Urteile aus der Kategorie „Urteile“

11. September 2018

Keine unlautere Nachahmung eines Produkts mangels Herkunftstäuschung

Zwei Paar Flip Flops, eines in rot, das andere in grün-gelb, am Strand
Urteil des OLG München vom 12.07.2018, Az.: 29 U 1311/18

Eine sog. nachschaffende Nachahmung, die das Produkt eines Dritten lediglich als Vorbild benutzt, dabei jedoch unter Einsatz der eigenen Leistung ein neues Produkt schafft, ist nicht unlauter, wenn sie den Verbraucher nicht über die Herkunft der Ware täuscht. Eine Täuschung über die betriebliche Herkunft liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die sich ähnelnde, jedoch weiterhin voneinander unterscheidbare Ware immer noch deutlich abweichende Gestaltungsmerkmale aufweist. Diese Merkmale können dabei in der Art der Verpackung, der deutlich sichtbaren Anbringung von Markenlogos, der Verwendung unterschiedlicher Materialarten oder auch anderer Muster gesehen werden. Insbesondere ist bei der Gesamtbetrachtung auch zu beachten, in welchem Preissegment und an welchen Kundenkreis sich die Nachahmung richtet. Denn dass ein Luxusartikelhersteller (hier: Dolce & Gabbana) den guten Ruf eines Produkts eines Unternehmens aus dem Sport- und Lifestyle-Bereich (hier: Puma) beeinträchtigt, dürfte unter den vorbenannten Punkten nicht naheliegen.

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07. September 2018

Anforderungen an Vertriebsverbot gemäß § 3 Abs. 2 ProdSG

Einkaufswagen Verbotszeichen
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 05.07.2018, Az.: 6 U 28/18

Wird ein Vertriebsverbot auf § 3 Abs. 2 ProdSG gestützt, ist bei den Anforderungen an die Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung u. a. folgendes zu beachten: Es genügt nicht, wenn das gegenständliche Produkt (hier: ein Kindertisch) DIN-Normen oder sonstigen Spezifikationen für die gewerbliche Nutzung nicht entspricht, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der für den privaten Gebrauch bestimmt ist. Die Beurteilung nach § 3 Abs. 2 ProdSG hängt dann allein davon ab, ob die konkret festgestellten Mängel so schwerwiegend sind, dass sie tatsächlich zu einer Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen führen können oder es sich hierbei um reine Qualitätsmängel hinsichtlich des Gebrauchszwecks oder der Haltbarkeit handelt.

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06. September 2018

Testergebnis gilt nur für konkret getestetes Produkt und nicht für Produktabweichungen

Mehrere Matratzen in einer Reihe in einem Ladengeschäft
Urteil des OLG Köln vom 13.04.2018, Az.: 6 U 166/17

Wird eine Matratze mit einem bestimmten Härtegrad und einer bestimmten Größe im Rahmen eines Warentests ausgezeichnet, so darf dieses Produkt auch mit dem Testergebnis beworben werden. Die Auszeichnung bezieht sich jedoch nur auf die ganz konkret getestete Matratze und kann nicht auf Matratzen-Angebote abweichender Art oder Größe übertragen werden. Darüber hinaus muss bei einer Testergebniswerbung die Fundstelle angegeben werden oder zumindest ein Sternchenhinweis erfolgen.

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03. September 2018

Bewerbung der Wirkung eines Arzneimittels als „antiviral“ lediglich aufgrund in-vitro-Untersuchungen ist unzulässig

graues Paragraphenzeichen steht auf viele bunten Pillen und Kapseln
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 17.08.2018, Az.: 3-10 O 22/18

Die Werbeaussage „zeigt im Labor antivirale Eigenschaften“ ist wettbewerbswidrig gemäß § 3a Satz 2 HWG, wenn das Arzneimittel mit der Bezeichnung als „antiviral“ einen Anwendungsbereich bewirbt, für welchen es nicht zugelassen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Arzneimittel keineswegs die Viren bekämpfende Wirkung besitzt, sondern lediglich die Symptome der Krankheit therapiert. Ferner ist es auch unzulässig, die Wirkung eines Arzneimittels nur aufgrund in-vitro-Untersuchungen zu bewerben. Vielmehr muss die klinische Relevanz für den Menschen, das heißt, der Beweis, dass das Arzneimittel ebenso bei Menschen und nicht nur im Labor wirkt, festgestellt und nachgewiesen sein.

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28. August 2018

Falsche Angaben zur Scheckheftpflege berechtigen zur Anfechtung

Hand hält einen Autoschlüssel über der geöffneten Hand eines anderen
Pressemitteilung Nr. 64/2018 zum Urteil des AG München vom 10.01.2018, Az.: 142 C 10499/17

Gibt ein Verkäufer in einem Internetinserat über einen Gebrauchtwagen seinen Namen sowie seine Kontaktdaten an und führt sich im Kaufvertrag als Verkäufer an, kann der Käufer davon ausgehen, dass auch der Verkäufer als Vertragspartner und nicht nur als Vertreter für einen Dritten auftritt. Weist der Verkäufer in dem Inserat zudem weitere Eigenschaften des Wagens wie etwa die Scheckheftpflege aus, können auch solche Angaben Vertragsbestandteil werden. Die Eigenschaft der Scheckheftpflege ist dabei ein wesentliches und wertbildendes Merkmal eines Gebrauchtwagens. Täuscht der Vertragspartner wahrheitswidrig über die Scheckheftpflege des Fahrzeugs, ist der Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt.

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28. August 2018

Auch E-Mails, die nur in der Signaturzeile Werbecharakter haben, können unzulässig sein

Ein Berg Illustrationen von Briefumschlägen und Nachrichten, auf dem ein Feld mit der durchgestrichenen Aufschrift "SPAM" liegt
Urteil des AG Bonn vom 09.05.2018, Az.: 111 C 136/17

Versendet ein Telekommunikationsunternehmen an einen Rechtsanwalt eine E-Mail mit der Aufforderung an einer Produktumfrage teilzunehmen, so kann darin eine unzulässige Werbe-E-Mail gesehen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keine Einwilligung und keine geschäftliche Beziehung vorliegen. Eine solche Geschäftsbeziehung kann jedenfalls nicht dadurch begründet werden, dass der Anwalt einen Mandanten bei Rechtsstreitigkeiten gegen das werbende Unternehmen vertreten hat. Allein der Umstand, dass die Kommunikation in einem solchen Fall über den Rechtsanwalt laufen soll, stellt auch keine Einwilligung dar.

Darüber hinaus ist eine E-Mail, die sich zwar dem Hauptinhalt nach auf die Rechtsstreitigkeit bezieht, in der Signaturzeile jedoch eine Kundenzufriedenheits-Umfrage beinhaltet, als Werbe-E-Mail zu qualifizieren und unter den gegebenen Voraussetzungen ebenfalls unzulässig.

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24. August 2018 Top-Urteil

Betreiber eines ungesicherten WLAN-Netzes haftet grundsätzlich nicht für darüber begangene Urheberrechtsverletzungen

WLAN-Symbol erscheint vor einer Person mit weiteren Symbolen die damit im Zusammenhang stehen
Urteil des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

a) Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unions-rechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.

b) Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.

c) Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen.

d) Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.

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24. August 2018

Grenzbeschlagnahmeverfahren ist keine wettbewerbswidrige Behinderung

Schild mit Aufschrift Zoll und einem Pfeil der Geradeaus anzeigt, im Hintergrund ein Mini-Bus
Urteil des LG München I vom 30.07.2018, Az.: 33 O 7422/17

Sofern von einer subjektiven Redlichkeit des Markeninhabers auszugehen ist, stellt eine Grenzbeschlagnahme gem. VO (EG) 608/2013 keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Zwar ist ein Grenzbeschlagnahmeantrag grundsätzlich eine geschäftliche Handlung. Eine gezielte Behinderung liegt jedoch nicht vor, wenn sich der Antrag nicht an einen konkreten Importeur richtet, sondern unterschiedslos an sämtliche Importeure. Bei einer zu Unrecht erfolgten Beschlagnahme nicht markenrechtsverletzender Ware stehen dem Importeur dabei keine Schadensersatzansprüche zu, wenn der Markeninhaber unverzüglich bzw. innerhalb der 10-Tages-Frist die Freigabe der fälschlicherweise beschlagnahmten Ware erklärt.

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24. August 2018

Werbung auf Mietwägen mit „Die clevere Alternative zum TAXI“ zulässig

Taxis warten auf Fahrgäste und Passagiere
Urteil des OLG Köln vom 13.04.2018, Az.: 6 U 145/17

Die Werbung eines Mietwagenunternehmers, der gelegentlich Personen befördert und damit wirbt, eine „clevere Alternative zum TAXI“ zu sein, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Es handelt sich um keine unzulässige vergleichende Werbung, da lediglich grundsätzlich zwischen Beförderungssystemen verglichen wird. Zudem ist der Vergleich mit einem Taxi nicht irreführend, denn mit „clever“ wird auf eine Alternative hingewiesen und nicht dargestellt, ob und inwieweit die Leistungen dem Taxigewerbe tatsächlich überlegen sind. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht, da das Unternehmen sich gerade nicht als Taxi bezeichnet, sondern sich als Alternative davon abgrenzt.

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