Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Kundenspezifikation muss für Verbraucher erkennbar sein
Das Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag, welcher die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, die individuell für den einzelnen Kunden nach seinen speziellen Wünschen angefertigt werden, ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Anfertigung nach Kundenspezifikation für den Kunden auch erkennbar war. Wenn ein Verbraucher ein Sofa nach seinen individuellen Wünschen zusammenstellen lässt und hierbei aus 578 angebotenen Gestaltungsmöglichkeiten auswählt, so müsse sich ihm erschließen, dass die Ware erst infolge seiner Wünsche entsprechend angefertigt werde.

