit gedruckten Werken

junger Mann liest auf einem E-Book-Reader
Urteil des EuGH vom 10.11.2016, Az.: C-174/15

1. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Verleihen“ im Sinne dieser Vorschrift das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.

2. Das Unionsrecht, namentlich Art. 6 der Richtlinie 2006/115, ist dahin auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 mit der Bedingung zu verknüpfen, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Europäischen Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die Öffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist.

3. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.

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23. November 2016 Top-Urteil

Speicherung von IP-Adressen nur mit berechtigtem Interesse

IP-Adresse Zeichen
Urteil des EuGH vom 19.10.2016, Az.: C-582/14

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine dynamische Internetprotokoll-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Website, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne der genannten Bestimmung dargestellt, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfügt, bestimmen zu lassen.

Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogenen Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die konkrete Inanspruchnahme der Dienste durch den betreffenden Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, ohne dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, die Verwendung der Daten über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.

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22. November 2016

Zu den Maßstäben einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers

Schriftzug "Nachahmung" und "Kreativität" auf zwei in unterschiedliche Richrungen zeigenden Wegweiser-Schildern
Urteil des BGH vom 04.05.2016, Az.: I ZR 58/14

a) Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Annahme der wettbewerblichen Eigenart eines Produktes zu ermöglichen, muss das Berufungsgericht in seinem Urteil den für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidenden Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar darlegen.

b) Die Maßstäbe einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers unter dem Gesichtspunkt der Behinderung ergeben sich nicht aus § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF, sondern aus § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF.

c) Solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses fortbesteht und die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände nicht weggefallen sind, kommt eine zeitliche Begrenzung des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nicht in Betracht.

d) Für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ist stets ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers gemäß § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF oder § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF erforderlich (Aufgabe der Rechtsprechung zum Schutz der Leistung als solcher nach den Fallgruppen des "Einschiebens in eine fremde Serie" und des Saisonschutzes für Modeneuheiten).

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21. November 2016

Tagesschau App war 2011 presseähnlich und damit unzulässig

Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil vom 30.09.2016, Az.: 6 U 188/12

Die "Tagesschau App" in ihrer Ausgestaltung im Jahr 2011 verstieß gegen § 11d des Rundfunkstaatsvertrag, welcher dem Schutz der Presseverlage dienen soll. Bei der Überprüfung durch das Oberlandesgericht Köln, ob schwerpunktmäßig die hörfunk- oder fernsehähnliche Gestaltung vorzufinden ist, wurde eine Presseähnlichkeit bejaht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt wies die Tagesschau App überwiegend geschlossene Nachrichtentexte und Standbilder auf, die im Vordergrund stehen. Die weitere Verbreitung der App in dieser Form wurde den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersagt.

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17. November 2016

Zur Erfüllungswirkung einer Online-Zahlung mittels PayPal

ein Paypal ähnliches Symbol
Urteil des LG Saarbrücken vom 31.08.2016, Az.: 5 S 6/16

Eine Kaufpreisforderung ist bei einer vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrages über PayPal auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der überwiesene Betrag im Rahmen eines später eingeleiteten PayPal-Käuferschutz-Verfahrens dem Empfängerkonto wieder entzogen wird. Bei dem Käuferschutz-Programm handelt es sich um eine gesonderte Dienstleistung von PayPal, welche bei Kaufpreiserstattung die Abtretung aller gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche des Käufers an den Bezahldienst beinhaltet, wovon jedoch die ursprüngliche Rechtsbeziehung zwischen Käufer und Verkäufer unberührt bleibt. Entsprechend finden die vom BGH entwickelten Grundsätze zum „SEPA-Lastschriftverfahren“ auf einen solchen Fall keine Anwendung.

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17. November 2016

Angaben zum Energieausweis sind wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG

ein Energieausweis auf dem ein Hausmodell steht
Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2016, Az.: 4 U 137/15

Wird vor dem Verkauf einer Immobilie eine Verkaufsanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Pflichtangaben nach § 16a Abs. 1 EnEV in der Immobilienanzeige aufgeführt werden. Unterlässt er dies, handelt er gegenüber Interessenten wettbewerbswidrig. Denn Angaben zur energetischen Beschaffenheit eines Gebäudes sind für den durchschnittlichen Verbraucher von besonderer Bedeutung. Deshalb handelt es sich um wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG.

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16. November 2016

Vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültige Musterwiderrufsbelehrung bzgl. Verbraucherdarlehensverträgen ausreichend

ein Paragrafensymbol vor einem Ordner mit der Aufschrift "Widerrufsrecht"
Urteil des OLG Stuttgart vom 11.10.2016, Az.: 6 U 78/16

Mit der gesetzlich geforderten „klaren und verständlichen“ Erteilung der Pflichtangaben begann im Zeitraum vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. die 14-tägige Frist zur Erklärung des Widerrufs zu laufen. Diesem Erfordernis kam eine Widerrufsbelehrung zu dieser Zeit auch dann nach, wenn nur ein Teil der Pflichtinformationen beispielhaft benannt wurde. Maßgeblich für die Beurteilung einer wirksamen Widerrufsbelehrung sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültige Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. sah weitergehende Angaben gerade nicht vor.

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16. November 2016

Ob eine Pendelleuchte Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte verletzt, hängt vom Gesamteindruck ab

verschiedene Lampen/Glühbirnen hängen von der Decke
Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.05.2016, Az.: I-20 U 85/15

Eine Pendelleuchte verletzt nicht schon deshalb Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte bzw. Urheberrechte einer anderen Pendelleuchte, wenn diese ihr in vielen Gesichtspunkten ähnlich ist. Vielmehr müssen ebenso die Unterschiede und insbesondere der Gesamteindruck der Leuchte beachtet werden, um eine etwaige Verletzung bejahen zu können.

Jedenfalls wird dann ein völlig anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer hervorgerufen, wenn die eine Leuchte eine strenge Zweiteilung mit einem klar abgetrennten Kugelsegment sowie ein Verhältnis der Länge des Korpus zum größten Durchmesser von 6:1 aufweist, wohingegen die andere Leuchte eine harmonische Einheit bildet, die eine kugelsegmentförmige Linse übergangslos aufnimmt und ein Verhältnis von 9:1 aufweist.

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