Urteile aus der Kategorie „Urteile“

16. Oktober 2018

Bei Übernahme fremder Werbemittel haftet das Reisebüro für dessen Inhalt

Frau im Reisebüro zeigt Paar einen Katalog
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.12.2017, Az.: 6 U 18/17

Es verstößt gegen § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), ein anfallendes Serviceentgelt nicht in den Gesamtpreis der Reise miteinzubeziehen. Für einen solchen Verstoß haftet auch das Reisebüro, selbst wenn es den Reisekatalog nicht selbst erstellt hat, sondern die Werbemittel eines Reiseveranstalters übernimmt. Die Werbemittel des Veranstalters macht sich das Reisebüro in diesem Moment zu eigen und haftet damit in gleicher Weise wie für eigenes Material.

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15. Oktober 2018

Keine Veröffentlichung von Fotos Prominenter bei Sportveranstaltungen, wenn diese nicht der Berichterstattung über das Sportereignis dienen

Springreiter mit Pferd
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.02.2018, Az.: 16 U 87/17

Die Veröffentlichung von Bildnissen einer Person bedarf nach § 22 KUG grundsätzlich der Einwilligung des Abgebildeten. Liegt keine tatsächlich erteilte Einwilligung vor, so käme beispielsweise eine konkludente Einwilligung wegen der Teilnahme an einer öffentlichen (Sport-)Veranstaltung in Betracht. Allerdings würde sich diese lediglich auf Bilder erstrecken, die die Teilnahme an der öffentlichen Veranstaltung illustrieren, nicht jedoch auf Bilder, die über das Geschehen hinaus gehen. Liegt der Fokus der Berichterstattung nicht mehr auf dem sportlichen und gesellschaftlichen Ereignis, sondern wird dieses nur nebensächlich thematisiert und als Vorwand für die Berichterstattung über Personen genutzt, so kann die Veröffentlichung auch nicht über § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG - Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte - gerechtfertigt werden. Somit ist es unzulässig, Bildnisse von Personen zu veröffentlichen, die sich am Rande des Geschehens zusammengefunden haben, sofern diese nicht einen hinreichenden Sachbezug aufweisen.

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15. Oktober 2018 Top-Urteil

Anzahl von Verkaufsanzeigen nicht allein entscheidend für Einordnung als Gewerbetreibender

Mann beim Onlineshopping am Laptop
Urteil des EuGH vom 04.10.2018, Az.: C-105/17

Die Veröffentlichung mehrerer Verkaufsanzeigen auf einer Online-Handelsplattform stellt nicht automatisch ein mit bestimmten verbraucherschutzrechtlichen Pflichten verbundenes Handeln als „Gewerbetreibender“ dar. Eine Einstufung als Gewerbetreibender kann nur dann erfolgen, wenn der Verkäufer im Rahmen einer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Ob eine Person als gewerblicher Verkäufer auftritt, muss vom Einzelfall abhängig entschieden werden. Anhaltspunkte dafür sind unter anderem, ob der Verkauf planmäßig erfolgt, ob mit dem Verkauf Erwerbszwecke verfolgt werden oder ob der Verkäufer Informationen oder technische Fähigkeiten hinsichtlich der angebotenen Waren besitzt, über die der Verbraucher nicht notwendigerweise verfügt.

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11. Oktober 2018

Die „Abo-Falle“: Zu den Anforderungen an den Abschluss eines Abonnementvertrages für mobile Dienstleistungen

Handy mit Geld
Urteil des AG Düsseldorf vom 09.08.2018, Az.: 50 C 248/17

Abonnementverträge über Mobile-Entertainment-Dienstleistungen mittels WAP-/WEB-Billings kommen nicht zustande, wenn der Kunde aufgrund der technischen Gestaltung der angezeigten Webseite mittels sog. „I-Framings“ über den vermeintlichen Abschluss eines Vertrags getäuscht wird. Zum wirksamen Abschluss eines solchen Vertrages bedarf es eines konkreten Hinweises auf einen Kauf oder der Eingehung eines kostenpflichtigen Abonnements. Das Anzeigen verschiedener Banner und Fenster, die unübersichtlich übereinandergelegt gelegt wurden, wodurch für den Internetnutzer überhaupt nicht mehr ersichtlich ist, wo er schlussendlich klickt und nicht darüber informiert wird, welche Verpflichtungen er womöglich eingeht, genügt einer solchen Hinweispflicht gerade nicht, sondern stellt vielmehr eine unzulässige „Abo-Falle“ dar.

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04. Oktober 2018

Bezeichnung „Antisemit“ verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

Frau an Sprecherpult
Urteil des LG Regensburg vom 26.06.2018, Az.: 62 O 1925/17

Die öffentliche Bezeichnung eines Sängers als „Antisemit“ aufgrund der Inhalte seiner Liedtexte, stellt eine unzulässige Meinungsäußerung dar, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die Äußerung ist schon deshalb nicht als Tatsachenbehauptung einzustufen, weil es keine allgemein gültige und allgemein anerkannte Definition für den Begriff des „Antisemitismus“ gibt. Eine Definition dieses Begriffs ist immer von einer persönlichen Bewertung abhängig, die gerade nicht dem Beweis zugänglich ist. Im Rahmen einer Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung muss hier Letzteres zurücktreten. Auch wenn der öffentliche Diskurs über verdeckte antisemitische Tendenzen in der heutigen Gesellschaft wichtig ist, stellt die Bezeichnung als „Antisemit“ gerade vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, da sie als besonders herabwürdigend und ehrverletzend zu bewerten ist. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Aussage nicht „im Eifer des Gefechts“ getroffen, sondern im Rahmen eines Vortrags wohl überlegt und bewusst getätigt wurde.

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02. Oktober 2018

Hinweis „Refurbished Certificate“ kennzeichnet Ware nicht als gebraucht

Grünes Schild mit der Aufschrift „Neu" und einem Pfeil nach rechts, rotes Schild mit der Aufschrift „Gebraucht" und einem Pfeil nach links
Urteil des LG München I vom 30.07.2018, Az.: 33 O 12885/17

Der Hinweis „Refurbished Certificate“ reicht nicht aus, um ein angebotenes Smartphone als gebraucht auszuzeichnen. Der Durchschnittsverbraucher kann anhand dieses Zusatzes nicht erkennen, dass es sich zwar womöglich um wiederaufbereitete, jedoch bereits benutzte Ware handelt. Der gebrauchte Zustand stellt eine wesentliche Information über die Eigenschaft einer Ware dar, welche dem Käufer mit einem solch unzureichenden Hinweis vorenthalten wird. Das Unterlassen eines eindeutigen Hinweises auf die gebrauchte Eigenschaft stellt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG dar.

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02. Oktober 2018

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Löschungsanspruch gegen Google setzt Interessenabwägung voraus

Google Suchfeld
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.09.2018, Az.: 16 U 193/17

Wird ein Unterlassen der Anzeige von bestimmen Ergebnissen einer Suchmaschine bei Eingabe des Vor- und Zunamens begehrt, so wird dieses Begehren von der Rechtsfolge des Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) erfasst. Liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, welche aufgrund des vom EuGH anerkannten „Recht auf Vergessenwerden“ einen Löschungsanspruch begründen kann, setzt die Löschung jedoch eine umfassende Interessenabwägung voraus (hier: Überwiegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information).

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02. Oktober 2018

Veröffentlichung eines Facebook-Profilbilds zur öffentlichen Anprangerung durch mediale Berichterstattung unzulässig

Social Media Profil auf das mit Finger gezeigt wird
Urteil des OLG München vom 01.03.2018, Az.: 29 U 1156/17

Die Veröffentlichung des Fotos einer Person im Rahmen von medialer Berichterstattung ist unzulässig, wenn sich die Berichterstattung auf die öffentliche Anprangerung von einzelnen Personen richtet. Die Bild-Zeitung hatte den Beitrag einer Facebook-Nutzerin mit negativen Äußerungen über Flüchtlinge in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Hass auf Flüchtlinge - BILD stellt die Hetzer an den Pranger“ veröffentlicht. Eine solche Veröffentlichung ist rechtswidrig, da das Persönlichkeitsrecht der Facebook-Nutzerin gegenüber der Pressefreiheit der Zeitung überwiegt. Zwar sei es Aufgabe der Medien, die in Politik und Gesellschaft geführte Flüchtlingsdebatte in ihrer Berichterstattung aufzugreifen; dafür sei es aber nicht erforderlich, die Hetzer personalisiert mit Foto und unter Namensnennung öffentlich an den Pranger zu stellen.

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01. Oktober 2018

Meinungsfreiheit: Kein schutzwürdiges Interesse an Verbreitung unwahrer Tatsachen

Mann beschuldigt Frau, was diese zurückweist
Urteil des OLG Brandenburg vom 07.05.2018, Az.: 1 U 12/17

Die Behauptung des Verstoßes gegen das anwaltliche Mandatsgeheimnis ist dem Beweis zugänglich und stellt daher eine Tatsachenbehauptung dar. Erweist sich die Behauptung als falsch, besteht regelmäßig ein Unterlassungsanspruch des betroffenen Anwalts gegen den, der die falsche Aussage getätigt hat. An der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse, sodass im Rahmen der Abwägung regelmäßig die Meinungsfreiheit des Äußernden hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurücktreten muss.

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