Urteile aus der Kategorie „Verbraucherrecht“

14. Juli 2015 Top-Urteil

Zahlung per „Sofortüberweisung“ ist unzumutbar

Ein goldenes Zahlenschloss liegt auf einer EC-Karte und einer schwarzen Tastatur.
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 24.06.2015, Az.: 2-06 O 458/14

Onlineshops müssen dem Verbraucher neben dem Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ auch andere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten eröffnen, da die Nutzung des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ dem Verbraucher nicht zugemutet werden kann. Bei der „Sofortüberweisung“ ist der Verbraucher verpflichtet mit einem Dritten in eine vertragliche Beziehung zu treten, diesem seine Kontodaten mitzuteilen und in den Abruf von Kontodaten einzuwilligen. Der Verbraucher kann nicht gezwungen werden, seine Daten dem erhöhten Risiko für die Datensicherheit und der Gefahr des Missbrauchs auszusetzten, die durch die Weitergabe der persönlichen PIN und TAN entstehen.

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10. Juli 2015 Top-Urteil

Gerichtliche Zuständigkeit bei Verbrauchersachen innerhalb der EU

Paragraphenzeichen über einer blau eingefärbten Europa-Darstellung umringt von gelben Sternen
Urteil des BGH vom 15.01.2015, Az.: I ZR 88/14

a) Für eine Klage auf Zahlung von Maklerlohn ist eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes gegeben, wenn der Makler seine Leistungen in Deutschland erbracht hat.

b) Beruft sich der Kunde des Maklers darauf, der Maklervertrag stelle eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO dar, so dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzlandes nach Art. 16 Abs. 2 Brüssel-I-VO in Betracht kommt, ist er dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Makler bei Abschluss des Maklervertrags seine Tätigkeit auf Verbraucher in seinem Wohnsitzland ausgerichtet hat.

c) Hat der Verbraucher zuständigkeitsleugnende Tatsachen zum Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens im Einzelnen dargelegt und bewiesen und hatte er bei Abschluss des Vertrags mit dem Makler keinen Anlass, Beweise hierfür zu sichern, obliegt es dem Makler, diesen Vortrag mit detailliertem Vorbringen zu bestreiten, wenn er sich auf in seiner Sphäre liegende zuständigkeitsbegründende Vorgänge beruft.

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10. Juli 2015

Werbung eines Preisvergleichsdienstes mit mehr als den tatsächlich buchbaren Hotels ist irreführend

Strichmännchen untersucht mit Lupe einen "Hotel"-Schriftzug
Urteil des LG Düsseldorf vom 06.05.2015, Az.: 12 O 337/14

Schaltet der Anbieter eines Preisvergleichsdienstes für Hotelübernachtungen eine Anzeige bei einer Suchmaschine, durch die interessierte Kunden auf seine Internetseite gelangen können und beinhaltet diese Anzeige eine konkrete Anzahl verfügbarer Hotels am jeweils gesuchten Ort, so ist diese geschäftliche Handlung irreführend, wenn nach der Weiterleitung auf die Website des Vergleichsdienstes tatsächlich weniger für einen bestimmten Ort registrierte Hotels verfügbar sind.

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10. Juli 2015 Top-Urteil

Urheberrechtliche Zulässigkeit des „Framing“

Zeitleiste eines Videos mit Wiedergabe-Knopf und Lautstärke-Regler
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 09.07.2015, Az.: I ZR 46/12

Die Einbindung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts im Wege des „Framing“ auf einer fremden Internetseite stellt keine Urheberrechtsverletzung des Internetseitenbetreibers dar, soweit diese Inhalte auf einer anderen Seite mit der Zustimmung des Rechteinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind. Umgekehrt erfolgt eine öffentliche Wiedergabe, wenn der Inhalt ohne Zustimmung des Rechteinhabers eingestellt wurde.

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10. Juli 2015

„Opt-in“ Verfahren für Angebot der Reiserücktrittsversicherung zulässig

türkiser Hintergrund mit Symbolen aus dem Tourismus-, Reise- und UrlaubsbereichFlugzeug, Auto, Boot
Urteil des OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.04.2015, Az.: 6 U 33/14

Eine Buchungsmaske für das Buchen von Flügen im Internet, bei welcher der Kunde den Buchungsvorgang nur fortsetzen kann, wenn er sich für oder gegen die Inanspruchnahme einer Zusatzleistung entschieden hat (hier: Reiserücktrittsversicherung), ist zulässig, wenn die fakultativen Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und der Kunde im Rahmen eines "Opt-in"-Verfahrens aktiv und bewusst eine Entscheidung treffen kann.

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06. Juli 2015

Zum Schutz eines eingetragenen farbigen Stoffmusters

Gummistiefel mit Sonnenblumenmuster liegen auf dem Boden
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 12.05.2015, Az.: 11 U 104/14

Vertreibt ein Unternehmen Schuhe mit dem Stoffmuster eines anderen Unternehmens, welches auf einer deutlich früheren Produktionsstufe tätig ist, so ist zunächst fraglich, ob zwischen diesen Unternehmen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Zweifelhaft ist ferner, ob das streitgegenständliche Stoffmuster hinreichende Individualität aufweist, um eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Schließlich kann die Verwendung abweichender Farben und die konkrete Verarbeitung des Stoffes zur Entstehung eines neuen Gesamteindrucks führen und damit der Verletzung eines eingetragenen Geschmacksmusters entgegenstehen.

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03. Juli 2015

Sicherheitsgefährdender Garagentorantrieb stellt Wettbewerbsverstoß dar

Fotolia_80184821, graues Garagentor in einer roten Ziegelsteinwand
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 21.05.2015, Az. 6 U 64/14

Der Vertrieb eines Garagentorantriebes kann einen abmahnfähigen Verstoß gegen § 3 I ProdSG darstellen, wenn bei dem vertriebenen Produkt die Möglichkeit einer Geräteeinstellung besteht, wonach bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht ausgeschlossen ist.

Der Hersteller muss Vorkehrungen treffen, dass Verbraucher, denen die vorgeschriebenen Grenzwerte der Betriebswerte unbekannt sind, keine Einstellungen wählen können, die zu einer Überschreitung diese Grenzwerte führen. Der Gefahr kann auch durch einen geeigneten Warnhinweis in der Betriebsanleitung des Produktes begegnet werden, sofern die Gefährdung nicht bei jeder denkbaren Verwendung des Garagentorantriebes besteht.

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01. Juli 2015

Nennung von persönlichem Ansprechpartner als irreführend anzusehen

Versicherungsakten
Urteil des OLG Nürnberg vom 30.06.2015, Az.: 3 U 2086/14

Ein Versicherungsunternehmen darf in einem Schreiben an ihre Versicherungsnehmer, mit denen sie einen Maklervertrag abgeschlossen hat, keinen Vermögensberater nennen, der die Angelegenheit betreut. Durch die Nennung eines Mitarbeiters als „Betreuer“ wird beim Kunden der Eindruck erweckt, dass hier eine besonders nahe Beziehung bestehe, die vergleichbar mit derjenigen zu einem Makler sei. Dies würde dazu führen, dass sich der Kunde an einen Außendienstmitarbeiter der Versicherung wendet statt das Anliegen dem Makler mitzuteilen.

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30. Juni 2015

Werbung für Bachblüten-Mischungen mit Wohlfühlbegriffen

Verschieden Blüten liegen um ein Fläaschchen mit Medizinischen Tropfen
Urteil des LG Freiburg vom 16.03.2015, Az.: 12 O 9/15 KfH

Die Werbung für Bachblüten Produkte mit Aussagen wie „zur Harmonisierung von Körper und Seele“, „die Essenzen finden direkten Zugang zu Ihrer Seele“, „Optimismus“ und „Willenskraft“ enthält keine gesundheitsbezogenen Angaben, weil diese Bezeichnungen lediglich völlig unspezifische Allerweltsbegriffe mit appellativen Charakter darstellen, die keinen Zusammenhang mit der Gesundheit suggerieren. Die Werbung ist ferner nicht irreführend, weil sie aus bloßen nichtssagenden Anpreisungen besteht.

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26. Juni 2015

Werbung in automatisch generierter E-Mail zulässig

rotes Verbotsschild mit durchgestrichenem schwarzen Briefumschlag
Urteil des LG Stuttgart vom 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14

Eine Werbeanzeige am Ende einer automatisch generierten E-Mail zur Eingangsbestätigung einer vorherigen Kontaktaufnahme stellt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Es fehlt die notwendige Erheblichkeit der Verletzungshandlung.

Der für die Erheblichkeit erforderliche, erhöhte Aufwand seitens des E-Mail-Empfängers kann nicht angenommen werden, wenn eine Öffnung der Mail, wie hier bei einer Eingangsbestätigung, ohnehin erfolgt wäre. Desweiteren kann eine solche Werbeanzeige nicht mit einer „klassischen“ Werbemail verglichen werden, da eine automatisch generierte Antwort-E-Mail erst nach vorheriger Kontaktaufnahme durch den Verbraucher versendet wird. Die Gefahr weiterer Mails scheidet somit ohne eigenes Zutun aus.

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