Urteile aus der Kategorie „Verbraucherrecht“

23. Juli 2008

Sammelaktion für Schoko-Riegel

Pressemitteilung des BGH vom 17.07.2008, Az.: I ZR 160/05 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig ist und auch nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig sei. Bei besonders schutzbedürftigen Zielgruppen sei auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe abzustellen.
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22. Juli 2008

Wettbewerbsrechtliche Verbandsklage

Urteil des BGH vom 01.03.2007, Az.: I ZR 51/04 UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 Für die Annahme, dass ein Verband eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Zahl von Unternehmern als Mitglieder hat, kommt es nicht darauf an, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Ge-wicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem maßgeblichen Markt tätigen Un-ternehmern repräsentativ sind. ...
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22. Juli 2008

Deutsche Telekom AG

Urteil des EuGH vom 22.11.2007, Az.: C-262/06 Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/22 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sind dahin auszulegen, dass ein gesetzliches Gebot zur Genehmigung von Entgelten für die Erbringung von Sprachtelefondienstleistungen gegenüber Endnutzern durch Unternehmen mit insoweit marktbeherrschender Stellung, das im innerstaatlichen Recht aus der Zeit vor dem aus diesen Richtlinien resultierenden Rechtsrahmen enthalten ist, und die diesbezüglichen feststellenden Verwaltungsakte vorübergehend aufrechtzuerhalten sind. ...
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22. Juli 2008

Verlängerung der Frist nach Annahmeverzug

Urteil des BGH vom 03.04.2007, Az.: X ZR 104/04 Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Fristsetzung nach § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann ins Gewicht fallen, dass sich der Besteller zuvor in Annahmeverzug befunden hatte. In einem solchen Fall kann die Länge der Frist nicht allein von der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Zeit abhängen, sondern geräumiger zu bemessen sein, denn dem Unternehmer ist es nicht zuzumuten, sich dauernd zur Erbringung der noch ausstehenden restlichen Werkleistung bereit zu halten (Bestätigung von RG Recht 1924, 212 Nr. 624).
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22. Juli 2008

Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung

Urteil des BGH vom 12.04.2007, Az.: VII ZR 122/06 Eine Widerrufsbelehrung, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes.
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21. Juli 2008

POST

Urteil des BGH vom 05.06.2008, Az.: I ZR 169/05 a) Ist eine im patentamtlichen Löschungsverfahren wegen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses nach §§ 50, 54 MarkenG ergangene Löschungsanordnung noch nicht rechtskräftig, ist im Verletzungsrechtsstreit bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter vom Bestand der Marke auszugehen. ...
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21. Juli 2008

POST II

Urteil des BGH vom 05.06.2008, Az.: I ZR 108/05 Gem. § 23 Nr. 2 MarkenG wird dem Inhaber einer Marke nicht das Recht gewährt, einem Dritten deren Nutzung zu verbieten. Dabei darf diese nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Davon ist auszugehen, wenn die Nutzung nicht den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht.
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21. Juli 2008

Erforderlichkeit einer Einwilligung bei Nutzung von Verbraucherdaten

Urteil des LG Traunstein vom 20.05.2008, Az.: 7 O 318/08 Stimmt ein Verbraucher im Verlauf eines Telefonats der Frage zu, dass er nach Auswertung einer Studie telefonisch kontaktiert werden könne, ist darin noch kein Einverständnis zu sehen, dass er die Anbahnung eines geschäftlichen Kontaktes verfolge. Die Vorschrift des § 4a Satz 2 BDSG verlangt, dass, um eine wirksame Einwilligung abgeben zu können, der Betroffene auf den Datenerhebungs- und Datenverwendungszweck hinzuweisen ist. ...
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17. Juli 2008

Getränk mit Sekt und Orangennektar in Anteilen von über 50% darf die Bezeichnung „Aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ tragen

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.07.2008, Az.: 8 A 10310/08.OVG Die Formulierung auf einer Flasche eines Getränks „mit Sekt & Orange“ macht deutlich, dass ein Mischgetränk - und nicht allein ein Sekt - gegeben ist. Deshalb ist auch der zusätzlich auf den Etiketten deutlich sichtbare Begriff „Mousseux“ nicht geeignet, den Verbraucher dahingehend zu täuschen, es liege ein Sekt vor. Zugleich zeigt die Wortwahl „mit Sekt & Orange“ aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsverbrauchers aber auch, dass es sich bei dem Produkt nicht um einen „Sekt-Orange“ im Sinne einer Komposition ausschließlich aus Sekt und Orangenfruchtsaft handelt, sondern um ein aus mehreren Bestandteilen herge­stelltes Mischgetränk.
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