Urteile aus der Kategorie „Urteile“
Teddybär
Urteil des BGH vom 28.09.2011, Az.: I ZR 48/10
Der Tatbestand des § 6 II Nr. 4 Fall 2 UWG setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus. Die Beeinträchtigung seiner Unterscheidungskraft steht dem nicht gleich.
„Business Consults 24“ ist nicht schutzwürdig
Keine Klage ohne Signatur!
Beschluss des BFH vom 26.07.2011, Az.: VII R 30/10
Wird eine Klage per E-Mail ohne qualifizierte Signatur erhoben, so ist diese formunwirksam.„QM-System-Navi“ nicht eintragungsfähig
Beschluss des BPatG vom 21.07.2011, Az.: 30 W (pat) 83/10
Die Marke „QM-System-Navi“ besitzt nicht die erforderliche Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, welche alle i.w.S. zum Bereich des Qualitätsmanagements zählen. Die Abkürzung „QM“ steht für Qualitätsmanagement und die Abkürzung „Navi“ steht für Wegweiser oder Leitsystem. Daher versteht der relevante Verkehr die Zeichen lediglich als Sachhinweis auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen i.S.e. Wegweisers oder Leitsystems zur Einführung oder Durchführung eines Qualitätsmanagementsystems.Essen online ordern – nicht ohne Erlaubnis der BaFin
„Einfach“ fehlt einfach die Unterscheidungskraft
Beschluss des BPatG vom 13.07.2011, Az.: 29 W (pat) 90/10
Bei der Marke „Einfach“ handelt es sich aufgrund der vielfältigen Verwendung in der Werbebranche lediglich um eine bloße Werbeaussage, die von den angemeldeten Dienstleistungen unproblematisch in Anspruch genommen wird. Da der Verkehr das Zeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird, fehlt dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Darüber hinaus besteht für das Zeichen ein Freihaltebedürfnis.Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bildmanipulation?
15.000,00 EUR Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 04.08.2011, Az.: 6 W 70/11
Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs seitens eines Mitbewerbers wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist grundsätzlich sehr niedrig zu bemessen, da seine Interessen lediglich mittelbar berührt sind. Allerdings besteht ein hohes Interesse der Allgemeinheit an fehlerfreien Widerrufsbelehrungen, deshalb ist das Interesse eines Verbraucherschutzverbandes an der gerichtlichen Durchsetzung höher zu bewerten, nämlich mit 15.000,00 EUR.